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Volkelt-Brief 10/2019

Erkennt­nis­se: Pflicht­ver­öf­fent­li­chung bremst Wachs­tum + BFH aktu­ell: Der Bera­ter­ver­trag für den Senior/für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer Digi­ta­les: Mit dem Start­Up-Fin­der zum rich­ti­gen Koope­ra­ti­ons­part­ner Kom­pakt: Kom­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2019 GF-Haf­tung: Kein Scha­dens­er­satz trotz straf­recht­li­cher Ver­ur­tei­lung Mit­ar­bei­ter: Rich­tig reagie­ren bei Mehr­fach-Ver­feh­lun­gen GmbH/Recht: Haf­tung bei der Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten Steu­er-Gestal­tung: Der Seni­or als frei­be­ruf­li­cher Berater

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 8. März 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Wer nicht ver­öf­fent­licht, wird vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) per Buß­geld dazu ver­pflich­tet. Zahl­rei­che GmbHs, die sich der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ent­zie­hen woll­ten, wur­den in auf­wän­di­gen Ver­fah­ren bis zur gericht­li­chen Fest­stel­lung per Urteil zur Ver­öf­fent­li­chung gezwun­gen. Wir berich­ten nach wie vor regel­mä­ßig zum The­ma und dazu anste­hen­den Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meis­ten GmbHs ist die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung unter­des­sen Rou­ti­ne. Auch wenn es wei­ter­hin Kri­tik an der tota­len Trans­pa­renz der GmbH-Zah­len gibt. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sehen in die­ser Pflicht zur Offen­le­gung von Unter­neh­mens-Inter­na einen inter­na­tio­na­len Wettbewerbsnachteil.

Das  betrifft zum einen die stren­ge Ver­öf­fent­li­chungs­pra­xis in Deutsch­land. In eini­gen ande­ren EU-Staa­ten wird die Ver­öf­fent­li­chung nicht oder nur zöger­lich umge­setzt. Jetzt kommt Prof. Dr. Devri­mi Kaya von der Ruhr­uni­ver­si­ät Bochum/London Busi­ness School nach der Aus­wer­tung der Daten aus den Jah­res­ab­schlüs­sen von hun­dert­tau­sen­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu dem Schluss: „Um sich die­ser Pflicht (zur Ver­öf­fent­li­chung) zu ent­zie­hen, bremst der Mit­tel­stand in Deutsch­land und Euro­pa bewusst sein Wachs­tum, um wett­be­werbs­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen nicht preis­ge­ben zu müs­sen”.

Beson­ders dann, wenn die GmbH an der Schwel­le zur nächs­ten Grö­ßen­klas­se ist (klein zu mit­tel­groß oder mit­tel­groß zu groß), wird geprüft, inwie­weit die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Geschäf­te ver­än­dert wer­den kann (muss), um den zusätz­li­chen (Ver­öf­fent­li­chungs- und Prü­fungs-) Pflich­ten (und Kos­ten) zu entgehen.

 

BFH aktuell: Der Beratervertrag für den Senior/für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung eines Bera­ter-Hono­rars soll­ten Sie bestehen­de Ver­trags­ge­stal­tun­gen prü­fen. Das betrifft z. B. den Bera­ter­ver­trag mit dem Seni­or-Gesell­schaf­ter nach des­sen Aus­schei­den oder den Bera­ter­ver­trag, den der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die Erbrin­gung zusätz­li­cher Leis­tun­gen für die GmbH abge­schlos­sen hat. Danach gilt: „Eine Ver­ein­ba­rung, die ange­sichts der umfäng­li­chen wie unbe­stimm­ten Beschrei­bung der zu erbrin­gen­den Bera­tungs­leis­tun­gen weder das „Ob” noch das „Wie” bzw. „Wann” der ver­trag­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung bestim­men lässt, hält einem steu­er­recht­li­chen Fremd­ver­gleich nicht stand” (BFH, Urteil v. 12.9.2018, I R 77/16). Im Klar­text: Eine vage For­mu­lie­rung des Bera­tungs­zeit­punkts und ‑gegen­stan­des führt dazu, dass das Bera­ter­ho­no­rar nicht als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt bzw. als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) behan­delt wird. Im Urteils­fall war ledig­lich ver­ein­bart, dass ein bestimm­ter Stun­den­satz (hier: 96 DM im Streit­jahr 1995) und Rei­se­kos­ten erstat­tet wer­den. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob die Defi­ni­to­nen Ihrer Bera­tungs-Leis­tun­gen den Kri­te­ri­en der Finanz­be­hör­den genügen.

