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Volkelt-Brief 45/2019

Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer als Die­ner zwei­er Her­ren +  Pla­nun­gen 2020: Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che und Ziel­ver­ein­ba­run­gen Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Crux mit dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Com­pli­ance: Was SIE als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen …+ Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten / 3D-Druck Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2019 +GF/Haftung: Sit­ten­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung von GmbH-Ver­mö­gen + GF/Vorsorge: Anspruch auf die betrieb­li­chen Ver­sor­gungs­zu­sa­ge Social Media: Influen­ce­rin muss Wer­bung auch so benennen

 

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Frei­burg, 8. Novem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

alle Kollegen/Innen, die die Geschäf­te einer kom­mu­na­len GmbH füh­ren, müs­sen ganz aktu­ell eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Behand­lung von Dau­er­ver­lus­ten mit einer gewis­sen Skep­sis zur Kennt­nis neh­men (BFH Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19). Stich­wort: defi­zi­tä­rer Geschäfts­be­trieb. Das betrifft Schwimm­bä­der, aber auch Entsorgungs‑, Woh­nungs­bau- oder Stra­ßen­rei­ni­gungs­be­trie­be und alle die ande­ren kom­mu­na­len GmbHs, die öffent­li­che Auf­ga­ben erle­di­gen. Beson­der­heit die­ser Unter­neh­men: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Vor­ga­ben der kom­mu­na­len Gre­mi­en umset­zen – die mit erheb­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein kön­nen. Kon­kret: Sie müs­sen die Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung umsetzen.

Hin­ter­grund: Der BFH lässt vom Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) prü­fen, ob der Aus­gleich von Dau­er­ver­lus­ten eine uner­laub­te Bei­hil­fe sind und damit im steu­er­li­chen Sinn als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu behan­deln sind. Fata­le Fol­ge: Das wür­de zu einem fik­ti­ven Gewinn der GmbH füh­ren. Dar­auf müss­te das Finanz­amt Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er berech­nen. Die Steu­ern müs­sen dann bezahlt wer­den – auch, wenn die Kas­sen leer sind. Es geht um die Zuläs­sig­keit des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Behan­delt der EuGH den Aus­gleich von Dau­er­ver­lus­ten als vGA, ist die Leis­tungs­er­brin­gung vie­ler kom­mu­na­ler GmbHs gefähr­det. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Wie für alle GmbHs gilt auch für kom­mu­na­le GmbHs die Insol­venz­ord­nung und damit ins­be­son­de­re die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht – bei Illi­qui­di­tät und bilan­zi­el­ler Über­schul­dung. Die aus­ste­hen­de EuGH-Ent­schei­dung und die anschlie­ßen­de Umset­zung durch die EU-Kom­mis­si­on wir­ken damit auch auf das Haf­tungs­ri­si­ko die­ser Geschäftsführer.

 

Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen

Wie hal­ten Sie es mit Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen? Mit jedem? Zum Jah­res­an­fang oder zum Jah­res­en­de? Kei­ne Zeit? Unter den Exper­ten jeden­falls wird hef­tig über Sinn und Nut­zen dis­ku­tiert. Die Manage­ment­be­ra­ter von Dr. Strom­bach (SMS Con­sul­ting, Frank­furt) haben z. B. ermit­telt, dass nur 20 % der Unter­neh­men, die jähr­li­che Per­so­nal­ge­sprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen durch­füh­ren, einen posi­ti­ven Effekt auf die Gewinn­si­tua­ti­on des Unter­neh­mens aus­ma­chen kön­nen. Bei der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Deloit­te hat man ermit­telt, dass allei­ne für die all­jähr­li­che Mit­ar­bei­ter-Beur­tei­lung Mil­lio­nen von zusätz­li­chen Arbeits­stun­den anfal­len, deren Nut­zen zuneh­mend ange­zwei­felt wird. Bei SAP hat man jetzt Kon­se­quen­zen gezo­gen und stellt ab sofort um: Vom Jah­res­ge­spräch mit kon­kre­ten Ziel­ver­ein­ba­run­gen zu situa­ti­ven Gesprä­chen zur Ein­bin­dung der Mit­ar­bei­ter bis hin zum wöchent­li­chen Feed­back vom Teamleiter.

