Fördermittel: Wer verzichtet, verzichtet auf bares Geld + Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen – ein neues Problem + Neues Urteil für Geschäftsführer: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt + Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier + Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen + Internet/Soziale Medien: Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen + BISS …
Schlagwort: 4 U 598/14
Als GmbH-Geschäftsführer gelten für Sie die Grundsätze für kaufmännisches Handeln und Gepflogenheiten. Danach kann Schweigen Rechtswirkungen entfalten (§ 346 HGB). So kann Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zur Folge haben, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Nach Handelsbrauch kann der Empfänger verpflichtet sein, unverzüglich zu widersprechen, wenn er vermeiden will, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als abgeschlossen gilt. Sie müssen also immer hellwach sein, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten. Beantworten bzw. widersprechen Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht übereinstimmen und/oder wenn das Bestätigungsschreiben nicht die vereinbarten Konditionen enthält. …
Volkelt-Brief 24/2015
Der Fall Tönnies: Wer sich früher einigt, braucht weniger Prozesse und spart Kosten + Üble Nachrede: Was tun gegen eine schlechte Presse? + Konflikte in der GmbH: Besser klar kommen mit dem Betriebsrat + Mitarbeiter binden: Warum so viele Azubis hinschmeißen + Wegzugsteuer: Steuerbescheide unbedingt offen halten + GF-Haftung: Für vertrauliche Zusagen müssen Sie persönlich gerade stehen + Verboten: Geschäftsführer darf keine Zuwendungen annehmen + Neues Urteil: Leistungsbonus gehört zum Mindestlohn + BISS …
Verabreden Sie mit einem Zulieferer/Gläubiger am Telefon Ratenzahlung, obwohl es für Ihre GmbH bereits Anzeichen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gibt, kann Sie der Gläubiger persönlich in die Haftung nehmen und die Zahlung der Schulden aus Ihrem Privatvermögen durchsetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 6.1.2015, 4 U 598/14, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S. 582 ff.). …