Die Rechts­la­ge: Bera­ter­ver­trä­ge eig­nen sich für Bera­tungs­leis­tun­gen, die Drit­te für das Unter­neh­men erbrin­gen sol­len und z. B. in den Fäl­len, in denen ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sich aus Alters­grün­den aus der Geschäfts­lei­tung zurück­zieht, wei­ter­hin aber bera­tend der Geschäfts­lei­tung zur Ver­fü­gung ste­hen möch­te. Der Bera­tungs­ver­trag kann als Dienst­ver­trag oder Werk­ver­trag, jeweils mit oder ohne Geschäfts­be­sor­gungs­cha­rak­ter oder auch als Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag mit dienst­ver­trag­li­chen oder werk­ver­trag­li­chen Ele­men­ten abge­schlos­sen wer­den. Wich­tig hier­bei ist, dass der Bera­ter als frei­er Mit­ar­bei­ter bzw. Selb­stän­di­ger tätig wird und nicht als Arbeitnehmer.

  • Bera­tungs­dienst­ver­trag: Ist der Bera­ter als Dienst­leis­ter tätig, schul­det er ledig­lich eine Tätig­keit, aber kei­nen bestimm­ten Erfolg. Er erbringt die­se Tätig­keit aber nicht im Rah­men eines arbeits­ver­trag­li­chen abhän­gi­gen Dienst­ver­hält­nis­ses, son­dern als Selb­stän­di­ger in wirt­schaft­li­cher und sozia­ler Unab­hän­gig­keit. Oft haben Bera­tungs­dienst­ver­trä­ge auch Geschäfts­be­sor­gungs­cha­rak­ter, etwa dann, wenn ein Rechts­an­walt auch mit Pro­zess­füh­rung, Pro­zess­ver­tre­tung und der Besor­gung ande­rer Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten über die eigent­li­che Bera­tung hin­aus beauf­tragt wird. Das gilt auch für Ver­trä­ge mit dem Seni­or, wenn die­ser z. B. das auf­tra­ger­tei­len­de Unter­neh­men in der kauf­män­ni­schen Geschäfts­tä­tig­keit bera­ten und für bestimm­te Berei­che wie Con­trol­ling, Finan­zie­rung und Rech­nungs­we­sen zur Ver­fü­gung ste­hen soll.
  • Bera­tungs­werk­ver­trag: Hier wird im Gegen­satz zum Bera­tungs­dienst­ver­trag nicht nur eine Tätig­keit, son­dern ein bestimm­ter Erfolg geschul­det, den der Bera­ter her­bei­füh­ren soll. Das kann die Her­stel­lung einer rein gegen­ständ­li­chen Sache sein. Auch ein bestimm­ter her­bei­zu­füh­ren­der Erfolg wie die Hin­füh­rung eines neu­en Pro­duk­tes zur Markt­rei­fe bzw. die Markt­ein­füh­rung eines neu­en Pro­duk­tes oder die Umstruk­tu­rie­rung eines Unter­neh­mens oder Tei­len davon. Bei die­sen Ver­trä­gen liegt das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko für den Erfolg der Leis­tung, also das Gelin­gen des Auf­trags, beim Berater.