Eine breit ange­leg­te Stu­die zum Per­so­nal-Manage­ment (Quel­le: Lin­ked Per­son­nel Panel (LPP), eine Koope­ra­ti­on von: Insti­tut für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung, Uni­ver­si­tät Köln, Zen­trum für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung) belegt dage­gen Ande­res. Danach stei­gert das jähr­li­che Per­so­nal­ge­spräch die Arbeits­zu­frie­den­heit und die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber nach­hal­tig. Man­ko der meis­ten Stu­di­en: Unter­sucht wer­den in der Regel gro­ße Unter­neh­men, in denen die Hier­ar­chie über meh­re­re Ebe­nen reicht und ein star­kes mitt­le­res Manage­ment imple­men­tiert ist. Das trifft für die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men aber so nicht zu. Fakt ist den­noch: Auch in zwei von drei klei­ne­ren Unter­neh­men wer­den regel­mä­ßig Leis­tungs­be­ur­tei­lungs-Gesprä­che geführt.

  • Die Mit­ar­bei­ter hono­rie­ren das. Dort, wo mit­ein­an­der gespro­chen wird, gibt es eine höhe­re Arbeits­zu­frie­den­heit, die Mit­ar­bei­ter sind enga­gier­ter, die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber ist grö­ßer (Com­mit­ment), die Wech­sel­be­reit­schaft ist gerin­ger und die Mit­ar­bei­ter haben ein höhe­res Inter­es­se an der wei­te­ren Ent­wick­lung der eige­nen Fir­ma. Es spricht also doch Eini­ges dafür, das Gespräch als Füh­rungs­in­stru­ment zu nutzen.
  • Gehen Sie gut vor­be­rei­tet in jedes Ein­zel­ge­spräch. Wich­tig ist dabei, dass der Mit­ar­bei­ter das Leis­tungs­be­ur­tei­lungs­ge­spräch auch als sol­ches wahr­nimmt und dass das Gespräch regel­mä­ßig – ein­mal im Jahr – statt­fin­det. Wesent­lich ist eine gute Vor­be­rei­tung – mit Fak­ten über die Per­son und über die Leis­tun­gen des Mit­ar­bei­ters. Zur Aner­ken­nung und Wert­schät­zung des Mit­ar­bei­ters gehört auch sach­li­che Kri­tik. Unbe­dingt ver­mei­den soll­ten Sie Pole­mik, Wit­zig­keit und Plau­der­ton. Damit wird jedes Gespräch abge­wer­tet. Kon­kre­te Ziel­ver­ein­ba­run­gen sind nur sinn­voll, wenn es um rea­lis­ti­sche und quan­ti­f­zier­ba­re Zie­le geht – was erfah­rungs­ge­mäß in vie­len Fäl­len und Bran­chen nur schwer oder kaum mög­lich ist. Reden und Zuhö­ren ist so gese­hen G(e)old wert.
Kom­mu­ni­ka­ti­on fin­det statt auf der Sach- und der Bezie­hungs­ebe­ne. Die Ver­mi­schung der Ebe­nen führt aner­kann­ter­ma­ßen zu Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­ble­men – also zu Ver­stän­di­gungs­pro­ble­men zwi­schen dem Sen­der und dem Emp­fän­ger. Zu grö­ße­ren Pro­blem kommt es, wenn der Mit­ar­bei­ter bei Ihren Ansa­gen nicht mehr unter­schei­den kann, wel­che Aus­sa­gen der Sach- und wel­che Aus­sa­gen der Bezie­hungs­ebe­ne zuzu­ord­nen sind. Wenn Sie ein sol­ches Stil­mit­tel ver­wen­den, soll­ten Sie das im Gespräch umge­hend „Offen­le­gen“. Etwa: „Um es ein­mal humo­ris­tisch zu sagen“ oder „das dür­fen Sie jetzt bit­te nicht ernst neh­men“. Ansons­ten gilt: Als Geschäfts­füh­rer geben Sie den sach­li­chen Ton vor und sor­gen so dafür, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on mög­lichst gerad­li­nig zum Ziel führt.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag

