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Volkelt-Brief 28/2020

Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: BfJ macht wie­der ernst! + MWSt: Vor­sicht beim Kal­ku­lie­ren und Nach­den­ken über Prei­se + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Nur Gewin­ner oder schon Pro­fi­teur? + Digi­ta­les: Wenig Inter­es­se an Zeug­nis­sen für Arbeit­ge­ber + GmbH-Not­ver­kauf: Immer schön ehr­lich blei­ben + Steu­er: Finanz­amt muss geän­der­ten KSt-Bescheid berück­sich­ti­gen + Betriebs­rat: Kein Ein­blick in die elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te + Mit­ar­bei­ter: Kurz­ar­beit geht nur mit Zustim­mung + Freie Mit­ar­bei­ter: Aus­kunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

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Frei­burg, 10. Juli 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

noch immer sind die meis­ten Unter­neh­men auf Kri­sen­mo­dus geschal­tet. Nicht so die Bun­des­be­hör­den – etwa das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ), das zustän­dig für Ver­stö­ße gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung der GmbH-Jah­res­ab­schlüs­se ist und ab sofort wie­der auf Nor­mal­be­trieb umschal­tet. Nur vor­über­ge­hend hat­te die Bon­ner Behör­de Ord­nungs­geld­be­schei­de und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen säu­mi­ge GmbHs bzw. deren Geschäfts­füh­rung aus­ge­setzt (vgl. dazu Nr. 17/2020, BfJ-Schrei­ben vom 24.6.2020).

Ab sofort müs­sen Sie beach­ten: GmbHs/UG, die die eine Andro­hungs­ver­fü­gung mit Aus­stel­lungs­da­tum zwi­schen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhal­ten haben, müs­sen ledig­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens zah­len, sofern die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ge­holt wur­de. des Ver­fah­rens über­neh­men (104,50 EUR). Dar­aus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht ver­öf­fent­lich hat, muss Ord­nungs­geld bezah­len bzw. damit rech­nen, dass voll­streckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offen­le­gung zwi­schen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 ende­te (z. B. bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht ver­öf­fent­licht haben, wird die Behör­de – wie bis­her schon prak­ti­ziert – auto­ma­tisch ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten. Sie bzw. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefor­dert.

Für die Pra­xis: Unter­neh­men, die sich in einer bedroh­li­chen wirt­schaft­li­chen Lage befin­den, lässt das BfJ ein Hin­ter­tür­chen offen. Im Ein­zel­fall und im beson­ders zu begrün­den­dem Fall sind die zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter ange­wie­sen, Auf­schub zu gewäh­ren. Dazu müs­sen Sie aber von sich aus tätig wer­den und sich mit dem Sach­be­ar­bei­ter in Ver­bin­dung set­zen, der dann eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung ver­an­las­sen kann. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie aller­dings nicht.

MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über neue Preise

Kar­tell­ver­fah­ren sind längst nicht mehr nur ein The­ma der gro­ßen Unter­neh­men. Unter­des­sen ste­hen auch mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men im Fokus der Ermitt­lun­gen. Selbst klei­ne­re Ver­ge­hen wer­den sys­te­ma­tisch geprüft. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu lau­fen­den Ver­fah­ren, etwa zum sog. Eis­kar­tell, wonach die Kar­tell­be­hör­den Abspra­chen zwi­schen den Besit­zern von Eis­die­len in der Stadt Tübin­gen recher­chier­ten und mit Buß­gel­dern ver­fol­gen woll­ten (vgl. Nr. 15/2017). Zum The­ma errei­chen uns jetzt im Zusam­men­hang mit der Mehr­wert­steu­er-Kür­zung und den damit ver­bun­de­nen Preis­ef­fek­ten auch Anfra­gen von den Kollegen/Innen. Bei­spiel: „Stimmt es, dass die Kar­tell­be­hör­den nur mit amt­li­chem Durch­su­chungs­be­schluss in die Fir­ma dür­fen?“.  Ant­wort: NEIN. Hier kommt es auf den Ein­zel­fall, auf Anlass und auf die Dring­lich­keit an.

