Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht Dashcam-Aufnahmen, die aus dem Auto heraus gemacht wurden, als Beweismittel in einem Prozess um einen Verkehrsunfall zugelassen (OLG Stuttgart, Urteil v. 17.7.2017, 10 U 41/17).
Schlagwort: OLG Stuttgart
in Ausgabe 11/2017 haben wir auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Hamm zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers hingewiesen. Tenor: Eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einem Konkurrenz-Unternehmen ist von der Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbesverbots nicht gedeckt. Im Klartext: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich – nach seiner aktiven Zeit – unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Voraussetzung: Er übt keinen unternehmerischen Einfluss aus und es handelt sich um eine Minderheitsbeteiligung (< 50 %). …
Volkelt-Brief 22/2016
Avancen: Guten Chancen für den GmbH-Verkauf + Leiharbeit: Mit den neuen Rahmenbedingungen lässt sich arbeiten + Gesellschafter-Streit: GmbH muss nicht Alles offen legen + Sommer 2016: So beeinflusst das Wetter die Aussichten Ihrer GmbH + Neues Urteil: Versicherungspflicht des angestellten Minderheits-Gesellschafters + Neues Urteil: Versicherungspflicht des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers + GF unterwegs: Nutzung des Mobiltelefons über die Freisprechanlage + GmbH-Steuern: VGA-Rechtslage kommt auf den Prüfstand + BISS …
Volkelt-Brief 18/2015
Motivation: Wer holt SIE eigentlich aus einem Tief? + Unscharfes Vorbild: Der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“ + Konflikte in der GmbH: Neues Urteil zum Ausschluss eines Gesellschafters + Zwei Wohnungen? – So optimieren Sie als Geschäftsführer Ihr häusliches Büro + Steuer: GmbH-Anteils-Erwerb kostet Grunderwerbsteuer + Verkauf des GmbH-Anteils gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente) + Internet: Änderungen bei der Google-Suche + BISS …
Laut OLG Stuttgart gilt: „Fasst die Gesellschafterversammlung der GmbH einen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters, obwohl die Möglichkeit eines Ausschlusses im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, dann ist dieser Beschluss von vorneherein unwirksam“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.2.2015, 14 U 40/13; Quelle: GmbH-Rundschau 2015, 431 ff.).
Die Rechtslage: …
Volkelt-Brief 11/2015
Führungsaufgabe: Reden ist Gold – über Unternehmensziele, Visionen und Strategisches + Pflichtveröffentlichung: Monopolpreise sind Abzocke + Anstellung auf Probe: Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer + Wirtschaft und Politik: Mindestlohn-Protest wird zur Anti-Bürokratie-Bewegung + Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird weiter gefasst + GmbH-Bilanzrecht: Verstöße blocken Feststellung des Jahresabschlusses + Geschäftsführer privat: Scheidungen werden teurer + BISS …
Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit abberufen werden. Das gilt dann natürlich auch
Selbst wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) ordnungsgemäß festgestellt und angenommen haben, sind Sie als Geschäftsführer noch längst nicht aus der Haftung für die Richtigkeit der Angaben. In der Praxis …
gibt es immer wieder den Fall, dass ein Minderheits-Gesellschafter den Feststellungsbeschluss gerichtlich prüfen lässt.
Zum Beispiel, wenn der den Eindruck hat, das „geschönt“ wurde (hier: Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten werden nicht verbucht). Da das aber die Bilanz verhagelt hätte, wäre die anstehende Vertragsverlängerung für den Geschäftsführer nicht so leicht zu machen gewesen. Eine solche Politik ist für den Geschäftsführer eine Gratwanderung. Stellt das Gericht solche Fehler (Manipulationen) fest, ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses inkl.Entlastung des Geschäftsführers unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Jahresabschluss nachgebessert wird. Unterlässt er das, liegt darin eine Pflichtverletzung (Verstoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vielen Geschäftsführer-Verträgen ist für solche Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Aber auch ohne eine solche Klausel, besteht bei Manipulation das Recht zur fristlosen Kündigung inkl. Schadensersatzanspruch.
Für die Praxis: Als „ordentlicher“ Kaufmann sollten Sie sich in Buchführungs- und Bilanzsachen an das Vorsichtsprinzip halten. Sind zukünftige Verpflichtungen absehbar, ist es nicht nur aus steuerlichen Erwägungen sondern aus handelsrechtlicher Verpflichtung geboten, Vorsorge zu treffen (Rückstellungen). Vor Manipulationen zur Schönung des Ergebnisses (z. B. um eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen durchzusetzen) wird dringend abgeraten. Gehen Sie davon aus, dass solche Eingriffe in aller Regel früher oder später öffentlich werden. In diesen Fällen können Sie dann aber nicht mehr mit einer zweiten Chance rechnen.
Volkelt-Brief 17/2013
Themen heute: Wenn´s schlecht läuft, müssen Sie den Minderhets-Gesellschafter fragen + Kommunale GmbHs: Neue Klausel für Geschäftsführer-Verträge + GmbH-Recht: Dauer-Stress rechtfertigt Abberufung – aber keinen Rauswurf + Firmenwagen: Finanzamt stellt Gesellschafter-Geschäftsführern bei Privat-Fahrverbot Fangfragen + Mitarbeiter: Chronische Krankheit fällt unter Diskriminierungsverbot + Wirtschaftsrecht: Vorsicht bei Namensverwendung von „Volks-xxxxx“ + Arbeitsrecht: Mitarbeiter dürfen keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen + BISS …