Offi­zi­ell heißt es: Für 90 % aller Steu­er­zah­ler ent­fällt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ab 2021. Nicht dazu gehö­ren: Alle           GmbH-Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer), die sich neben ihrem Gehalt einen Teil des erwirt­schaf­te­ten Gewinns aus­zah­len. Denn für die Abgel­tung­s­teu­er wird der Soli bestehen blei­ben. Aus 25 % Pau­schal­steu­er wer­den so 26,375 % (1,055 x 25 %), zuzüg­lich Kir­chen­steu­er. Die Gesell­schaf­ter der der­zeit rund 1,2 Mio. GmbHs und Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land – über­wie­gend klei­ne­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, deren Gesell­schaf­ter aus dem ange­spar­ten GmbH-Gewinn eine Alters­vor­sor­ge auf­bau­en (müs­sen) – zah­len wei­ter. Auf­fäl­lig: Offi­zi­el­le Erklä­run­gen der Bun­des­re­gie­rung und des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters zum The­ma Abgeltungssteuer/Solidaritätszuschlag sucht man ver­geb­lich – und zwar weder in den Pres­se-State­ments der Minis­te­ri­en noch in den Gazet­ten. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Gesund­heit Laut Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III wird der Frei­be­trag  für die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr ange­ho­ben (§ 3 Nr. 34 EStG). Das wird gel­ten ab 1.1.2021. Ach­tung: Kei­ne vor­schnel­le Umset­zung schon im nächs­ten Jahr!
Forderungen/Inkasso Die Bran­che wird sich bis zum Jah­res­en­de auf einen Code of Con­duct ver­pflich­ten. Geplant sind auch neue gesetz­li­che Vor­ga­ben, die die Gebüh­ren für Inkas­sol­eis­tun­gen gegen­über Ver­brau­chern deut­lich absenken. Aus Image­grün­den soll­ten Sie ab 2020 nur mit zer­ti­fi­zier­ten Inkas­so-Unter­neh­men zusammenarbeiten.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten / 3D-Druck

Was der 3D-Druck – nicht oder nur unzu­rei­chend – leis­ten kann, war zuletzt in den Medi­en nach­zu­le­sen. So ist der ori­gi­nal­ge­treue und funk­ti­ons­glei­che Nach­bau z. B. von Waf­fen mit der neu­en Tech­no­lo­gie aus guten Grün­den nicht mög­lich. Aber: Höchst geeig­net ist das Ver­fah­ren zum kos­ten­güns­ti­gen Bau von Pro­to­ty­pen und Anschau­ungs­ma­te­ria­len. Das Start­Up Tin­ker­Toys hat hier­zu eine Soft­ware ent­wi­ckelt, die den Bau sol­cher Model­le „kin­der­leicht” machen.

Das Ent­wick­lungs­team – eine Aus­grün­dung aus dem Tech­no­lo­gie-Inku­ba­tors Fab­Lab in Mag­de­burg – hat einen Bau­kas­ten ent­wi­ckelt, mit dem selbst Kin­dern und/oder Lai­en die Kon­struk­ti­on von 3D-Model­len mög­lich ist. Zwar ist der Bau­kas­ten für den spie­le­ri­schen Ein­satz in der Schu­le ange­legt. Unter­des­sen zeich­net sich ab, dass das Ver­fah­ren auch für den Ein­satz in Unter­neh­men geeig­net ist. Und zwar immer dann, wenn die Beauf­tra­gung pro­fes­sio­nel­ler Kapa­zi­tä­ten das Bud­get sprengt und man den Kun­den ein Pro­dukt „zum Anfas­sen” prä­sen­tie­ren will. Geeig­net ist eine sol­che Tech­no­lo­gie damit z. B. im Ein­satz beim (vor­läu­fi­gen) Pro­dukt­de­sign bzw. bei der Ver­an­schau­li­chung von Pro­zes­sen und Pro­duk­ten. Der ver­wen­de­te Dru­cker ver­wen­det für das anschlie­ßend aus­ge­druck­te 3D-Modell einen recy­cel­ba­ren Biokunststoff.

Die Soft­ware wird der­zeit zwar nur – aber ziel­grup­pen­ge­recht – als Lern­hil­fe für Kin­der ange­bo­ten, ist aber durch­aus auch für die Her­stel­lung ori­gi­nel­ler Wer­be­mit­tel oder anschau­li­cher Präsentationsexemplare/Prototypen geeig­net. Mit ein wenig Phan­ta­sie und über­schau­ba­rem Auf­wand erzie­len sol­che „Druck­ex­em­pla­re zum Anfas­sen” hohe Aufmerksamkeit.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur (I) Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen ist im Okto­ber gegen­über dem Sep­tem­ber unver­än­dert geblie­ben. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex liegt unver­än­dert bei 94,6 Punk­ten. Die Unter­neh­mer schät­zen ihre aktu­el­le Lage etwas weni­ger gut ein als im Vor­mo­nat. Ihre Erwar­tun­gen hin­ge­gen hell­ten sich etwas auf. Noch im 4. Quar­tal wird sich zei­gen, inwie­weit das Bestands­auf­nah­me, Hoff­nung oder Wunsch­den­ken in den Chef­eta­gen ist.
Kon­junk­tur (II) Laut Herbst-Umfra­ge der DIHK ver­schlech­tern sich die Lage und die Erwar­tun­gen in der Indus­trie erheb­lich. In der Fol­ge schwä­chelt jetzt auch die Inlands­nach­fra­ge. „Die Abküh­lung hin­ter­lässt sicht­ba­re Spu­ren bei indus­trie­na­hen Dienst­leis­tern und Groß­händ­lern”. Zu den Nach­fra­ge­sor­gen für die Unter­neh­men kom­men Unsi­cher­hei­ten auf­grund wirt­schafts­po­li­ti­scher Rah­men­be­din­gun­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Kli­ma- und Energiepolitik.
Zin­sen Die EZB-Nied­rig­zins­po­li­tik frisst sich unter­des­sen lang­sam in die Wirt­schaft hin­ein und wird in 2020 wei­ter an die (Pri­vat-) Kun­den wei­ter­ge­reicht wer­den. Jetzt haben die Volks­ban­ken und Spar­kas­sen Kon­zep­te vor­ge­legt, wie die ein­zel­ne Bank agie­ren kann, ohne dass Kun­den ver­lo­ren gehen. Fakt ist: Die Ein­la­gen­be­trä­ge, ab denen ein­zel­ne Ban­ken Nega­tiv­zin­sen (meist: 0,4 %) berech­nen, sin­ken (bis: 100.000 EUR für Pri­vat­kun­den) und wer­den vor­aus­sicht­lich wei­ter sin­ken. Aus­weg: Fondsparpläne.

