Kategorien
Volkelt-Briefe

Perspektive: „Dann steige ich bei der Konkurrenz ein …”

in Aus­ga­be 11/2017 haben wir auf ein sehr inter­es­san­tes Urteil des OLG Hamm zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers hin­ge­wie­sen. Tenor: Eine rein kapi­tal­mä­ßi­ge Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz-Unter­neh­men ist von der Reich­wei­te eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­wer­bes­ver­bots nicht gedeckt. Im Klar­text: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sich – nach sei­ner akti­ven Zeit – unmit­tel­bar an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men betei­li­gen. Vor­aus­set­zung: Er übt kei­nen unter­neh­me­ri­schen Ein­fluss aus und es han­delt sich um eine Min­der­heits­be­tei­li­gung (< 50 %). …Das Urteil kam vom OLG Hamm – das sich gele­gent­lich mit auf­fäl­li­gen und bis­wei­len abwei­chen­den Mei­nun­gen her­vor­tut, die nicht über­all Anklang fin­den und von den ört­li­chen Gerich­ten nicht zwin­gend umge­setzt wer­den. Jetzt hat aber auch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart die­se Sicht­wei­se bestä­tigt. Und die sind für gründ­lichs­te Prü­fung bekannt (OLG Stutt­gart, Urteil vom 15.3.2017, 14 U 3/14). Wört­lich heißt es: „Rein kapi­ta­lis­ti­sche Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers an einer Kon­kur­renz­ge­sell­schaft ohne Ein­fluss auf deren Geschäfts­füh­rung, ohne Tätig­keit im Unter­neh­men und ohne Mög­lich­keit, die­ses zu beherr­schen oder Ein­fluss auf unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu neh­men, sind im Regel­fall unbe­denk­lich und von der sach­li­chen Reich­wei­te eines Wett­be­werbs­ver­bots des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nicht umfasst.

Damit ist die recht­li­che Stel­lung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers deut­lich gestärkt. Gera­de die Mög­lich­keit einer Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men eröff­net dem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer enor­me Zukunfts-Chan­cen. Z. B. dann, wenn er nach Ablauf des Wettbe­werbsverbots (2 Jah­re) in dem Unter­neh­men, an dem er sich zunächst betei­ligt hat, in die Geschäfts­­­führung nach­rü­cken will und es ihm mit der Betei­li­gung gelingt, eine kon­ti­nu­ier­li­che Bezie­hung zu den Gesell­schaf­tern bzw. der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung her­zu­stel­len – mit Ein­blick in alle Geschäftsunterlagen.

Schreibe einen Kommentar