Wird eine GmbH zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, genügt es nicht, dass einer der Geschäftsführer diese zeichnet. Die eidesstattliche Versicherung muss von der vertretungsberechtigten Anzahl der Geschäftsführer abgegeben werden. Ist Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, genügt die Abgabe der Versicherung durch einen Geschäftsführer (OLG Hamburg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).
Schlagwort: OLG Hamburg
Volkelt-Brief 45/2019
Kommunale GmbHs: Geschäftsführer als Diener zweier Herren + Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen + Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag + Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …+ Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten / 3D-Druck + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019 +GF/Haftung: Sittenwidrige Veräußerung von GmbH-Vermögen + GF/Vorsorge: Anspruch auf die betrieblichen Versorgungszusage + Social Media: Influencerin muss Werbung auch so benennen
Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n‑tel-Regelung keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hätte der Geschäftsführer einen Teilanspruch gegen seinen Arbeitgeber (OLG Hamburg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).
Begründet der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren seine positive Fortführungsprognose mit Verweis auf stille Reserven, muss er stichhaltig darlegen, welche stille Reserven im Einzelnen oder welche sonstigen für die Überschuldungsbilanz maßgeblichen Wertaufhellungen vorhanden sind. Kann der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht führen, hat seine darauf gestützte Fortführungsprognose keinen Bestand. Das Insolvenzgericht wird das bereits eröffnete Insolvenzverfahren im Anschluss fortführen (OLG Hamburg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechtskräftig). Dazu …
Volkelt-Brief 33/2018
Chefsache: Wertschätzung kostet .… ZEIT + GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen + Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen + Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils + Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose + Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht + Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 42/2016
Schlechte Aussichten: Stillstand an der Unternehmens-Steuerfront + Sanierung/Beteiligung: Neue Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung + Geschäftsführer-Gehalt: Neue Rechtslage für die Gehaltskürzung + Beschlussfassung: Versammlungsleiter darf nicht einfach abbrechen + Grunderwerbsteuer: Aus für Share deal + Pflichtveröffentlichung: Wiederholungstäter müssen mehr zahlen + BISS …
„Darf unser Gesellschafter-Geschäftsführer als Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung die Sitzung einfach abbrechen?“, so die Anfrage eines Kollegen, der eine strenge und autoritäre Leitung bemängelt. In der Praxis …
Volkelt-Brief 31/2015
Fördermittel: Wer verzichtet, verzichtet auf bares Geld + Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen – ein neues Problem + Neues Urteil für Geschäftsführer: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt + Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier + Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen + Internet/Soziale Medien: Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen + BISS …
Wird Ihre Firma in einem Youtube-Clip verunglimpft, beleidigt oder werden falsche Tatsachen über Ihre Firma verbreitet, können Sie sich dagegen wehren. Nach einem Urteil des OLG Hamburg, muss Youtube solche Clips nicht nur sperren. Youtube muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsschutzverletzungen kommen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 1.7.2015, 5 U 87/12 u. a.). …
Bei der Ermittlung der Schwellenwerte, die für die Anzahl der Arbeitnehmer für die Mitbestimmung (hier: 2.000) entscheiden,