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Volkelt-Brief 35/2017

Unter­neh­mens-Nach­fol­ge: War­um reden so wich­tig ist + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Durch­schnitt­lich 38 Inter­es­sen­ten für Ihren ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schluss + Export-GmbHs: Der Zoll will zu viel wis­sen + Bun­des­tags­wahl: Kei­ne Lob­by für Unter­neh­men – wenig Mit­tel­stands-Ori­en­tie­rung + Ries­ter-NEU: Durch­aus attrak­tiv für die Beleg­schaft + Pen­si­ons­zu­sa­ge: SIE kön­nen den vol­len Anspruch gegen die GmbH durchsetzen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 1.September 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Keks-Unter­neh­mer Wer­ner Bahl­sen weiß erst seit ein paar Wochen, was ein Hash­tag ist. Sei­ne Toch­ter, die bis dato nicht viel mit dem Unter­neh­men und der Nach­fol­ge zu tun hat­te, muss­te ihren Vater auf­klä­ren, wie man mit einem gut gesetz­ten Hash­tag in den Sozia­len Medi­en Mar­ke­ting macht. Als Mann mit Unter­neh­mer­ei­gen­schaf­ten hat er dann schnell erkannt, wie viel Poten­ti­al die neu­en Medi­en für die Ent­wick­lung sei­ner Pro­duk­te haben. Man grün­de­te einen BLOG für neue und gesun­de Ernäh­rung und bün­delt in dem neu­en Unter­neh­mens­zweig die The­men For­schung und Ent­wick­lung – unter ste­ti­ger Ein­be­zie­hung von Kun­den, Lie­fe­ran­ten und den eige­nen Ent­wick­lungs­teams. Gute Sache.

Nicht nur in die­sem Fall hat das mit­ein­an­der Reden gelohnt. Ange­fan­gen hat es mit der Bemer­kung des Seni­or-Chefs: „Wir müs­sen üben, mit­ein­an­der zu reden” – das war der Ein­stieg in das Nach­fol­ge-Sze­na­rio des Fami­li­en-Unter­neh­mens zwi­schen dem Unter­neh­mer und sei­nen Kin­dern. Fakt ist, dass in vie­len Fami­li­en-Unter­neh­men über die Vor­stel­lun­gen aller Betei­lig­ten (lei­der) über das „Wei­ter” immer noch viel zu wenig gespro­chen wird.

Zwi­schen Tür und Angel lässt sich kei­ne Nach­fol­ge­re­ge­lung kre­ieren. Wem sage ich das. Unter­neh­mer müs­sen aber ihr wert­volls­tes Gut – ZEIT – ein­brin­gen und mit der nächs­ten Gene­ra­ti­on aus­führ­lich kom­mu­ni­zie­ren. Und zwar in bei­de Rich­tun­gen. Zie­le, Erwar­tun­gen und Wün­sche äußern und den Visio­nen, Vor­stel­lun­gen und Stand­punk­ten des Gegen­übers zuhören.

 

Pflichtveröffentlichung: 38 Interessenten für Ihren veröffentlichten Jahresabschluss

Seit 2007 gibt es das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter, in dem die Jah­res­ab­schlüs­se von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG/GmbH/UG) ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. Das Ver­fah­ren ist unter­des­sen ein­ge­spielt. Im Prin­zip hat Jeder­mann Ein­blick in die dort ver­öf­fent­li­chen Daten – auch wenn die zeit­li­che Ver­zö­ge­rung eine ad hoc Beur­tei­lung der ver­öf­fent­lich­ten Unter­neh­mens­da­ten nur bedingt zulässt. Den­noch: Das Inter­es­se an den Unter­neh­mens­zah­len ist groß. Hier die offi­zi­el­len Zah­len dazu. Seit 2008 wer­den jähr­lich jeweils deut­lich über 1 Mil­li­on Jah­res­ab­schlüs­se beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht. Die Gesamt­zahl der im dort publi­zier­ten Jah­res­ab­schlüs­se liegt bei etwa 4,8 Mil­lio­nen. Die Offen­le­gungs­quo­te liegt heu­te bei etwa 90 %.

