Verzichtet der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit gegen Zahlung …
Schlagwort: Abfindung
Volkelt-Brief 21/2013
Themen heute: Fehlende Mitarbeiter: Neue Möglichkeiten für kleinere Firmen + Nachfolge: Wer überträgt, gewinnt – Keine Rückwirkung für höhere Erbschaftsteuer + Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer + Haftung: Vorsicht – Firmenbestattung kostet den Geschäftsführer-Job + Internet: Prüfen Sie jetzt die Google-Suchergänzungs-Funktion für Ihre Firma + Arbeitsrecht: Chef darf bei Bedrohung kündigen + Steuern: Finanzamt darf Verzicht auf Stimmrecht nicht besteuern + BISS …
Anfrage eines Kollegen: „Mit dem Ausscheiden aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfindung von 150.000 €. Kann ich darauf Mehrwertsteuer aufrechnen?“. Antwort: JEIN. …
War der Geschäftsführer vor seiner Bestellung als Arbeitnehmer in der GmbH beschäftigt und wurde nicht explizit ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, hat er …
bei einer Kündigung gute Chancen, dass seine Sache vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Achtung: Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann er bei einer Kündigung des Anstellungsertrages wegen Insolvenz nur dann vors Arbeitsgericht ziehen, wenn er tatsächlich abberufen wurde. In der Insolvenz bleibt der Geschäftsführer aber solange im Amt, bis ein ordnungsgemäßer Abberufungsbeschluss durch die Gesellschafter erfolgt. Unabhängig davon kann der Insolvenzverwalten den Dienstvertrag kündigen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).
Für die Praxis: In 1. Instanz hatte das Arbeitsgericht Wuppertal die Rechtssache an das Landgericht verwiesen. Nach sofortiger Beschwerde des Geschäftsführers hielt das Landesarbeitsgericht das Arbeitsgericht doch für zuständig. Jetzt hat das BAG in letzter Instanz dazu entschieden. Folge für Geschäftsführer: Das bedeutet eine klare Schwächung seiner Rechtsposition in der Insolvenz. Ergeht kein Abberufungsbeschluss hat er selbst dann keinen Zugang zum Arbeitsgericht, wenn er „ohne“ Geschäftsführer-Anstellungsvertrag tätig wurde.
Nach der sog. Minder-Initiative (wörtlich auf dem Stimmzettel: „Abzocker-Initiative”) ist klar: Große Teile der Bevölkerung in der Schweiz halten die Gehalts-Praxis für Manager nicht für korrekt – aus welchen Gründen auch immer. Folge für Deutschland: Keine der Parteien wird es sich leisten können, diese publikumswirksame Thema im Bundestagswahlkampf 2013 nicht für ihre Interessen zu nutzen. Nach dem Motto: „Je konkreter und drastischer die Vorschläge, um so besser kommt es beim Wähler an”.
Zur Zeit gibt es keine aktiven Umfragen.(mehrere Antworten sind möglich)
Hintergrund: Hier die neuen Vorgaben für die Vergütung von Verwaltungs- und Geschäftsleitungs-Mitgliedern in Schweizer Aktiengesellschaften („Schweizer Modell”)
- Abstimmung der Aktionäre/Gesellschafter über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
- Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
- Jährliche Wahl des Verwaltungsratspräsidenten
- Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses
- Jährliche Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
- Keine Organstimmrechtsvertretung
- Keine Depotstimmrechtsvertretung
- Elektronische Fernabstimmung
- Stimmzwang der Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten
- Transparenz der Pensionskassen: Offenlegung, wie sie gestimmt haben
- Statuten: Erfolgs- und Beteiligungspläne der VR- und GL-Mitglieder
- Statuten: Anzahl externer Mandate der VR- und GL-Mitglieder
- Statuten: Höhe der Renten der VR- und GL-Mitglieder
- Statuten: Höhe der Kredite der VR- und GL-Mitglieder
- Statuten: Höhe der Darlehen der VR- und GL-Mitglieder
- Statuten: Dauer der Arbeitsverträge der GL-Mitglieder
- Keine Abgangs- oder andere Entschädigungen an VR- und GL-Mitglieder beim Austritt
- Keine Vorauszahlungen an VR- und GL-Mitglieder
- Keine Prämien bei Firmenkäufen und ‑verkäufen an VR- und GL-Mitglieder
- Keine Mehrfach-Arbeitsverträge für VR- und GL-Mitglieder
- Keine Delegation der Gesellschaftsführung an eine andere Firma
- Strafbestimmung: Freiheitsstrafe (bis 3 Jahre) und Geldstrafe (bis 6 Jahresvergütungen)