 

GF/Haftung: Sittenwidrige Veräußerung von GmbH-Vermögen

Eine sit­ten­wid­ri­ge und damit straf­ba­re Ver­äu­ße­rung von betriebs­not­wen­di­gem GmbH-Ver­mö­gen muss belegt wer­den kön­nen, dass das Ver­hal­ten objek­tiv nach­tei­lig ist und dass die an der Ver­äu­ße­rung betei­lig­ten Per­so­nen (hier: Geschäfts­füh­rer) sit­ten­wid­rig gehan­delt haben. Allei­ne die Tat­sa­che, dass der Kauf­preis für das ver­äu­ßer­te Betriebs­ver­mö­gen durch die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wur­de, ist aller­dings kein Indiz für eine sit­ten­wid­ri­ge Hand­lung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um den Ver­kauf von GmbH-Grund­stü­cken an eine neu gegrün­de­te Fir­ma eines Teils der Gesell­schaf­ter der betrof­fe­nen GmbH. Damit soll­te – so Unter­stel­lung – der per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag fest­ge­schrie­be­ne Gewinn­an­teil des ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ters „mini­miert” wer­den. Dazu – so der BGH – braucht es aber eine kon­kre­te Auf­rech­nung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Grund­stücks­ver­kaufs durch die GmbH, und zwar für alle dar­an betei­lig­ten Gesell­schaf­ter und Gesellschaften.

 

GF/Vorsorge: Anspruch auf die betriebliche Versorgungszusage

Übt ein Vor­stands­mit­glied unmit­tel­bar nach der Been­di­gung sei­nes Vor­stands­dienst­ver­trags bis zu sei­ner Pen­sio­nie­rung in der­sel­ben Gesell­schaft wei­te­re Funk­tio­nen als Lei­ten­der Ange­stell­ter aus, kommt es nicht zu einer Unter­bre­chung sei­ner Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, so dass die sog. m/n‑­tel-Rege­lung kei­ne Anwen­dung fin­det (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hät­te der Geschäfts­füh­rer einen Teil­an­spruch gegen sei­nen Arbeit­ge­ber (OLG Ham­burg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).

Das soll­te so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH gel­ten. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um eine Direkt­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer berief sich auf eine Unter­bre­chung der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Das OLG Ham­burg sieht aber in der Fort­set­zung der Tätig­keit im Unter­neh­men als Lei­ten­der Ange­stell­ter kei­ne Unter­bre­chung der Betriebszugehörigkeit.

 

Social Media: Influencerin muss Werbung auch so benennen

Eine Influen­ce­rin (hier: 500.000 Fol­lower) muss bei der Prä­sen­ta­ti­on frem­der Waren auf ihrem Insta­gram-Account die­se Prä­sen­ta­tio­nen als Wer­bung kennt­lich machen. Unter­lässt sie das, han­delt sie wett­be­werbs­wid­rig. Die Influen­ce­rin ver­link­te Bil­der von sich und den jewei­li­gen Pro­duk­ten mit den Insta­gram-Accounts der Anbie­ter der jeweils in ihren Posts dar­ge­stell­ten Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen. Damit bleibt das OLG Frank­furt auf Linie (vgl. zuletzt Nr. 29/2019). Immer wenn pro­dukt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen mit Herstellern/Händlern ver­linkt wer­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Gerich­te auf anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung ent­schei­den wer­den. (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 24.10.2019, 6 W 68/19).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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