Bei­spie­le: Typi­sche Anwen­dungs­fäl­le sind Ver­trä­ge über die Erstel­lung von Gut­ach­ten aus den Berei­chen Recht, Betriebs­wirt­schaft (Unter­neh­mens­füh­rung, Orga­ni­sa­ti­on, Logis­tik, Ver­trieb, Mar­ke­ting) oder Steu­ern, auch wenn der Bera­ter mit der Kon­zep­ti­on und Ent­wick­lung einer neu­en Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur – etwa im Zusam­men­hang mit einer Digi­ta­li­sie­rungs-Stra­te­gie – beauf­tragt wird, gehö­ren dazu.

Schrift­form ist selbst­ver­ständ­lich, auch wenn in aller Regel die­se nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist. Wer­den for­mu­lar­ar­tig vor­for­mu­lier­te Ver­trä­ge ver­wen­det, die eine Viel­zahl von Bera­tungs­ver­hält­nis­sen regeln, muss beach­tet wer­den, dass dann das AGB-Gesetz anwend­bar wird. Das hat zur Fol­ge, dass der stren­ge Maß­stab die­ses Geset­zes dar­über ent­schei­det,  ob ein­zel­ne Klau­seln und Ver­ein­ba­run­gen des Ver­tra­ges bzw. der Ver­trag ins­ge­samt auch rechts­wirk­sam oder nich­tig sind. Arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen sind auf Bera­ter­ver­trä­ge nicht anwend­bar, wenn nicht im Ein­zel­fall die Gren­ze zu arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Per­so­nen über­schrit­ten wird. Ech­te freie Mit­ar­beit liegt dann vor, wenn der Bera­ter die geschul­de­ten Leis­tun­gen per­sön­lich, im Wesent­li­chen ohne Mit­ar­beit von Arbeit­neh­mern des Unter­neh­mens erbringt und nicht in die Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert ist. In steu­er­li­chen Zwei­fels­fäl­len holen Sie sich vor­ab eine ver­bind­li­che Aus­kunft beim Betriebs­stät­ten-Finanz­amt über den steu­er­li­chen Sta­tus des Bera­ters ein.

 

Digitales: Mit dem StartUp-Finder zum richtigen Kooperationspartner

Nur jedes fünf­te Unter­neh­men (Quel­le: Deloit­te) hat Erfah­rung in der Zusam­men­ar­beit mit Start-Ups. Die übri­gen 80 % tun sich schwer bei der Suche nach digi­ta­len Koope­ra­ti­ons­part­nern. Jetzt hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) mit dem Start-Up-Fin­der eine Platt­form vor­ge­stellt, die eine sys­te­ma­ti­sche und damit ziel­ge­naue Suche – z. B. nach bestimm­ten tech­no­lo­gi­schen Lösungs­an­sät­zen – und eine direk­te Kon­takt­auf­nah­me ermög­licht. Sie errei­chen die Platt­form unter https://www.de-hub.de/startupfinder. Unse­re Emp­feh­lung: Hilfreich.

Bei­spiel: Das Start-Up Wan­del­bots. Robo­tik hat in der Pra­xis einen ent­schei­den­den Nach­teil, der gera­de in vie­len klei­ne­ren Unter­neh­men dafür sorgt, dass tra­di­tio­nel­le (unwirt­schaft­li­che­re) Pro­duk­ti­ons­me­tho­den über­le­ben: Zwar ist die Anschaf­fung eines Robo­ters unter­des­sen mach­bar. Über­pro­por­tio­nal ins Gewicht fal­len aber die varia­blen Kos­ten – also die Kos­ten der Pro­gram­mie­rung für die Umrüs­tung auf neue Pro­duk­te – bis zur Los­grö­ße 1. Wan­delsbots ent­wi­ckelt Sen­so­ren, mit denen mensch­li­che Bewe­gungs- und Ablauf­vor­ga­ben unmit­tel­bar in eine Robo­ter-Soft­ware „über­setzt” wer­den. Mit enor­mem Kosteneinsparpotenzial.

