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Terminsache (III): Erstellung des Jahresabschlusses 2018

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2018 bis zum 31.3.2019 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2019 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2018 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2018 bereits zum 31.3.2019 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

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Kleine GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 erstellen

Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das Geschäfts­jahr 2017 Schnee von ges­tern. Ist es aber nicht. Das Geschäfts­jahr ist erst zu Ende, wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss gebil­ligt haben und damit alle Geschäfts­vor­fäl­le aus 2017 erle­digt sind. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass for­mell Alles kor­rekt erle­digt wird. Klei­ne­re GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 bis spä­tes­tens 30.6.2018 auf­stel­len (§ 242 HGB) und ohne Ver­zö­ge­rung den Gesell­schaf­tern vor­le­gen. Auch wenn die­se Frist in der Pra­xis wenig beach­tet wird, soll­ten Sie sich im „Ernst­fall“ dar­an orientieren.

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Terminsache: Jahresabschluss 2016 für mittlere und große GmbH

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 und den Lage­be­richt bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: … 

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Volkelt-Brief 15/2017

Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: nicht mehr als Geschäfts­füh­rer geeig­net” + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Was Geschäfts­füh­rer dazu wis­sen müs­sen + GmbH in Zah­len: Ter­mi­ne und Fris­ten für den Jah­res­ab­schluss 2016 + Büro­kra­tie: Behör­den ermit­teln gegen Eis­ku­gel-Kar­tell + E‑Mail-Mar­ke­ting macht den Erfolg + Bilanz­recht: Gro­ße GmbHs müs­sen Lage­be­richt erwei­tern + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Neu­es Urteil zum Anspruch auf Wit­wen­ren­te +  BISS

 

 

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Terminsache: Erstellung des GmbH-Jahresabschlusses 2016

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 bis zum 31.3.2017 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2016 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Arbeits­hil­fe: Die GmbH-Grö­ßen­klas­sen

Geschäfts­füh­rer-WIS­SEN zum GmbH-Jah­res­ab­schluss: Der GmbH-Jah­res­ab­schluss

Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss 2016 bereits zum 31.3.2017 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

 

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Terminsache: Letzte Frist für den Jahresabschluss 2015

Klei­ne GmbHs haben noch 6 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern der GmbH den Jah­res­ab­schluss für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr 2015 vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2016 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist zusätz­lich wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet: … 

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Volkelt-Brief 13/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Ita­lie­ni­sche Ver­hält­nis­se bedeu­ten mehr Macht für die Büro­kra­tie + Selbst­an­zei­ge: Wenn es in der Zei­tung steht, ist es zu spät + Ter­min­sa­che (1): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2015 + Ter­min­sa­che (2): Jah­res­mel­dung zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) + EU: Mehr Spiel­raum für eine ermä­ßig­te Umsatz­steu­er + Steu­er: Kei­ne Zuschlä­ge für den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer + Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung: JA / Schen­kungs­steu­er: NEIN + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kos­ten der Schei­dung + Büro­kra­tie: Zin­sen für Steu­er­rück­stän­de wei­ter mit 6 % + BISS

 

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Terminsache: Kleine GmbHs müssen Jahresabschluss beschließen

Klei­ne GmbHs haben gera­de noch 7 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern der GmbH den Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr (2014) vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist zusätz­lich wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet: … 

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Volkelt-Brief 35/2014

The­men heu­te: Mit­tel­stand in Chi­na: Was auf den Unter­neh­mer zukommt Ter­min­sa­che Jah­res­ab­schuss: Geschäfts­füh­rer hat die Ver­ant­wor­tung + Exter­ne Bera­tung: Im Zwei­fel hilft Ihnen ein Erfolgs­ho­no­rar + GmbH-Recht: Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren spart Zeit und Auf­wand Wer­bung mit 14-tägi­ger-Geld-zurück-Garan­tie ist unzu­läs­sig + GmbH-Bilanz: Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist über­trag­bar + BISS

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Volkelt-Brief 47/2013

The­men heu­te: Gön­nen Sie sich mehr Gehalt – war­um eigent­lich nicht? + Burn-out: Das Finanz­amt zahlt mit + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Kein Risi­ko beim Jah­res­ab­schluss 2012 + Mit­ar­bei­ter: GmbH haf­tet für Ver­stoß auf pri­va­ter Face­book-Sei­te + Steu­ern: Vor­sicht bei GmbH-Dar­le­hen vom Bru­der oder der Schwes­ter + Alters­ver­sor­gung: Geschäfts­füh­rer-Job­wech­sel gefähr­det Betriebs­ren­te + Kar­tell?: Ein­kaufs­prei­se für Hand­wer­ker-GmbHs wer­den geprüft + BISS