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Volkelt-Briefe

Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum

Seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Wer nicht ver­öf­fent­licht, wird vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) per Buß­geld dazu ver­pflich­tet. Zahl­rei­che GmbHs, die sich der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ent­zie­hen woll­ten, wur­den in auf­wän­di­gen Ver­fah­ren bis zur gericht­li­chen Fest­stel­lung per Urteil zur Ver­öf­fent­li­chung gezwun­gen. Wir berich­ten nach wie vor regel­mä­ßig zum The­ma und dazu anste­hen­den Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meis­ten GmbHs ist die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung unter­des­sen Rou­ti­ne. Auch wenn es wei­ter­hin Kri­tik an der tota­len Trans­pa­renz der GmbH-Zah­len gibt. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sehen in die­ser Pflicht zur Offen­le­gung von Unter­neh­mens-Inter­na einen inter­na­tio­na­len Wettbewerbsnachteil.

Das  betrifft …

zum einen die stren­ge Ver­öf­fent­li­chungs­pra­xis in Deutsch­land. In eini­gen ande­ren EU-Staa­ten wird die Ver­öf­fent­li­chung nicht oder nur zöger­lich umge­setzt. Jetzt kommt Prof. Dr. Devri­mi Kaya von der Ruhr­uni­ver­si­ät Bochum/London Busi­ness School nach der Aus­wer­tung der Daten aus den Jah­res­ab­schlüs­sen von hun­dert­tau­sen­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu dem Schluss: „Um sich die­ser Pflicht (zur Ver­öf­fent­li­chung) zu ent­zie­hen, bremst der Mit­tel­stand in Deutsch­land und Euro­pa bewusst sein Wachs­tum, um wett­be­werbs­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen nicht preis­ge­ben zu müs­sen”.

Beson­ders dann, wenn die GmbH an der Schwel­le zur nächs­ten Grö­ßen­klas­se ist (klein zu mit­tel­groß oder mit­tel­groß zu groß), wird geprüft, inwie­weit die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Geschäf­te ver­än­dert wer­den kann (muss), um den zusätz­li­chen (Ver­öf­fent­li­chungs- und Prü­fungs-) Pflich­ten (und Kos­ten) zu entgehen.

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