Die Platt­form befin­det sich noch im Auf­bau. Den­noch sind bereits zahl­rei­che (deut­sche) Start-Ups ein­ge­tra­gen (meh­re­re Hun­dert) und in den nächs­ten Wochen und Mona­ten wird die Platt­form mit einer auf­wän­di­gen PR-Kam­pa­gne des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums euro­pa­weit bekannt gemacht. Die Platt­form lis­tet Start-Ups nach Bran­che, Gegen­stand und genau­er Aufgabenstellung/angebotenen Lösun­gen. Unse­res Erach­tens aus­ge­spro­chen hilf­reich für die Suche nach Kooperationspartnern.

 

Kompakt: Komjunktur- und Finanz-Plandaten März 2019

Zwar behar­ren eini­ge Exper­ten und ins­be­son­ders vie­le Poli­ti­ker dar­auf, dass es sich bei dem ange­zeig­ten Abwärts­trend nicht um eine „Rezes­si­on” han­delt. Den­noch: Unter­des­sen meh­ren sich die Indi­ka­to­ren, die für eine hand­fes­te Kri­se spre­chen. Noch lau­fen in vie­len Bran­chen (Bau) die Geschäf­te aus­ge­spro­chen gut. Aber eine kla­re Aus­sa­ge, wo die Rei­se hin­geht, wagen auch wir nicht. Im Klar­text: Es herrscht Unsi­cher­heit – für die Wirt­schaft ist das Gift und Her­aus­for­de­rung (mit Chan­cen) zugleich.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index befin­det sich wei­ter auf Tal­fahrt. Die 9.000 Mana­ger, deren Erwar­tun­gen für die Zukunft dazu abge­fragt wer­den, brin­gen es im Febru­ar nur noch auf 98,5 Punk­te nach 99,3 im Janu­ar 2019. Das ist der schwächs­te Wert seit Dezem­ber 2014. Fazit: „Die­se Ergeb­nis­se und ande­re Indi­ka­to­ren deu­ten auf ein Wirt­schafts­wachs­tum im ers­ten Quar­tal von 0,2 Pro­zent hin”. Die Poli­tik rech­net noch mit 1,0 % Wachstum.
Steu­er­spar-Model­le Der­zeit umwirbt Mal­ta mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men im Steu­er­wett­be­werb um Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. So ver­spricht Mal­ta Geschäfts­füh­rern, die auf der Mit­tel­meer­in­sel ein Büro eröff­nen, einen Steu­er­satz von 15 %. Eini­ge pro­fes­sio­nel­le Immo­bi­li­en-Mak­ler bie­ten zusätz­lich den Erwerb einer Immo­bi­lie auf der Urlaubs-Insel an. Frag­lich ist, ob die deut­schen Steu­er­be­hör­den das mitmachen.
Arbeits­markt Im Febru­ar 2019 gab es 16.000 weni­ger Men­schen ohne Job als im Vor­mo­nat und 156.000 weni­ger als im ver­gleich­ba­ren Vor­jah­res-Monat. Trotz abküh­len­der Kon­junk­tur ist eine Ent­span­nung auf dem Arbeits­markt in 2019 nicht zu erwar­ten. Immer mehr  Unter­neh­men set­zen auf unzu­frie­de­ne Mit­ar­bei­ter bei der Kon­kur­renz und stär­ken die eige­ne Unternehmens-Kultur.
Handel/Internet „Gemein­sam gegen Ama­zon” – so das Mot­to der gro­ßen Han­dels­ket­ten in ihrer Offen­si­ve gegen den ame­ri­ka­ni­schen Fast-Mono­po­lis­ten. Es geht um  gemein­sa­me Cloud-Lösun­gen zur Logis­tik, Waren­wirt­schaft, Kun­den­da­ten­ver­ar­bei­tung und um den „ver­netz­ten Ein­kaufs­wa­gen”, der Ein­kaufs­lis­ten lesen kann, auto­ma­tisch die Rech­nung schreibt und den Zah­lungs­vor­gang abwickelt.

