Schlagwort: Pflichtveröffentlichung
Volkelt-Brief 28/2020
Pflichtveröffentlichung: BfJ macht wieder ernst! + MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über Preise + Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur? + Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber + GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben + Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen + Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte + Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung + Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Noch immer sind die meisten Unternehmen auf Krisenmodus geschaltet. Nicht so die Bundesbehörden – etwa das Bundesamt für Justiz (BfJ), das zuständig für Verstöße gegen die Pflichtveröffentlichung der GmbH-Jahresabschlüsse ist und ab sofort wieder auf Normalbetrieb umschaltet. Vorübergehend hatte die Bonner Behörde Ordnungsgeldbescheide und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen säumige GmbHs bzw. deren Geschäftsführung ausgesetzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schreiben vom 24.6.2020).
Ab sofort müssen Sie beachten: GmbHs/UG, die die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, müssen lediglich die Kosten des Verfahrens zahlen, sofern die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt wurde. des Verfahrens übernehmen (104,50 EUR). Daraus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht veröffentlich hat, muss Ordnungsgeld bezahlen bzw. damit rechnen, dass vollstreckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offenlegung zwischen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 endete (z. B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht veröffentlicht haben, wird die Behörde – wie bisher schon praktiziert – automatisch ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Sie bzw. Ihr Steuerberater ist gefordert.
Für die Praxis: Unternehmen, die sich in einer bedrohlichen wirtschaftlichen Lage befinden, lässt das BfJ ein Hintertürchen offen. Im Einzelfall und im besonders zu begründendem Fall sind die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen, Aufschub zu gewähren. Dazu müssen Sie aber von sich aus tätig werden und sich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen, der dann eine Einzelfallentscheidung veranlassen kann. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Volkelt-Brief 10/2019
Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum + BFH aktuell: Der Beratervertrag für den Senior/für den Gesellschafter-Geschäftsführer + Digitales: Mit dem StartUp-Finder zum richtigen Kooperationspartner + Kompakt: Komjunktur- und Finanz-Plandaten März 2019 + GF-Haftung: Kein Schadensersatz trotz strafrechtlicher Verurteilung + Mitarbeiter: Richtig reagieren bei Mehrfach-Verfehlungen + GmbH/Recht: Haftung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften + Steuer-Gestaltung: Der Senior als freiberuflicher Berater
BISS … die Wirtschaft-Satire
Seit 2007 müssen GmbHs den Jahresabschluss im elektronischen Handelsregister veröffentlichen. Wer nicht veröffentlicht, wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) per Bußgeld dazu verpflichtet. Zahlreiche GmbHs, die sich der Pflichtveröffentlichung entziehen wollten, wurden in aufwändigen Verfahren bis zur gerichtlichen Feststellung per Urteil zur Veröffentlichung gezwungen. Wir berichten nach wie vor regelmäßig zum Thema und dazu anstehenden Verfahren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meisten GmbHs ist die Pflichtveröffentlichung unterdessen Routine. Auch wenn es weiterhin Kritik an der totalen Transparenz der GmbH-Zahlen gibt. Gerade kleinere Unternehmen sehen in dieser Pflicht zur Offenlegung von Unternehmens-Interna einen internationalen Wettbewerbsnachteil.
Das betrifft …
„Seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens vor mehr als 10 Jahren halten sich zwar die meisten Unternehmen an die Offenlegungspflicht. Andererseits gibt es immer noch zahlreiche Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen” – so Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz (BfJ). Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt das BfJ sich darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.
Die Rechtslage: …
Laut Bundesjustizministerium (BMJ) ist die genaue Anzahl der publikationspflichtigen Unternehmen in Deutschland nicht bekannt. Gemäß Schätzung des Bundesanzeiger-Verlags als Betreiber des Bundesanzeigers sind es rund 1,3 Mio. Unternehmen. Seit Inkrafttreten des EHUG (2007) wurden jährlich deutlich mehr als 100.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet worden. 2017 waren es 157.000. Dazu kommen 3.500 Bußgeldverfahren. Die Einnahmen durch Ordnungs- bzw. Bußgelder, die erhoben wurden, weil Unternehmen ihrer Publizitätspflicht nicht nachkamen, betrugen 2017 ca. 82,2 Mio. EUR. Der Personalaufwand zur Durchsetzung der Publizitätspflicht beziffert das Ministerium mit 17,48 Mio. EUR jährlich.
Volkelt-Brief 39/2017
Nachlese: Die Herausforderung bleibt die Digitalisierung & Co. + GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer + Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden + Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht
BISS … die Wirtschaft-Satire
Will ein Anwalt die Pflichtveröffentlichung eines Jahresabschlusses – z. B. den der Konkurrenz – gerichtlich durchsetzen, ist die Unterlassungserklärung gemäß UWG nicht das richtige Rechtsmittel. Konkret: Per Unterlassung kann nicht die Vornahme einer Handlung eingefordert bzw. durchgesetzt werden (OLG Köln, rechtskräftiges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16). …
Volkelt-Brief 35/2017
Unternehmens-Nachfolge: Warum reden so wichtig ist + Pflichtveröffentlichung: Durchschnittlich 38 Interessenten für Ihren veröffentlichten Jahresabschluss + Export-GmbHs: Der Zoll will zu viel wissen + Bundestagswahl: Keine Lobby für Unternehmen – wenig Mittelstands-Orientierung + Riester-NEU: Durchaus attraktiv für die Belegschaft + Pensionszusage: SIE können den vollen Anspruch gegen die GmbH durchsetzen
BISS … die Wirtschaft-Satire