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Volkelt-Briefe

Endspurt für „überschuldete” GmbH/UG

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) hat gegen­über SPIEGEL und der BILD-Zei­tung ange­kün­digt, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer zu ver­län­gern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die über­schul­det sind, gel­ten. Zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men (Fach­jar­gon: Zom­bies) müs­sen am 30.9. unver­züg­lich bzw. bei ernst­haf­tem Sanie­rungs­ver­such spä­tes­tens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insol­venz anmelden. 

Aus CDU-Krei­sen (Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um) wird eine Befris­tung bis zum Jah­res­en­de prä­fe­riert. Aller­dings: Hier dürf­te das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die bes­se­ren Kar­ten haben und die Ver­län­ge­rung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen. 

Für die Pra­xis: Für den Geschäfts­füh­rer in der Kri­se ist das Risi­ko und Chan­ce zugleich. Hier gilt es abzu­wä­gen. Miss­lingt eine Sanie­rung stei­gen die Ver­lus­te – auch mit dem Risi­ko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. pri­vat dafür in die Haf­tung genom­men wer­den. Die Gläu­bi­ger wer­den das sehr genau prü­fen und ggf. durch­set­zen, wenn es einen juris­ti­schen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigen­ka­pi­tal zu beschaf­fen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neu­start bes­ser hin­le­gen – even­tu­ell mit Über­ar­bei­tung des Geschäfts­mo­dells. Kei­ne ein­fa­che Situation.