Zum Ver­gleich: Vor Inkraft­tre­ten der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dazu (EHUG) lag die (frei­wil­li­ge) Offen­le­gungs­quo­te bei 5 %. Monat­lich ver­zeich­net der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger über 3,2 Mio. Zugrif­fe. Davon ent­fal­len ca. 81 % – zur­zeit ca. 2,6 Mio. Zugrif­fe pro Monat – auf den Bereich der Jah­res­ab­schlüs­se. Rech­net man das auf Tage um, bedeu­tet das, dass allei­ne im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger täg­lich – inkl. aller Sonn- und Fei­er­ta­ge – etwa 84.000 Jah­res­ab­schlüs­se abge­ru­fen wer­den. Hin­zu­kom­men pro Tag etwa 32.000 Jah­res­ab­schlüs­se, die auf den Sei­ten des Unter­neh­mens­re­gis­ters abge­ru­fen wer­den, so dass ins­ge­samt täg­lich über 116.000 Jah­res­ab­schlüs­se abge­ru­fen wer­den. Geht man von etwa 1,1 Mio. ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men aus, wür­de dies, rein rech­ne­risch betrach­tet, bedeu­ten, dass jedes Unter­neh­men ca. 38mal pro Jahr auf­ge­ru­fen wird. Der weit­aus größ­te Teil der Abru­fe (über 80 %) betrifft dabei klei­ne Unternehmen.

So weit die offi­zi­el­len Zah­len. Aller­dings muss man davon aus­ge­hen, dass bei sol­chen gro­ßen Online-Por­ta­len viel Traf­fic unter­wegs ist, der Zugriffs­zah­len pro­du­ziert, die nichts mit der tat­säch­li­chen Nut­zung zu tun haben. Dazu kom­men regel­mä­ßi­ge Such­ma­schi­nen-Visits, die die Sei­ten­zah­len nach oben trei­ben, SPAM-Visits (ca. 5 %) und Such­ma­schi­nen-Lis­tings (Goog­le), die zwar ange­zeigt wer­den, nicht aber wirk­li­che Zugrif­fe sind. U. E. kann man die Zah­len in etwa hal­bie­ren. Danach wür­de jeder ver­öf­fent­lich­te Jah­res­ab­schluss rund 15 bis 20 Mal im Jahr von Inter­es­sier­ten ange­klickt. Dabei kann man davon aus­ge­hen, dass dar­un­ter alle die Fir­men sind, die Boni­täts­da­ten erhe­ben, also Ban­ken, Schufa, Cre­dit­re­form usw., aber auch Behör­den – wie Finanz­be­hör­den und Gewer­be­äm­ter. Das rela­ti­viert die Zah­len. Dar­aus ein ech­tes öffent­li­ches Inter­es­se für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung abzu­lei­ten, ist m. E. nicht sehr plau­si­bel. Haben Sie das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter schon ein­mal für Ihre Recher­che – etwa zum Bench­mar­king oder zur Absi­che­rung einer neu­en Geschäfts­be­zie­hung – genutzt? Durch­aus hilfreich.

 

Export-GmbHs: Zoll will zu viel wissen

Unter­neh­men, die expor­tie­ren und dazu die sog. Zoll­pri­vi­le­gi­en in Anspruch neh­men, müs­sen den Zoll­be­hör­den nach einem neu­en Ver­fah­ren Aus­kunft für eine zoll­recht­li­che Bewil­li­gung geben. Dazu wur­den und wer­den aus­führ­li­che Aus­kunfts­bö­gen an die Unter­neh­men ver­schickt. Dabei geht es z. B. auch um per­sön­li­che Daten von Mit­ar­bei­tern, die mit der Abwick­lung der Zoll­for­ma­li­tä­ten beschäf­tigt sind. Begrün­dung: Man will wis­sen, ob gegen einen der Mit­ar­bei­ter steu­er­erheb­li­che Beden­ken bestehen – z. B. wegen pri­va­ter steu­er­li­cher Nach­läs­sig­kei­ten oder Ver­ge­hen. Die Zoll­be­hör­den wol­len dazu die per­sön­li­chen Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern (ID) die­ser Mit­ar­bei­ter in Erfah­rung brin­gen. Vie­le Unter­neh­men sind über die­se daten­schutz­recht­lich bedenk­li­che Vor­ge­hens­wei­se ver­un­si­chert. Eini­ge haben die­se per­sön­li­chen Daten aber bereits – wenn auch unter Beden­ken – abge­ge­ben. Wie ist die­se Pra­xis recht­lich zu beur­tei­len, wie ver­hal­ten Sie sich dazu korrekt?

