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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: BfJ setzt Bußgeld wieder durch

Noch immer sind die meis­ten Unter­neh­men auf Kri­sen­mo­dus geschal­tet. Nicht so die Bun­des­be­hör­den – etwa das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ), das zustän­dig für Ver­stö­ße gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung der GmbH-Jah­res­ab­schlüs­se ist und ab sofort wie­der auf Nor­mal­be­trieb umschal­tet. Vor­über­ge­hend hat­te die Bon­ner Behör­de Ord­nungs­geld­be­schei­de und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen säu­mi­ge GmbHs bzw. deren Geschäfts­füh­rung aus­ge­setzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schrei­ben vom 24.6.2020).

Ab sofort müs­sen Sie beach­ten: GmbHs/UG, die die eine Andro­hungs­ver­fü­gung mit Aus­stel­lungs­da­tum zwi­schen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhal­ten haben, müs­sen ledig­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens zah­len, sofern die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ge­holt wur­de. des Ver­fah­rens über­neh­men (104,50 EUR). Dar­aus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht ver­öf­fent­lich hat, muss Ord­nungs­geld bezah­len bzw. damit rech­nen, dass voll­streckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offen­le­gung zwi­schen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 ende­te (z. B. bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht ver­öf­fent­licht haben, wird die Behör­de – wie bis­her schon prak­ti­ziert – auto­ma­tisch ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten. Sie bzw. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

Für die Pra­xis: Unter­neh­men, die sich in einer bedroh­li­chen wirt­schaft­li­chen Lage befin­den, lässt das BfJ ein Hin­ter­tür­chen offen. Im Ein­zel­fall und im beson­ders zu begrün­den­dem Fall sind die zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter ange­wie­sen, Auf­schub zu gewäh­ren. Dazu müs­sen Sie aber von sich aus tätig wer­den und sich mit dem Sach­be­ar­bei­ter in Ver­bin­dung set­zen, der dann eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung ver­an­las­sen kann. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie aller­dings nicht.

 

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