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Volkelt-Briefe

Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung

Nimmt ein Mit­ar­bei­ter  eine aus­ge­spro­che­ne Lohn­kür­zung still­schwei­gend zur Kennt­nis und äußert er sich nicht zu dem Vor­gang, dann liegt dar­in kei­ne zustim­men­de Wil­lens­er­klä­rung.  Der Arbeit­ge­ber hat­te erklärt, dass der Mit­ar­bei­ter nur noch ein­fa­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren wer­de und er des­we­gen einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten wer­de. Der Mit­ar­bei­ter hat­te dem nicht wider­spro­chen. Aber: Dar­aus kann kei­ne Zustim­mung abge­lei­tet wer­den – der Arbeit­ge­ber muss­te die Lohn­dif­fe­renz und Urlaubs­geld nach­zah­len (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 31/2015

Volkelt-NLFör­der­mit­tel: Wer ver­zich­tet, ver­zich­tet auf bares Geld + Urlaubs­ver­tre­tung: Vor­sicht mit per­so­na­li­sier­ten E‑Mail-Adres­sen – ein neu­es Pro­blem + Neu­es Urteil für Geschäfts­füh­rer: Schwei­gen ist Gold – aber nicht immer kor­rekt + Wech­sel auf dem Chef­ses­sel: So zahlt das Finanz­amt Ihre Abschieds­fei­er + Neu­start der GmbH: Der Fort­set­zungs­be­schluss muss stim­men + Internet/Soziale Medi­en: Was tun bei You­tube-Ver­un­glimp­fun­gen +  BISS

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Neues Urteil: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten für Sie die Grund­sät­ze für kauf­män­ni­sches Han­deln und Gepflo­gen­hei­ten. Danach kann Schwei­gen Rechts­wir­kun­gen ent­fal­ten (§ 346 HGB). So kann Schwei­gen auf ein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben zur Fol­ge haben, dass der Emp­fän­ger des Bestä­ti­gungs­schrei­bens des­sen Inhalt gegen sich gel­ten las­sen muss. Nach Han­dels­brauch kann der Emp­fän­ger ver­pflich­tet sein, unver­züg­lich zu wider­spre­chen, wenn er ver­mei­den will, dass ein Rechts­ge­schäft mit dem Inhalt des Bestä­ti­gungs­schrei­bens als abge­schlos­sen gilt. Sie müs­sen also immer hell­wach sein, wenn Sie ein Bestä­ti­gungs­schrei­ben erhal­ten. Beant­wor­ten bzw. wider­spre­chen Sie unver­züg­lich (spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht über­ein­stim­men und/oder wenn das Bestä­ti­gungs­schrei­ben nicht die ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen enthält. …