Wir raten in der Sache zur Zurück­hal­tung. Natür­lich kann Ihnen nie­mand ver­bie­ten, mit einem Kol­le­gen über das The­ma „Prei­se und Mehr­wert­steu­er” zu spre­chen. Aber es darf zu kei­ner Zeit der Ein­druck ent­ste­hen, dass Prei­se abge­spro­chen wer­den. Schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen, E‑Mails, ver­trag­li­che Doku­men­te oder Pro­to­kol­le – etwa aus Erfa-Grup­pen-Bespre­chun­gen im Bran­chen­ver­band – soll­te es nicht geben. Die Kar­tell­be­hör­den haben fol­gen­de Befugnisse:

  • Aus­kunfts­pflicht: Das Bun­des­kar­tell­amt kann Aus­kunft über die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men ver­lan­gen. Ein form­lo­ses Aus­kunfts­er­su­chen ent­hält noch kei­ne Pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung, ein förm­li­cher Aus­kunfts­be­schluss ist aber ver­bind­lich. Ein Recht zur Ver­wei­ge­rung der Her­aus­ga­be von Unter­la­gen besteht nicht. Nur die ver­trau­li­che Kor­re­spon­denz zwi­schen der Fir­ma und ihrem Anwalt muss nicht her­aus­ge­ge­ben werden.
  • Pflich­ten der Ver­bän­de: Auch Wirt­schafts- und Berufs­ver­ei­ni­gun­gen sind zur Aus­kunfts­er­tei­lung ver­pflich­tet. Und zwar über Tätig­keit, gefass­te Beschlüs­se, Anzahl und Namen der Mit­glie­der, für die die Beschlüs­se bestimmt sind. Unter­neh­men und Ver­bän­de sind im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen verpflichtet.
  • Vor-Ort-Prü­fung: Das Bun­des­kar­tell­amt kann im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bei Unter­neh­men oder Ver­bän­den inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten vor Ort die geschäft­li­chen Unter­la­gen ein­se­hen und prü­fen. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men ist ver­pflich­tet, die geschäft­li­chen Unter­la­gen zur Ein­sicht­nah­me und Prü­fung vor­zu-legen. Die Beam­ten sind befugt, die Räu­me des Unter­neh­mens bzw. der Ver­bän­de zu betreten.
  • Durch­su­chung und Beschlag­nah­me von Unter­la­gen: Das Recht zur Durch­su­chung steht der Kar­tell­be­hör­de nur nach amts­rich­ter­li­cher Anord­nung zu. Die Kar­tell­be­hör­de kann bei Gefahr im Ver­zug auch ohne rich­ter­li­che Anord­nung durch­su­chen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweis­mit­tel den Kar­tell­be­hör­den ent­zo­gen wer­den könn­ten, bevor die rich­ter­li­che Anord­nung ergeht.
Für die Pra­xis: In den meis­ten Fäl­len wird die Kar­tell­be­hör­de nach einer Anzei­ge auf­grund der Kron­zeu­gen­re­ge­lung tätig. Wich­tig ist, dass Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Für die Behör­den spielt es kei­ne Rol­le, ob ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter (z. B. wegen der Pro­vi­si­on) gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen oder ob es sich um koor­di­nier­te Unter­neh­mens­po­li­tik han­delt. Doku­men­tie­ren Sie ent­spre­chen­de Arbeits­an­wei­sun­gen und ver­ein­ba­ren Sie aus­drück­lich in den Arbeits­ver­trä­gen mit den (Ver­triebs-) Mit­ar­bei­tern, dass die Wei­ter­ga­be von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und Inter­na an Drit­te unter­sagt und Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung ist.

Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur?

Soft­ware für Team-Mee­tings boomt. Die Sicher­heits-Bran­che macht bes­te Geschäf­te. Der Lebens­mit­tel-Ein­zel­han­del  schafft Umsatz­re­kor­de. Auch etwa der Anbie­ter für IT-Fern­war­tun­gen Team­view­er hat über­durch­schnitt­lich zuge­legt und gehört damit zu den Gewin­nern der Coro­na-Kri­se. Fra­ge: Soll­ten die Kri­sen-Gewinn­ler nicht einen beson­de­ren Bei­trag zum Gan­zen leis­ten? Oder han­delt es sich sogar schon um Pro­fi­teu­re, die sich auf Kos­ten ande­rer berei­chern? Schon wer­den Stim­men laut, die eine Extra­steu­er auf – die so erschli­che­nen – Son­der­pro­fi­te for­dern. Moment mal: Hier geht es um Gewinn, nicht um Pro­fit. Gewin­ne wer­den erwirt­schaf­tet, zum Teil reinves­tiert und zum klei­ne­ren Teil als Moti­va­ti­on für unter­neh­me­ri­sches Han­deln aus­ge­schüt­tet. Pro­fit­gier ist vor­ges­tern. Heu­te ist erfolg­rei­ches und nach­hal­ti­ges Wirt­schaf­ten – im Rah­men des dafür vor­ge­se­he­nen Steu­er­sys­tems. Mit freund­li­chen Grüßen.

Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber

Mit Respekt und einer Por­ti­on Skep­sis sehen vie­le Kollegen/Innen das Arbeit­ge­ber-Bewer­tungs­por­tal Kun­unu – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über Por­ta­le, die für Arbeit­ge­ber von Inter­es­se sind (vgl. Nr. 20/2019, „Was tun, wenn Sie als Arbeit­ge­ber schlecht bewer­tet wer­den?”). Kri­tik­punk­te: Die Urtei­le von Arbeit­ge­ber-freund­li­chen Mit­ar­bei­ter schö­nen die Arbeit­ge­ber-Pro­fi­le. Umge­kehrt: Unzu­frie­de­ne Mit­ar­bei­ter kön­nen hier ihrem Frust frei­en Lauf las­sen – eine annä­hernd objek­ti­ve Bewer­tung des Arbeit­ge­bers ist so gut wie unmög­lich. Das wis­sen unter­des­sen auch vie­le Nut­zer. Fol­ge: Jetzt muss­te Kun­unu – unter­des­sen Toch­ter­ge­sell­schaft des Münch­ner Medi­en­un­ter­neh­mens Bur­da – die US-Akti­vi­tä­ten ein­stel­len. In den USA besteht offen­sicht­lich nur wenig Inter­es­se an ent­spre­chen­den Bewer­tun­gen. Hier­zu­lan­de läuft das Geschäfts­mo­dell immer noch ganz gut: Es gibt rund 550.000 Unter­neh­men mit ins­ge­samt 3,2 Mil­lio­nen Arbeit­ge­ber-Bewer­tun­gen. Ver­dient wird mit Arbeit­ge­ber-Anzei­gen. Ca. 7.500 Unter­neh­men las­sen sich ein posi­ti­ves Pro­fil zwi­schen 5.000 und 10.000 EUR kosten.

Für die Pra­xis: Bes­tes Gegen­mit­tel gegen schlech­te Noten im Arbeit­ge­ber-Por­tal sind zufrie­de­ne eige­ne Mit­ar­bei­ter. Die­se kön­nen ihren eige­nen Ein­trag ergän­zen und auf kri­ti­sche Anmer­kun­gen und sub­jek­ti­ve Ein­zel­mei­nun­gen ein­ge­hen. Falsch­aus­sa­gen mit juris­ti­schen Mit­teln anzu­ge­hen, ist dage­gen aus­ge­spro­chen auf­wän­dig und erfah­rungs­ge­mäß nur dann durch­zu­set­zen, wenn es sich um offen­sicht­li­che Falschaussagen/Verleumdungen han­delt – was in der juris­ti­schen Pra­xis sel­ten gelingt.

GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben

Es gibt Kollegen/Innen, die kei­nen ande­ren Aus­weg aus der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on sehen als ihren GmbH-Anteil zu ver­kau­fen. Als Ver­käu­fer einer GmbH oder eines GmbH-Anteils haben Sie beson­de­re Auf­klä­rungs­pflich­ten. Ein Ver­stoß dage­gen kann dazu füh­ren, dass Sie den Kauf rück­ab­wi­ckeln müs­sen, even­tu­ell zusätz­lich noch Scha­dens­er­satz dazu kommt (z. B., wenn Finan­zie­rungs­kos­ten ent­stan­den sind) und – im schlech­tes­ten Fall – man Ihnen betrü­ge­ri­sche Absich­ten unter­stellt. Hier müs­sen Sie die Grund­sät­ze aus einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) ken­nen, dass Sie als poten­zi­el­ler Ver­käu­fer unbe­dingt beach­ten soll­ten (BGH, Urteil v. 1.2.2013, V ZR 72/11).

Bei­spiel: Im Kauf­ver­trag ver­ein­ba­ren Sie, dass der Käu­fer Ein­sicht in die Jah­res­ab­schlüs­se der letz­ten 3 Jah­re hat, dass Sie die kom­plet­te Buch­füh­rung und die BWA offen legen und dass der Käu­fer Ein­blick in die Unter­neh­mens­pla­nung für 2020/21 hat, inkl. einem Koope­ra­ti­ons­ver­trag mit einem zukünf­ti­gen Geschäfts­part­ner, der kurz vorm Abschluss steht. Aber es kommt anders: Der Koope­ra­ti­ons­part­ner erteilt Ihnen nicht die Erlaub­nis, die Ver­trags­ent­wür­fe offen zu legen. Fol­ge nach dem BGH-Urteil: Weil Sie die im Kauf­ver­trag über­nom­me­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nicht erfül­len, kann der Käu­fer zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz gegen Sie durchsetzen.

