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Volkelt-Briefe

Private Liquiditätsprobleme: Das kann ganz schnell zu einem Problem für Ihr Geschäftsführer-Amt werden …

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kann jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Das gilt dann natür­lich auch für den Fall der pri­va­ten Insol­venz des Geschäfts­füh­rers – eine Begrün­dung für die Abbe­ru­fung ist ja nicht erfor­der­lich. Schwie­ri­ger ist der Fall, wenn im Gesell­schafts­vertrag ver­ein­bart ist, dass für eine Abbe­ru­fung ein wich­ti­ger Grund vor­lie­gen muss. Die Pri­vat-Insol­venz des Geschäfts­füh­rers ist dann ein wich­ti­ger Grund für eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung, „wenn der GmbH Nach­tei­le dar­aus ent­ste­hen“ (so z. B. OLG Stutt­gart, Urteil vom 26.10.2006, 14 U 50/05).

Bei­spiel: Die Pri­vat-Insol­venz trifft den Geschäfts­füh­rer einer Bank. In die­sem Fall muss mit Recht befürch­tet wer­den, dass der Bank in der Öffent­lich­keit ein Exis­tenz bedro­hen­der Image-Scha­den ent­steht (aber auch z. B.: Geschäfts­füh­rer einer Ver­mö­gens­ver­wal­tung u. ä.). In der Regel wird man davon aus­ge­hen müs­sen, dass die Pri­vat-Insol­venz des Geschäfts­füh­rers nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen für die GmbH hat – z. B. in der Form, dass die Ban­ken bei der Kre­dit­ver­ga­be zusätz­li­che Beden­ken gel­tend machen werden.

Ent­schei­det sich der Geschäfts­füh­rer einer GmbH dafür, in ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ein­zu­tre­ten, soll­te er auf jeden Fall die Gesell­schaf­ter der GmbH vor­ab über die­ses Vor­ha­ben infor­mie­ren. Die­se kön­nen dann ent­schei­den, ob sie den Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin im Amt hal­ten möch­ten. Sind die Gesell­schaf­ter dar­über infor­miert, ist eine spä­te­re Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich.

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