Die Rechts­la­ge: Ein betrof­fe­nes Unter­neh­men hat unter­des­sen vor dem Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf gegen die­se Pra­xis der Zoll­be­hör­den Kla­ge ein­ge­reicht (Akten­zei­chen: 4 K 1404/17 Z). Das Gericht selbst hat höchs­te Beden­ken gegen die­se Pra­xis, aber noch nicht in der Sache ent­schie­den. Das Ver­fah­ren ist zunächst aus­ge­setzt und vom FG Düs­sel­dorf dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) zur end­gül­ti­gen Prü­fung vor­ge­legt. Dort wird zu prü­fen sein, ob daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen ver­letzt sind. Wir gehen davon aus, dass die stan­dard­mä­ßi­ge Abfra­ge per­sön­li­cher Steu­er­da­ten im Zusam­men­hang mit fir­men­be­zo­ge­nen Zoll­an­ge­le­gen­hei­ten – hier: Zoll­pri­vi­le­gi­en – so nicht zuläs­sig sein dürf­te. Recht­lich nicht zu bean­stan­den ist, wenn Sie im Fra­ge­bo­gen ledig­lich Namen und Anschrift der Geschäfts­lei­tung und des Zoll­be­auf­trag­ten angeben.

Bundestagswahl: Keine Lobby für Unternehmen – wenig Mittelstands-Orientierung

Noch sind es knapp vier Wochen bis zur Bun­des­tags­wahl. Auf­fäl­lig: Beim The­ma Besteue­rung von Pri­vat­per­so­nen und Unter­neh­men zei­gen sich alle Par­tei­en aus­ge­spro­chen zurück­hal­tend. Selbst die FDP setzt bis auf weni­ge Kor­rek­tu­ren auf Kon­ti­nui­tät – also ledig­lich auf beschei­de­ne Ein­grif­fe in die Steuersätze.

Klar ist: Für die Unter­neh­men sind weder Ent­las­tun­gen noch Refor­men im Ange­bot. Das betrifft alle Par­tei­en. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Wenn der Soli­da­ri­täts­zu­schlag her­un­ter gefah­ren wird (FDP: Abschaf­fung bis Ende 2019), pro­fi­tie­ren davon auch alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten – die ja auf die Kör­per­schaft­steu­er­schuld auch immer noch 5 % Soli zah­len müs­sen. Das IfO-Insti­tut hat aus­ge­rech­net, dass sich die Steu­er­plä­ne von CDU/SPD für Pri­vat­per­so­nen im mitt­le­ren Ein­kom­mens­be­reich kaum unter­schei­den. Für höhe­re Ein­kom­men (ab 95.000 EUR) ver­spricht die CDU deut­lich mehr Ent­las­tung als die SPD – je nach Haus­halts­kon­stel­la­ti­on bis zu 10.000 EUR weni­ger berech­net auf 4 Jahre.

Wei­ter­füh­rend > alle Wahl­pro­gram­me

Auch der etwas aus­führ­li­che­re Blick in die Wahl­pro­gram­me der Par­tei­en zum The­ma „Unter­neh­men und Mit­tel­stand” bringt wenig Kon­kre­tes außer all­ge­mei­nen Absichts­er­klä­run­gen. Einig ist man sich, dass die The­men Breit­band, Digi­ta­li­sie­rung und Ener­gie­po­li­tik beson­de­re Bedeu­tung für den Stand­ort haben. Auch in Sachen Büro­kra­tie­ab­bau herrscht weit­ge­hend Ein­sicht. Aber: Aus Unter­neh­mer­sicht zeich­nen sich kei­ne Kon­tu­ren ab, aus denen sich eine Wahl­ent­schei­dung aus der Inter­es­sen­la­ge des Unter­neh­mens für eine Par­tei ablei­ten lässt. Aus die­ser Per­spek­ti­ve kann es also kei­ne wirk­li­che und fun­dier­te Wahl­emp­feh­lung für eine der Par­tei­en geben.