Weiterführend: Managementgehälter in börsennotierten Unternehmen – Spätestens seit der Finanzkrise stehen die Gehaltsbezüge der Topmanager von börsennotierten Unternehmen unter starker Kritik. Trotz der schlechten Geschäftsergebnisse werden die obersten Manager überdurchschnittlich honoriert. Das Vergütungssystem dieser Manager besteht hauptsächlich aus variablen Vergütungsbestandteilen wie z.B. Jahresbonus und Aktienoptionen. Diese sind vorwiegend auf kurzfristige Erfolgsziele des Unternehmens ausgerichtet. Die Erfolgsmessgrößen bei diesen Vergütungsbestandteilen basieren zum größten Teil auf buchhalterischen Kennzahlen. Durch das bewusste Eingehen hoher Risiken kann der Manager den kurzfristigen Erfolg wie z.B. den Umsatz des Unternehmens steigern. Durch die positive Bilanzdarstellung kann dieser sich eine hohe Bonusabfindung sichern, was letztendlich dazu führt, dass die heutigen Vorstandsgehälter in den DAX 30-Unternehmen auf das 6,19fache angestiegen sind. Während die Vorstandsgehälter auch im Zuge der Finanzkrise immer weiter steigen, bleibt das Gehaltsniveau der einfachen Angestellten konstant. In der folgenden Ausarbeitung soll dargestellt werden, dass variable Vergütungssysteme in Form von Boni und Aktienoptionen die Lohnschere zwischen den Topmanagern und den Mitarbeitern immer weiter spreizen. Durch kurzfristige, am Unternehmenserfolg ausgerichtete Vergütungsinstrumente wird das außerordentliche Wachstum der Vorstandsbezüge in den großen börsennotierten Unternehmen verstärkt. Letztendlich findet diese exzessive Entwicklung der Gehaltsbezüge ihren Höhepunkt in der Finanzkrise. Des Weiteren wird im Rahmen dieser vorliegenden Arbeit gezeigt, dass eine anreizeffizientere Ausgestaltung der variablen Vergütungssysteme dieses Problem behebt. Durch den Einsatz von Performance- und Risikokenngrößen in den Vergütungssystemen lassen sich steigende Rekordhöhen bei den Gehältern und den Bonuszahlungen der Topmanager vermeiden. In diesem Zusammenhang wird der Manager durch eine optimale Ausgestaltung der Vergütungsinstrumente dazu veranlasst, sich am langfristigen Unternehmenserfolg zu orientieren. Dadurch erfolgt eine langfristige Steigerung des Shareholder Value und dieses entspricht der Zielsetzung der Aktionäre.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch der (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Zulässigkeit einer Kündigung das Arbeitsgericht anrufen (vgl. Nr. 48/2012, Aktenzeichen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nachgelegt: …
Volkelt-Brief 48/2012
Themen heute: Geschäftsführer-Haftung: Er muss seine Unschuld beweisen – Was tun, wenn die Unterlagen weg sind? + Krisen-Management: Der tiefe Fall der Alemannia – Wie der Staatsanwalt gegen den Geschäftsfüher der Fussball-GmbH ermittelt + Arbeitsrecht: Geschäftsführer darf Arbeitsgericht einschalten + Steuern: Keine Chancen für Gewerbesteuer-Entlastung + Arbeitsrecht: 3 Befristungen über 11 Jahre mit Sachgrund sind zulässig + Personal: Unzulässige Bewerber-Befragung + Gesellschaftsrecht: Nach der Amtsniederlegung ist der (Mit-) Gesellschafter in der Pflicht + BISS …
Für einigen Wirbel sogar in der Tagespresse sorgt jetzt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch für Geschäftsführer. Im entschiedenen Fall ging es um die Weiterbeschäftigung des medizinischen Geschäftsführers einer Klinik-GmbH, der mit einem zeitlich befristeten Dienstvertrag angestellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er sondern ein jüngerer Kollege eingestellt wurde, klagte er auf Verstoß gegen dass AGG und Zahlung einer Entschädigung und bekam Recht.
Diese BGH-Entscheidung hat zwar grundsätzliche Bedeutung. Dennoch handelt es sich um eine sog. Einzelfallentscheidung. Die Rechtsgrundsätze (Anspruch auf Entschädigung) gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jeder Einzelfall kann vor Gericht anders ausgehen. Als Geschäftsführer sind Sie nicht gut beraten, wenn Sie sich einfach auf die Anwendbarkeit des AGG verlassen und ggf. auf eine Entschädigung pokern wollen. Was müssen Sie dazu in der Geschäftsführungs-Praxis beachten: …
Wenn der/die JuniorIn in die Firma einsteigen soll, sollten Sie ein neues Urteil des LSG Saarland kennen (Urteil vom 15.2.2012, L 2 KR 73/11). Und zwar dann, …
Volkelt-Brief 41/2012
Themen heute: Nachfolger haben Ansprüche – neue Studie + Rentendebatte: Was Geschäftsführer noch für die Vorsorge tun können + Bilanzgestaltung: Finanzbehörden rechnen Abschreibungen klein – so wehren Sie sich + Steuern: Vorsicht bei Darlehens-Finanzierungen zwischen GmbHs + Wettbewerbsrecht: Anbieter von gesundheitsprodukten könen schneller abgemahnt werden + EU-Kommission befragt kleinere Unternehmen zum Bürokratieabbau + BISS … Energiewende