Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität (26%) hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt und damit kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).
Schlagwort: Gesellschafter-Geschäftsführer
Volkelt-Brief 02/2018
- ACHTUNG: Zwei kleine Änderungen mit großen Auswirkungen + Besuch vom Finanzamt: Was tun, wenn der Prüfer unangemeldet vor der Tür steht + Digital: Vom stationären Handel zum Online-Shop + Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung + Steuer: So korrigieren Sie Fehler bei der GmbH-Gewinnbesteuerung + Abgabenordnung: Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition + Chance: Weniger Steuer für die (geringe) Management-Beteiligung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 01/2018
Gemischte Gefühle: Wer weiß schon, was 2018 wirklich kommt + GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für Ihre Planung + Digitalisierung: Dosierte „Skalierung“ heißt das Zauberwort + BGH-aktuell: Wichtiges Urteil zur „Stillen Beteiligung” an der GmbH + Gender Pay Gap: Frauen in großen Unternehmen besonders benachteiligt + GF/Vorsorge: 26 %-Beteiligung reicht nicht gegen die Pflichtversicherung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Nach einigen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Pflichtversicherung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (vgl. Nr. 11/2017) werden die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze konsequent im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren umgesetzt. Tendenz: Nur noch …
Volkelt-Brief 32/2017
Geschäftspartnerschaften/Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Gesetz und Kartell + Nachfolge: Auch der Beirat braucht Rundum-Erneuerung + Geschäftsführer-Compliance: Wie Anwälte gegen Unternehmen Front machen + Führungsstil: Ironie und andere ungeeignete Stilmittel + Geschäftsführer privat: Rechnen bei der PKV lohnt nicht mehr
BISS … die Wirtschaft-Satire
Krankenbehandlungskosten, die Sie aus eigener Tasche zahlen, um in den Genuss der Beitragsrückerstattung zu gelangen, sind weder Sonderausgaben noch eine außergewöhnliche Belastung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.4.2017, 11 K 11327/16).
Volkelt-Brief 30/2017
Vorbild Führung: Unangenehmes muss auch angepackt werden + Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäftsführer die Handlungshoheit behalten + Das neue Wettbewerbsregister: So bereiten Sie Ihre GmbH darauf vor + Haftung: Warum Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nachbessern müssen + Vorsteuererstattung: Kopie + Kopie = Original + In diesen Branchen brauchen Sie für einen (Anteils-) Verkauf eine Genehmigung + GmbH-Finanzen: Go digital für KMU und Handwerker-GmbHs + BWL: Neue BMF-Vorgaben für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 29/2017
Null-Zins: Risiko-Geschäfte gehen (fast) immer zu Ihren Lasten + GmbH-Finanzen: Das müssen Sie bei der Anlage von GmbH-Geld unbedingt beachten + Gesellschafterliste: Nehmen Sie die Gesellschafter mit ins Boot + Treuhand am GmbH-Anteil: schriftlich, vollständig und steuerfest + Geschäftsführer Altersversorgung: Achtung – Neue Vorgaben für Ihre Pensionszusage + Steuern: Werbungskosten-Abzug nur für den aktiven Geschäftsführer
BISS … die Wirtschaft-Satire
die Nullzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat nicht nur Auswirkungen auf den Verkauf der GmbH (vgl. Nr. 26/2017). Viele Geschäftsführer-Kollegen haben auch das Problem, liquide Mittel der GmbH unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzulegen. Unterdessen steigt der Druck, Liquidität zu „nutzen“. Thema: Negativzins oder zusätzliche Gebühren für größere Geldbestände – auch und gerade für Geschäftskunden. Was tun? …
Die Steuerprüfung, ob das Geschäftsführer-Gehalt „angemessen“ ist, gilt nicht nur für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für alle Personen, die einem Gesellschafter „nahe stehen“. Das betrifft Ehegatten, Kinder, Enkel, Neffen, also alle Personen, zu denen eine verwandtschaftliche Nähe besteht. Auch dann ist das Finanzamt befugt, überhöhte Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung mit Gewinnsteuern zu belegen.
Zu dieser Frage gibt es jetzt ein neues, interessantes Urteil des BFH. Dabei ging es …