 

GF-Haftung: Kein Schadensersatz trotz strafrechtlicher Verurteilung

Wegen Bestech­lich­keit war der Geschäfts­füh­rer der Media-Saturn-Deutsch­land GmbH vom Land­ge­richt Augs­burg zu einer Frei­heits­stra­fe von 5 Jah­ren und drei Mona­ten ver­ur­teilt wor­den. Der Arbeit­ge­ber konn­te aber einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Ex-Geschäfts­füh­rer nicht durch­set­zen (OLG Schles­wig, Urteil v. 26.2.2019, 3 U 57/17).

Trotz Ver­ur­tei­lung im Straf­pro­zess sah es das Gericht nicht als erwie­sen an, dass der Geschäfts­füh­rer an den Schmier­geld­zah­lun­gen betei­ligt war. Das Zivil­ge­richt ist nicht an die Ent­schei­dung im Straf­ver­fah­ren gebun­den. Straf­ur­tei­le ent­fal­ten für die Zivil­ge­rich­te kei­ne auto­ma­ti­sche Bindungswirkung.

 

Mitarbeiter: Richtig reagieren bei Mehrfach-Verfehlungen

Bei vie­len Ein­zel-Pflicht­ver­stö­ßen, die jeweils allei­ne eine Kün­di­gung nicht recht­fer­ti­gen, sum­miert sich kein Gesamt­ver­stoß von so erheb­li­chem Aus­maß, dass eine Abmah­nung nicht mehr erfor­der­lich ist. Im Klar­text: Wenn meh­re­re (klei­ne­re) Ver­stö­ße des Mit­ar­bei­ters vor­lie­gen, müs­sen Sie vor der Kün­di­gung abmah­nen (LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18).

 

GmbH/Recht: Haftung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Die Gesell­schaf­ter trifft bei der Ver­schmel­zung von GmbHs, die im Wege der Kapi­tal­erhö­hung ver­schmol­zen wur­den, bei Über­be­wer­tung des Ver­mö­gens der über­tra­gen­den GmbH kei­ne sog. Dif­fe­renz­haf­tung  (BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17).

Das heißt aber nicht, dass die fal­sche Bewer­tung kei­ne recht­li­chen Fol­gen für die Gesell­schaf­ter hat. Die Gesell­schaf­ter haf­ten dann zwar nicht auf­grund der Dif­fe­renz­haf­tung (gemäß § 9 GmbH-Gesetz). Die Gerich­te prü­fen dann aber, ob ein sog. exis­tenz­ver­nich­ten­der Ein­griff vor­liegt. Wört­lich heißt es dazu im amt­li­chen Leit­satz: „Ein Exis­tenz ver­nich­ten­der Ein­griff kann dar­in lie­gen, dass die Ver­schmel­zung eines insol­venz­rei­fen über­tra­gen­den Rechts­trä­gers als Gestal­tungs­mit­tel für des­sen liqui­da­ti­ons­lo­se Abwick­lung ein­ge­setzt und hier­durch die Insol­venz des über­neh­men­den Rechts­trä­gers her­bei­führt oder ver­tieft wird”. Damit ist der Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter begrün­det und kann durch­ge­setzt werden.

 

Steuer-Gestaltung: Der Senior als freiberuflicher Berater

Wird der Seni­or nach dem Aus­schei­den als Bera­ter für die GmbH tätig, wird eine frei­be­ruf­li­che – und damit gewer­be­steu­er­freie – Tätig­keit in der Regel nur aner­kannt, wenn die von den Finanz­be­hör­den ver­lang­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen vor­lie­gen,  z. B. als Unter­neh­mens­be­ra­ter mit qua­li­fi­zier­tem Hoch­schul­ab­schluss. Ach­tung: Das Finanz­amt (FA) muss die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit auch ohne Hoch­schul­ab­schluss aner­ken­nen, wenn der Seni­or sich im Lau­fe der Jah­re eine ver­gleich­ba­re Qua­li­fi­ka­ti­on ange­eig­net hat und das bele­gen kann. Das ergibt sich so aus einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts Köln. Das FA muss jeden Ein­zel­fall prü­fen (FG Köln, Akten­zei­chen: 3 K 815/16).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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