Für die Pra­xis: Ver­ein­ba­ren Sie im Kauf­ver­trag über die GmbH oder auch nur über einen GmbH-Anteil bestimm­te Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tun­gen, dann sind die­se bin­dend. D. h., wenn Sie die­se nicht erfül­len, berech­tigt dass den poten­zi­el­len Käu­fer zum Rück­tritt und ver­pflich­tet Sie zum Scha­dens­er­satz. Das gilt auch dann, wenn Sie Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ver­ein­ba­ren, die über das gesetz­lich gefor­der­te Min­dest­maß hin­aus­ge­hen (sie­he oben: Ein­blick in eine noch offe­ne Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung). Selbst wenn Sie aus ande­ren ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen Ihre Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tun­gen nicht erfül­len kön­nen, schützt Sie das nicht vor den Rechts­fol­gen. Schrei­ben Sie also nur sol­che Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tun­gen in den Kauf­ver­trag, die Sie tat­säch­lich erfül­len kön­nen. Zurück­hal­tung ist ange­sagt, wenn Sie Ihren GmbH-Anteil ver­kau­fen wol­len und Sie laut Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sind, kei­ne Infor­ma­tio­nen über Pla­nun­gen und Geschäfts­part­ner nach außen zu geben.

Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen

Wird ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid des Anteils­eig­ners einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH, UG) wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach Ablauf der Fest­set­zungs­frist geän­dert, bevor wegen der­sel­ben vGA ein Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid der Gesell­schaft geän­dert oder erlas­sen wird, ist der geän­der­te Ein­kom­men­steu­er­be­scheid rechts­wid­rig. Das Finanz­amt muss auf jeden Fall den geän­der­ten Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid berück­sich­ti­gen (BFH, Urteil v. 10.12.2019, VIII R 2/17).

Für die Pra­xis: Soweit gegen­über einer GmbH ein Steu­er­be­scheid hin­sicht­lich einer vGA erlas­sen, auf­ge­ho­ben oder geän­dert wird, kann ein Steu­er­be­scheid gegen­über dem Gesell­schaf­ter, dem die vGA zuzu­rech­nen ist, oder einer die­sem nahe ste­hen­den Per­son erlas­sen, auf­ge­ho­ben oder geän­dert wer­den. Die Fest­set­zungs­frist endet inso­weit nicht vor Ablauf eines Jah­res nach Unan­fecht­bar­keit des Steu­er­be­schei­des der Körperschaft.

Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte

Ein gene­rel­les, nicht von der Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen abhän­gi­ges Ein­sichts­recht des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den in die elek­tro­ni­schen Per­so­nal­ak­ten der Arbeit­neh­mer ver­letzt deren all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht und damit unzu­läs­sig. Eine ent­spre­chen­de Rege­lung in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam (LAG Düs­sel­dorf, Urteil v. 23.6.2020, 3 TaBV 65/19).

Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung

Eine Ermäch­ti­gung für den Arbeit­ge­ber, in einem von ihm bestimm­ten Zeit­punkt und einem von ihm bestimm­ten Umfang den Beschäf­ti­gungs- und Lohn­an­spruch des Arbeit­neh­mers auf unbe­stimm­te Zeit zu ver­kür­zen oder sogar ganz aus­zu­schlie­ßen, ist unwirk­sam. Damit stellt das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Sach­sen klar, dass Kurz­ar­beit grund­sätz­lich nur mit der aus­drück­li­chen Zustim­mung des Arbeit­neh­mers ein­ge­führt wer­den kann (LAG Sach­sen, Urteil v. 3.8.2005, 2 Sa 863/04).

Für die Pra­xis: Soweit die Grund­sät­ze der Recht­spre­chung zur Kurz­ar­beit. Mit dem Antrag auf Kurz­ar­beit muss­ten Sie die ent­spre­chen­de Zustim­mung der Arbeit­neh­mer bzw. auf ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ver­wei­sen. Ver­wei­gert der Arbeit­neh­mer sei­ne Zustim­mung, kön­nen Sie u. U. eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung aus­spre­chen. Die Rechts­la­ge dazu ist aller­dings nach wie vor strit­tig. Sie sind also gut bera­ten, sich im Vor­feld anwalt­lich abzusichern.

Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

Selbst­stän­di­ge, die ihr Ein­kom­men vor­wie­gend von einem Arbeit­ge­ber bezie­hen, haben einen Anspruch auf Infor­ma­tio­nen zum Ver­dienst ihrer Kol­le­gen mit ver­gleich­ba­ren Auf­ga­ben. Geklagt hat­te eine frei­be­ruf­lich täti­ge Fern­seh-Jour­na­lis­tin. Das gilt aber auch für ande­re für ein Unter­neh­men frei­be­ruf­lich täti­ge (Stich­wort: Schein­selbst­stän­dig­keit). Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg hat­te ihren Aus­kunfts­an­spruch nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz aber zunächst ver­neint. Die Revi­si­on vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) war jetzt erfolg­reich. Begrün­dung:  Laut Euro­pa­recht gel­ten die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes auch für arbeit­neh­mer­ähn­lich täti­ge Per­so­nen (BAG, Urteil v. 25.6.2020, 8 AZR 145/19).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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