 

Riester-NEU: Durchaus attraktiv für die Belegschaft

Vie­le klei­ne­re GmbHs haben die Mit­ar­bei­ter dazu moti­viert, zusätz­lich zur gesetz­li­chen Ren­te für eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge anzu­spa­ren. Stich­wort: Ries­ter-Ren­te. Aller­dings waren die Erwar­tun­gen dar­an über­zo­gen. Mit den nied­ri­gen Spar­be­trä­gen und der doch etwas dürf­ti­gen Staat­li­chen För­de­rung war es nicht mög­lich, einen wirk­lich rele­van­ten Bei­trag zur Alters­si­che­rung anzu­spa­ren. Jetzt hat der Gesetz­ge­ber gehö­rig nach­ge­bes­sert (Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz). Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de wich­ti­ge Ver­bes­se­run­gen ab 1.1.2018: Die Grund­zu­la­ge erhöht sich um 13,5 % von 154 EUR pro Jahr auf 175 EUR pro Jahr. Hat man einen Ries­ter-Ver­trag, bekommt man die vol­le Zula­ge von 175 EUR, wenn man min­des­tens 4 % der Ein­künf­te (max. 2.100 EUR abzüg­lich Zula­ge) pro Jahr in sei­nen Ries­ter-Ver­trag einzahlt.

Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 gebo­ren wur­de, erhält der Spa­rer zusätz­lich noch eine Kin­der­zu­la­ge in Höhe von 300 EUR pro Jahr und Kind (für davor gebo­re­ne Kin­der 185 Euro pro Jahr). Für eine Per­son mit zwei Kin­dern, die 20 Jah­re in einen Ries­ter-Ver­trag ein­zahlt, sum­mie­ren sich die Zula­gen durch den Staat auf 15.500 EUR. Dar­über hin­aus kann der Steu­er­pflich­ti­ge in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Eigen­bei­trä­ge (zuzüg­lich der zunächst erhal­te­nen Zula­ge) als Son­der­aus­ga­ben bis max. 2.100 EUR gel­tend machen, was sich – je nach Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen – als noch güns­ti­ger im Ver­gleich zur blo­ßen Zula­ge erwei­sen kann. Die Dif­fe­renz zwi­schen der steu­er­li­chen Aus­wir­kung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs und der erhal­te­nen Zula­ge bekommt der Ries­ter-Spa­rer dann von sei­ner Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen. Ist der monat­li­che Ren­ten­an­spruch aus einem Ries­ter-Ver­trag gering, kann der Anbie­ter den Ren­ten­an­spruch mit einer Ein­mal­zah­lung zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se abzu­fin­den. Die­se Ein­mal­zah­lung ist dann im Jahr der Aus­zah­lung voll steu­er­pflich­tig, soweit sie auf geför­der­ten Bei­trä­gen beruht. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 wer­den die­se Ein­mal­zah­lun­gen ermä­ßigt besteu­ert. Die soge­nann­te „Fünf­tel­re­ge­lung“ ist dann in die­sen Fäl­len ent­spre­chend anzuwenden.

Auf die­se ver­bes­ser­ten Anspar-Mög­lich­kei­ten soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter hin­wei­sen. Wich­tig: Ries­ter-Ren­ten wer­den zukünf­tig bei der Berech­nung der Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen nicht mehr voll ange­rech­net. Es wird ein Grund­frei­be­trag in Höhe von 100 EUR monat­lich für die Bezie­her die­ser Leis­tun­gen gewährt. Ist die Ries­ter-Ren­te höher als 100 EUR, ist der über­stei­gen­de Betrag zu 30% anrech­nungs­frei. Auf die­se Wei­se kön­nen bis zu 202 EUR anrech­nungs­frei gestellt wer­den. Die Decke­lung greift immer dann, wenn der zu gewäh­ren­de Frei­be­trag die­sen Betrag übersteigt.

 

Pensionszusage: SIE können den vollen Anspruch gegen die GmbH durchsetzen

Geschäfts­füh­rer kann Pen­si­ons­an­spruch gegen die GmbH durch­set­zen: Wur­de für die Pen­si­ons­zu­sa­ge eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, kann der Geschäfts­füh­rer sei­nen Pen­si­ons­an­spruch in vol­ler Höhe gegen die GmbH durch­set­zen (OLG Stutt­gart, Beschluss v. 28.7.2017, 15 UF 251/16).

Im Urteils­fall gab es eine Deckungs­lü­cke zwi­schen der dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­ten Höhe der Pen­si­on und der abge­schlos­se­nen Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung. Dazu das OLG Stutt­gart: Das darf nicht zu Las­ten des Geschäfts­füh­rers gehen. Der hat einen Anspruch auf die ihm zuge­sag­te Pen­si­on – und zwar in der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Höhe.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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