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Volkelt-Briefe

BUV: Corona-Ausfall-Ersatz kommt vor den BGH

 

Zunächst: Ein wei­te­res ableh­nen­des Urteil zur Zah­lungs­ver­pflich­tung einer BUV kommt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt. Danach gilt: „Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­run­gen müs­sen nicht für die Kos­ten des ers­ten Lock­downs in der Zeit vom 18.3.2020 bis zum 16.4.2020 auf­kom­men, da COVID-19 man­gels Lis­tung im Kata­log der Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger kein ver­si­cher­tes Risi­ko war. Ver­si­che­rer sind auch nicht ver­pflich­tet gewe­sen, einen aus­drück­lich auf einen ent­spre­chen­den Leis­tungs­aus­schluss hinzuweisen”.

Auch das OLG Olden­burg hat­te bereits in der Sache so ent­schie­den (vgl. dazu Nr. 21/2021). Danach ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Ver­si­che­rer dar­auf beru­fen wer­den, dass Covi­d19-ver­ur­sach­te Schlie­ßun­gen oder Unter­bre­chun­gen nicht von der Poli­ce gedeckt sind (OLG Frank­furt a. M., Beschluss v. 31.5.2021, 3 U 34/21).

ACHTUNG: Ganz aktu­ell gibt es für die Gas­tro­no­mie und Hotel­bran­che ein wich­ti­ges Urteil vom OLG Karls­ru­he. Danach ist zu prü­fen: Sind die ver­si­cher­ten Krank­hei­ten klar defi­niert? Ent­schie­den ist dage­gen: Nicht nur bei einer Ein­zel­fall­an­ord­nung auch bei einer Ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung besteht Anspruch. Der BGH wird abschlie­ßend urtei­len. Das kann dau­ern. Es lohnt aber „dran­zu­blei­ben”. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (OLG Karls­ru­he, Urteil v. 30.6.2021, 12 U 4/21).