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Volkelt-Briefe

Pflichtoffenlegung: 185.000 rechnen mit einem Ordnungsgeldverfahren

Seit der Ein­füh­rung des Ord­nungs­geld­ver­fah­rens vor mehr als 10 Jah­ren hal­ten sich zwar die meis­ten Unter­neh­men an die Offen­le­gungs­pflicht. Ande­rer­seits gibt es immer noch zahl­rei­che Unter­neh­men, die ihrer Offen­le­gungs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kom­men” – so Heinz-Josef Frie­he, Prä­si­dent des Bun­des­amts für Jus­tiz  (BfJ). Bezo­gen auf das Geschäfts­jahr 2017 stellt das BfJ sich dar­auf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unter­neh­men ein Ord­nungs­geld ange­droht wer­den muss.

Die Rechts­la­ge:

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn geht in allen bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schlüs­se) kon­se­quent davon aus, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße gegen die Offen­le­gungs­pflich­ten­ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen, u. U. kann das Buß­geld gegen Sie per­sön­lich auch mehr­mals ver­hängt werden.

Das gilt in der Regel auch dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist. Aller­dings kön­nen Sie den Steu­er­be­ra­ter für den ent­stan­de­nen Scha­den in die Haf­tung neh­men. Nächs­te Frist: Bis spä­tes­tens zum 31.12.2018 müs­sen GmbHs/UGs, GmbH & Co. KGs den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2017 im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter veröffentlichen.

In einem Beschluss des Land­ge­richts Bonn heißt es dazu: „Es besteht kei­ne Pflicht zur Prü­fung der recht­zei­ti­gen Offen­le­gung, wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter gegen­über der GmbH die Ein­rei­chung bestä­tigt“ (LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im kon­kre­ten Fall hat­te das BfJ die Pflicht-Offen­le­gung ange­mahnt. Der Geschäfts­füh­rer hat­te dar­auf­hin den Steu­er­be­ra­ter ange­wie­sen, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss zum elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Die­ser hat­te vor Ablauf der 6‑Wochenfrist die Erle­di­gung ver­spro­chen und die­se dem Geschäfts­füh­rer bestä­tigt, ohne dass der Jah­res­ab­schluss erfolg­reich über­mit­telt war. Aller­dings müs­sen Sie das Ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters bele­gen kön­nen (Auf­trags­ver­ga­be, E‑Mail-Ter­min­über­wa­chung, Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters über die Ein­rei­chung). Das LG Bonn ver­langt zusätz­lich, dass Sie nach Erhalt der Andro­hungs­ver­fü­gung (Buß­geld­an­dro­hung nach Frist­über­schrei­tung) eine gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht aus­üben. Sie müs­sen sich selbst eine Wie­der­vor­la­ge­frist set­zen (beweis­bar). Z. B., indem Sie eine Akten­no­tiz vor Ablauf der 6‑Wochenfrist als Vor­gang anle­gen und doku­men­tie­ren (Ter­min­ka­len­der).

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