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Volkelt-Briefe

GF/Vorsorge: Anspruch auf die Versorgungszusage der GmbH

Übt ein Vor­stands­mit­glied unmit­tel­bar nach der Been­di­gung sei­nes Vor­stands­dienst­ver­trags bis zu sei­ner Pen­sio­nie­rung in der­sel­ben Gesell­schaft wei­te­re Funk­tio­nen als Lei­ten­der Ange­stell­ter aus, kommt es nicht zu einer Unter­bre­chung sei­ner Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, so dass die sog. m/n‑­tel-Rege­lung kei­ne Anwen­dung fin­det (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hät­te der Geschäfts­füh­rer einen Teil­an­spruch gegen sei­nen Arbeit­ge­ber (OLG Ham­burg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).

Das soll­te so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH gel­ten. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um eine Direkt­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer berief sich auf eine Unter­bre­chung der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Das OLG Ham­burg sieht aber in der Fort­set­zung der Tätig­keit im Unter­neh­men als Lei­ten­der Ange­stell­ter kei­ne Unter­bre­chung der Betriebszugehörigkeit.

 

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