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Volkelt-Brief 16/2016

Volkelt-FB-01Geld + Finan­zen: Was GmbH-Geschäfts­füh­rer vom AG-Vor­stand ler­nen kön­nen + Ach­tung: Zustim­mungs­er­for­der­nis kos­tet Gehalts­er­hö­hung + Gut gesi­chert: GmbH zahlt D&O‑Selbstbehalt für den Geschäfts­füh­rer + Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che: Immer schön sach­lich blei­ben + Steu­er: Ver­lust bei unent­gelt­lich erwor­be­nem GmbH-Anteil +  Steu­er: VGA bei Ver­zicht auf ein GmbH-Dar­le­hen + GmbH-Recht: Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH + BISS

 

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Frei­burg 15. April 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass AG-Vor­stän­de mehr ver­die­nen als GmbH-Geschäfts­füh­rer ist öffent­lich. Das liegt auch dar­an, dass die Finanz­be­hör­den bei GmbH-Geschäfts­füh­rern genau hin­schau­en. Wird zu viel gezahlt, kos­tet das Straf­steu­er in Form einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Der Fis­kus bemisst das nach Ver­gleichs­zah­len deut­scher GmbHs. Kon­zer­ne zah­len Vor­stän­de im inter­na­tio­na­len Ver­gleich – da geht es um ande­re Dimensionen.

Den­noch: GmbH-Geschäfts­­­füh­rer kön­nen sich an den Vor­stands­be­zü­gen ori­en­tie­ren, wenn Sie Ihr Gehalt in Sachen Gewinn­ab­schöp­fung und Vor­sor­ge opti­mie­ren wol­len. Bei den best-ver­die­nen­den Vor­stän­den gibt es eine annä­hernd glei­che Auf­tei­lung der Bezü­ge in Fest­ge­halt (15 – 20 % der Gesamt­be­zü­ge), kurz­fris­ti­ge – jähr­lich fäl­li­ge – Tan­tie­me (20 – 30 %), lang­fris­ti­ge Tan­tie­me (30 – 50 %) und Pen­si­ons­auf­wen­dun­gen (10 %). Neben­leis­tun­gen, die für den GmbH-Ge­­schäfts­füh­rer eine grö­ße­re Rol­le (Fir­men­wa­gen, Son­der­zah­lun­gen) ein­neh­men, spie­len in Vor­stands­krei­sen mit 1 bis 2 % kei­ne Rolle.

Auf­fäl­lig: Der leis­tungs­be­zo­ge­ne Ver­gü­tungs­an­teil (Tan­tie­me: 50 bis 80 %) ist deut­lich höher. Für GmbH-Geschäfts­­­füh­rer liegt der Ver­gleichs­wert bei 20 %, maxi­mal 26 % (Indus­trie) der Gesamt­ver­gü­tung (vgl. Nr. 7/2016).

Auch bei der Alters­vor­sor­ge schnei­den die Vor­stän­de bes­ser ab. Nur 30 % der Geschäfts­füh­rer haben Anspruch auf eine Pen­si­ons­zu­sa­ge. Rund 33 % der Geschäfts­füh­rer haben Anspruch auf Zah­lun­gen aus einer zusätz­li­chen Pen­si­ons- oder Unter­stüt­zungs­kas­se. Die meis­ten GmbHs haben für den Geschäfts­füh­rer eine Direkt­ver­si­che­rung (87 %) abge­schlos­sen. Dabei darf nicht über­se­hen wer­den, dass die Ren­di­te aus Direkt­ver­si­che­run­gen seit eini­gen Jah­ren mäßig aus­fällt und dass das auch n den nächs­ten Jah­ren so blei­ben wird. Für vie­le Geschäfts­füh­rer besteht danach Hand­lungs­be­darf bei der Alterssicherung.

Achtung: Zustimmungserfordernis kostet Gehaltserhöhung

Eigent­lich woll­te der Geschäfts­füh­rer einer Fami­li­en-GmbH – rou­ti­ne­mä­ßig alle 2 Jah­re nach der Beschluss­fas­sung zum Jah­res­ab­schuss – sein Gehalt prü­fen und per Gesell­schaf­ter­be­schluss anpas­sen las­sen. Die stimm­ten dem mehr­heit­lich zu. Aller­dings über­sa­hen sie, dass es laut Gesell­schafts­vertrag ein Zustim­mungs­er­for­der­nis für den Abschluss, die Ände­rung und die Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen mit einem Volu­men von 30.000 EUR gab. Die­se Zustim­mung konn­te nach einer Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag nur ein­stim­mig erteilt wer­den. Einer der Gesell­schaf­ter hat­te aber gegen die Gehalts­er­hö­hung votiert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15). Was gilt? Gibt im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, soll­ten Sie prüfen:

  • Ist eine Beschluss­mehr­heit dafür ver­ein­bart? Ist das nicht der Fall, kön­nen die Beschlüs­se für sol­che Geschäf­te mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst wer­den. Gibt es kei­ne Klau­sel, nach der zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit aller Stim­men vor­ge­se­hen ist, genügt zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men (ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und Durch­füh­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vorausgesetzt).
  • Gibt es eine Beschrän­kung hin­sicht­lich des finan­zi­el­len Umfangs von Geschäf­ten? Ist z. B. ver­ein­bart, dass Geschäf­te über 30.000 EUR nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­ge­führt wer­den dür­fen und beträgt die Gehalts­er­hö­hung mehr als 30.000 EUR müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein Gesell­schaf­ter­be­schluss – je nach Sat­zungs­vor­ga­be sogar ein­stim­mig – not­wen­dig ist, um das Gehalt ent­spre­chend zu erhö­hen. Im Zwei­fel soll­ten Sie um weni­ger als 30.000 EUR erhö­hen, wenn kei­ne Ein­stim­mig­keit besteht.
  • Gibt es einen aus­drück­li­chen Hin­weis auf die Höhe, den Abschluss und die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­gen, soll­ten Sie dies auch für den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers beach­ten. Ist z. B. im Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te vor­ge­schrie­ben, dass „die Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges mit einem Jah­res­brut­to­ge­halt von über 30.000 EUR nur mit Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter mög­lich ist“, dann gilt das auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit zustim­mungs­pflich­ti­gen Geschäf­ten sind Sie gut bera­ten, sich streng dar­an zu hal­ten. Gibt es defi­ni­to­ri­sche Pro­ble­me (Z. B.: Umfasst die For­mu­lie­rung „Abschluss und Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen“ auch die „Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges“?) soll­ten Sie sich im Zwei­fel die Zustim­mung der (aller) Gesell­schaf­ter dazu ein­ho­len bzw. ggf. eine juris­ti­sche Stel­lung­nah­me dazu ein­ho­len. Besteht die GmbH schon seit vie­len Jah­ren und gibt es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, ist zu prü­fen, ob die­ser den sich im Lau­fe der Jah­re geän­der­ten geschäft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen noch ent­spricht. Das gilt für das Volu­men der Geschäfts­tä­tig­keit (betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kun­gen z. B. von Kre­di­ten), aber auch für den prak­ti­schen Hand­lungs­rah­men des Geschäfts­füh­rers (z. B. Geschäf­te im unter­des­sen erwei­ter­ten Geschäfts-Gegen­stand der GmbH). Stim­men Gesell­schafts­ver­trag und Pra­xis nicht über­ein, besteht Anpas­sungs- bzw. Handlungsbedarf.

GmbH zahlt D & O – Selbstbehalt für Geschäftsführer

Der Gesetz­ge­ber ver­langt vom Vor­stand der Akti­en­ge­sell­schaft, dass er auch mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen im Haf­tungs­fall zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann. Er muss eine Selbst­be­tei­li­gung – den sog. Selbst­be­halt – aus eige­ner Tasche bei von ihm ver­ur­sach­ten Ver­mö­gens­schä­den an sei­nen Arbeit­ge­ber zah­len. Laut Akti­en­ge­setz (§ 93 Abs. 2 Satz 3) beträgt der Selbst­be­halt für Vor­stands­mit­glie­der min­des­tens 10 % der ver­ur­sach­ten Scha­dens bis min­des­tens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen sei­ner fes­ten jähr­li­chen Ver­gü­tung. Bei­spiel: Bezieht er 250.000 € jähr­li­ches Fest­ge­halt, muss er im schlech­tes­ten Fall maxi­mal 375.000 € aus eige­ner Tasche zahlen.

Wich­tig für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer: Die­se Rege­lung gilt nicht für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Die GmbH kann für ihn wei­ter­hin eine D & O – Poli­ce ohne jeg­li­che Selbst­be­tei­li­gung abschließen.

Das ist natür­lich Ver­hand­lungs­sa­che mit den Gesell­schaf­tern der GmbH – die GmbH ist Ver­si­che­rungs­neh­mer und schließt den Ver­trag mit der Ver­si­che­rung ab. In der Pra­xis ist die D & O ‑Poli­ce nur sinn­voll für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Betei­li­gung an der GmbH. Sinn­voll ist es, sich den Anspruch auf Abschluss einer D & O – Poli­ce im Anstel­lungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Wich­tig ist, dass bereits im Anstel­lungs­ver­trag die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me bezif­fert wird, dass der Ver­si­che­rungs­schutz auch noch nach­ver­trag­lich wei­ter besteht und dass der räum­li­che Gel­tungs­be­reich Ihren tat­säch­li­chen Wir­kungs­kreis abdeckt (Aus­land) – und wie oben dar­ge­stellt – ein Selbst­be­halt nicht vor­ge­se­hen ist.

Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben

Unbe­strit­ten ist, dass ein freund­li­cher und direk­ter Stil im Umgang mit den Mit­ar­bei­tern gut ankommt und wirkt. Je nach Aus­bil­dung, Bran­che und Unter­neh­mens­ge­gen­stand gibt es Unter­schie­de in der Anspra­che. In Bera­ter-GmbHs herrscht ein ande­rer Ton als im Hand­werks­be­trieb. In Ver­triebs-Gesell­schaf­ten geht es anders zu als in der Pro­duk­ti­on. Das ist Alles kein Pro­blem solan­ge sich der Chef dar­über bewusst ist, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Mit­ar­bei­tern wich­ti­ger Bestand­teil sei­nes Füh­rungs-Poten­zi­als ist. Aber es gibt typi­sche „No-goes“ und die sind nach wie vor ver­brei­tet. Das betrifft Anspra­che-For­men, die von den Mit­ar­bei­tern nicht ver­stan­den wer­den und die nicht geeig­net sind, das Ver­hal­tens­ziel zu errei­chen. Unbe­dingt ver­mei­den soll­ten Sie im täg­li­chen Umgang mit den Mitarbeitern:

  • Unvor­be­rei­tet ins Gespräch: Gehen Sie nur ins Gespräch mit dem Mit­ar­bei­ter, wenn Sie vor­her wis­sen, was Sie zu sagen haben. Was ist Ihre Bot­schaft? Schaf­fen Sie es nicht, die Bot­schaft in einem kur­zen, kla­ren Satz zu ver­pa­cken („ich erwar­te, dass Sie …..“), soll­ten Sie das Gespräch verschieben.
  • Man“- oder indi­rek­te Anspra­che: Spre­chen Sie die Din­ge kon­kret an. Nen­nen Sie Vor­gän­ge, Betrof­fe­ne und Fak­ten beim Namen. Reden Sie nicht um den hei­ßen Brei herum.
  • Wit­ze und Pole­mik: Wit­zi­ge Anspie­lun­gen gehen gar nicht. Jeder Mit­ar­bei­ter hat sein eige­nes Ver­ständ­nis von Witz und Humor. Die Wahr­schein­lich­keit, dass Sie mit die­sem Stil­mit­tel mehr Ver­wir­rung als Klar­heit her­stel­len, ist aus­ge­spro­chen groß. Spa­ren Sie sich die­ses Stil­mit­tel für nach Fei­er­abend oder den casu­al fri­day auf.
  • Appel­le sind nutz­los: „Wir müs­sen …“. Das bringt nichts. Mit Appel­len und guten Wün­schen errei­chen Sie nichts. Geben Sie Ihren Mit­ar­bei­tern Infor­ma­tio­nen und Hand­werks­zeug, mit denen sie ihre Auf­ga­ben bes­ser erle­di­gen können.
  • Immer schön sach­lich blei­ben: Die bes­ten Ergeb­nis­se in Sachen Ver­hal­tens­än­de­rung errei­chen Sie, wenn Sie sach­lich sind. Las­sen Sie sich den Zusam­men­hang oder den Vor­gang aus Sicht des Mit­ar­bei­ters erklä­ren. Stel­len Sie klar, wel­che Abläu­fe Sie in Zukunft anders haben wol­len. Auch, dass Sie das kon­trol­lie­ren werden.

Steuer: Verlust bei unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil

Hat der Rechts­vor­gän­ger den GmbH-Anteil mit einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erwor­ben und gehal­ten, dann kann auch der Rechts­nach­fol­ger nach einem unent­gelt­li­chen Erwerb (Schen­kung) einen Ver­äu­ße­rungs­ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen (§ 17 Abs. 2 EStG) gel­tend machen (FG Ham­burg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 258/14).

Offen­sicht­lich dürf­te ein Feh­ler spä­tes­tens mit der nächs­ten Betriebs­prü­fung wer­den. Zum einen wird dann grund­sätz­lich auch das Geschäfts­füh­rer-Gehalt geprüft, inkl. aller Ände­run­gen. Gehen Sie davon aus, dass die Steu­er­prü­fer das Urteil des OLG Hamm für ihre Zwe­cke nut­zen und Zah­lun­gen ohne Rechts­an­spruch als vGA monie­ren werden.

GmbH-Recht: Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH

Laut OLG Bran­den­burg ist der Aus­schluss eines GmbH-Gesell­schaf­ters grund­sätz­lich auch dann mög­lich, wenn es dazu kei­ne ent­spre­chen­de Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gibt (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 28.1.2016, 7 U 170/13).

Der Aus­schluss ohne Aus­schluss-Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ist mög­lich, wenn ein wich­ti­ger Grund in der Per­son des Gesell­schaf­ters vor­liegt. Das ist gege­ben, wenn nach Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de das Ver­hält­nis der Gesell­schaf­ter als voll­stän­dig zer­rüt­tet zu beur­tei­len ist. Dabei muss die Ursa­che des Zer­würf­nis­ses aus­schließ­lich oder zumin­dest über­wie­gend vom aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ter ausgehen.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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