Schlagwort: Insolvenzantragspflicht
VOLKELTs Wochen-Briefing 17/2021
Einige der Kollegen/innen stehen seit dem 1. Mai vor der Qual der Wahl: Es besteht Insolvenzantragspflicht. Eine einsame Entscheidung. Aber: Das moderne Insolvenzrecht gibt viele Chancen zum Neustart – vom Schuldenabbau bis zum Insolvenzgeld für die Mitarbeiter > Krise, Insolvenz – Neustart für die Firma … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen …
- BGH-aktuell: Erste Urteile im Fall „Wirecard”
- Risiko-Management: Das gesamte Gremium ist gefordert
- Geschäftsführer-Perspektive: Ganz ohne Programm geht es nicht
- Digitales: Vom Messe-Event zur Unternehmens-Plattform
- GmbH/Steuer: Die Crux mit der Kirchensteuer
- Insolvenz: Akteneinsicht des ehemaligen Geschäftsführers
- Bußgeld-Verfahren: Tochtergesellschaft haftet für die Muttergesellschaft
- Pandemie: Halbierung der Miete bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
- Geschäftsführer privat: Reise-Rücktrittsrecht bei Maskenpflicht im Urlaubsgebiet
- Mitarbeiter/Kosten: Neue Vorschriften für die Befristung
Jetzt anmelden und abonnieren …
Wie bereits berichtet: Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Unternehmen mit Pandemie-verursachten Liquiditätsproblemen bis zum 30.4.2021 ausgesetzt – jetzt rechtskräftig: der Bundesrat hat dem Verfahren zugestimmt.
Die Verlängerung hilft Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die angestrebte Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist.
Für die Praxis: Noch immer gelingt es den Behörden nicht, die Bearbeitungszeiten einzuhalten. Vorteil für die betroffenen Unternehmen: Sie haben jetzt noch den März/April Spielraum, eine Sanierung zu gestalten bzw. neues Kapital zu beschaffen.
VOLKELTs Wochen-Briefing 02/2021
Auch wenn derzeit planen kaum möglich ist: Spätestens jetzt sollte die Planung 2021 abgeschlossen sein – wenn auch mit Unbekannten. Wir haben den Kurz-Check dazu – mit ein paar wichtigen Hinweisen aus GF-Perspektive … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen:
-
Geschäftsführer-Haftung: Wird neu geregelt – mit neuen Risiken
-
GmbH/UG-Krise: Wann Sie in 2021 Ihr Gehalt kürzen müssen
-
Geschäftsführer-Perspektive: Allein in der Krise
-
GmbH Planung 2021: Die wichtigen „Baustellen“ im Überblick
-
GmbH/Recht: Zur Reichweite eines Entlastungsbeschusses
-
Löschung von Unternehmensdaten: Fristlos gekündigt
-
Finanzen: Antragsfrist für die (gekürzte) Überbrückungshilfe II endet zum 31.1.2021
-
Finanzen: GmbH/UG müssen weiter Rundfunkbeitrag zahlen
Jetzt Abonnieren …
NOTFALL: Pleite – Was tun?
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat gegenüber SPIEGEL und der BILD-Zeitung angekündigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für GmbH/UG-Geschäftsführer zu verlängern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die überschuldet sind, gelten. Zahlungsunfähige Unternehmen (Fachjargon: Zombies) müssen am 30.9. unverzüglich bzw. bei ernsthaftem Sanierungsversuch spätestens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insolvenz anmelden.
Aus CDU-Kreisen (Wirtschaftsministerium) wird eine Befristung bis zum Jahresende präferiert. Allerdings: Hier dürfte das Justizministerium die besseren Karten haben und die Verlängerung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen.
Für die Praxis: Für den Geschäftsführer in der Krise ist das Risiko und Chance zugleich. Hier gilt es abzuwägen. Misslingt eine Sanierung steigen die Verluste – auch mit dem Risiko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. privat dafür in die Haftung genommen werden. Die Gläubiger werden das sehr genau prüfen und ggf. durchsetzen, wenn es einen juristischen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigenkapital zu beschaffen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neustart besser hinlegen – eventuell mit Überarbeitung des Geschäftsmodells. Keine einfache Situation.
Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wieder die 3‑Wochen-Insolvenzantragspflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klartext: GmbH/UG, die überschuldet sind, müssen spätestens dann Insolvenz anmelden. Viele kleinere und mittelgroße Unternehmen konnten zwar mit einem Überbrückungskredit Zahlungsunfähigkeit abwenden. Der Kredit steht aber als Fremdkapital in der Bilanz und erhöht somit das Überschuldungs-Potenzial. In der Folge prognostizieren die meisten Experten und jetzt auch das Statistische Bundesamt schon jetzt für den Herbst (stark) steigende Insolvenzen.
Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst darauf eingelassen haben, einen Kredit mitzunehmen, um damit das eigene Gehalt und den eigenen Lebensunterhalt wenigstens für ein paar Monate zu sichern. Auch und gerade mit der Aussicht, anschließend Insolvenz anzumelden. Wie viele Kollegen/Innen das sind, darüber kann man nur spekulieren. Aus Gesprächen mit Kollegen/Innen weiß ich allerdings, dass diese Option nicht nur Einzelfall ist, sondern für nicht wenige Kollegen/Innen realistische Option gegen eine existenzielle Notsituation war und ist. ACHTUNG: Pflichtversicherte Geschäftsführer, die in der Insolvenz mit Insolvenzgeld und anschließend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Gehalts rechnen, sind aber gut beraten, sich darauf nicht zu verlassen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die Anspruchsberechtigung genauestens prüfen.
Für die Praxis: Das gilt auch dann, wenn (beherrschende) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwischenzeit ihre Beteiligung verringert haben (z. B. Übertragung auf Kinder), um dann als „Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer” BA-Leistungen beanspruchen zu können – das wird u. E. kaum gelingen.
VOLKELTs Wochen-Briefing 36/2020
In Corona-Zeiten fallen wichtige andere Themen schnell unter den Tisch. Aufgepasst: Geschäftsführer*innen in der gGmbH – der gemeinnützigen GmbH z. B. in der Sozial- oder Wohnbau-Branche – müssen nach einem aktuellen BFH-Urteil prüfen, dass sie nicht zu viel verdienen. Sonst ist Schluss .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 36/2020:
- gGmbH/UG: Zu hohes Geschäftsführer-Gehalt kostet die Gemeinnützigkeit
- GmbH-Kauf/Verkauf: Geschäftsführer müssen das Projekt managen
- Praktisch: Neue Vorgaben für den Arbeitsschutz
- Digitales: Freie Fahrt für Audio und Podcasts
- Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2020
- Mitarbeiter: Lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten
- GmbH/Finanzen: Neue Eckdaten für Manager-Gehälter
- BGH-aktuell: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
- Steuern: Finanzbehörden nehmen Influencer in die Pflicht
Jetzt Mitglied werden …
Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren