Zunächst: Ein weiteres ablehnendes Urteil zur Zahlungsverpflichtung einer BUV kommt vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Danach gilt: „Betriebsschließungsversicherungen müssen nicht für die Kosten des ersten Lockdowns in der Zeit vom 18.3.2020 bis zum 16.4.2020 aufkommen, da COVID-19 mangels Listung im Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger kein versichertes Risiko war. Versicherer sind auch nicht verpflichtet gewesen, einen ausdrücklich auf einen entsprechenden Leistungsausschluss hinzuweisen”.
Auch das OLG Oldenburg hatte bereits in der Sache so entschieden (vgl. dazu Nr. 21/2021). Danach ist davon auszugehen, dass sich die Versicherer darauf berufen werden, dass Covid19-verursachte Schließungen oder Unterbrechungen nicht von der Police gedeckt sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 31.5.2021, 3 U 34/21).
ACHTUNG: Ganz aktuell gibt es für die Gastronomie und Hotelbranche ein wichtiges Urteil vom OLG Karlsruhe. Danach ist zu prüfen: Sind die versicherten Krankheiten klar definiert? Entschieden ist dagegen: Nicht nur bei einer Einzelfallanordnung auch bei einer Verordnung der Landesregierung besteht Anspruch. Der BGH wird abschließend urteilen. Das kann dauern. Es lohnt aber „dranzubleiben”. Wir halten Sie auf dem Laufenden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.6.2021, 12 U 4/21).