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Arbeitsrecht: Abfindung gilt auch für Urlaubsabgeltung

Ver­zich­tet der Arbeit­neh­mer im Kün­di­gungs­rechts­streit gegen Zahlung …

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Volkelt-Brief 21/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Feh­len­de Mit­ar­bei­ter: Neue Mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Fir­men + Nach­fol­ge: Wer über­trägt, gewinntKei­ne Rück­wir­kung für höhe­re Erb­schaft­steu­er +  Bilanz­schö­nung: Ver­ant­wor­tung bleibt beim Geschäfts­füh­rer  +   Haf­tung: Vor­sicht – Fir­men­be­stat­tung kos­tet den Geschäfts­füh­rer-Job + Inter­net: Prü­fen Sie jetzt die Goog­le-Suchergän­zungs-Funk­ti­on für Ihre Fir­ma Arbeits­recht:  Chef darf bei Bedro­hung kün­di­gen + Steu­ern: Finanz­amt darf Ver­zicht auf Stimm­recht nicht besteu­ern + BISS

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Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“?

Anfra­ge eines Kol­le­gen: „Mit dem Aus­schei­den aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfin­dung von 150.000 €. Kann ich dar­auf Mehr­wert­steu­er auf­rech­nen?“. Ant­wort: JEIN. …

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Recht: Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht

War der Geschäfts­füh­rer vor sei­ner Bestel­lung als Arbeit­neh­mer in der GmbH beschäf­tigt und wur­de nicht expli­zit ein Geschäfts­füh­rer­ver­trag abge­schlos­sen, hat er …

bei einer Kün­di­gung gute Chan­cen, dass sei­ne Sache vor dem Arbeits­ge­richt ver­han­delt wird. Ach­tung: Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kann er bei einer Kün­di­gung des Anstel­lungs­er­tra­ges wegen Insol­venz nur dann vors Arbeits­ge­richt zie­hen, wenn er tat­säch­lich abbe­ru­fen wur­de. In der Insol­venz bleibt der Geschäfts­füh­rer aber solan­ge im Amt, bis ein ord­nungs­ge­mä­ßer Abbe­ru­fungs­be­schluss durch die Gesell­schaf­ter erfolgt. Unab­hän­gig davon kann der Insol­venz­ver­wal­ten den Dienst­ver­trag kün­di­gen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).

Für die Pra­xis: In 1. Instanz hat­te das Arbeits­ge­richt Wup­per­tal die Rechts­sa­che an das Land­ge­richt ver­wie­sen. Nach sofor­ti­ger Beschwer­de des Geschäfts­füh­rers hielt das Lan­des­ar­beits­ge­richt das Arbeits­ge­richt doch für zustän­dig. Jetzt hat das BAG in letz­ter Instanz dazu ent­schie­den. Fol­ge für Geschäfts­füh­rer: Das bedeu­tet eine kla­re Schwä­chung sei­ner Rechts­po­si­ti­on in der Insol­venz. Ergeht kein Abbe­ru­fungs­be­schluss hat er selbst dann kei­nen Zugang zum Arbeits­ge­richt, wenn er „ohne“ Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag tätig wurde.

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Aktuell

Schweizer Abzocker-Initiative: Wann kommen neue Vorschriften für Deutschland?

Nach der sog. Min­der-Initia­ti­ve (wört­lich auf dem Stimm­zet­tel: „Abzo­cker-Initia­ti­ve”) ist klar: Gro­ße Tei­le der Bevöl­ke­rung in der Schweiz hal­ten die Gehalts-Pra­xis für Mana­ger nicht für kor­rekt – aus wel­chen Grün­den auch immer. Fol­ge für Deutsch­land: Kei­ne der Par­tei­en wird es sich leis­ten kön­nen, die­se publi­kums­wirk­sa­me The­ma im Bun­des­tags­wahl­kampf 2013 nicht für ihre Inter­es­sen zu nut­zen. Nach dem Mot­to: „Je kon­kre­ter und dras­ti­scher die Vor­schlä­ge, um so bes­ser kommt es beim Wäh­ler an”.

Zur Zeit gibt es kei­ne akti­ven Umfra­gen.

(meh­re­re Ant­wor­ten sind möglich)

Hin­ter­grund: Hier die neu­en Vor­ga­ben für die Ver­gü­tung von Ver­wal­tungs- und Geschäfts­lei­tungs-Mit­glie­dern in Schwei­zer Akti­en­ge­sell­schaf­ten („Schwei­zer Modell”)

  1. Abstim­mung der Aktionäre/Gesellschafter über die Gesamt­sum­me aller Ver­gü­tun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes und der Geschäftsleitung
  2. Jähr­li­che Ein­zel­wahl der Mit­glie­der des Verwaltungsrates
  3. Jähr­li­che Wahl des Verwaltungsratspräsidenten
  4. Jähr­li­che Ein­zel­wahl der Mit­glie­der des Vergütungsausschusses
  5. Jähr­li­che Wahl des unab­hän­gi­gen Stimmrechtsvertreters
  6. Kei­ne Organstimmrechtsvertretung
  7. Kei­ne Depotstimmrechtsvertretung
  8. Elek­tro­ni­sche Fernabstimmung
  9. Stimm­zwang der Pen­si­ons­kas­sen im Inter­es­se ihrer Versicherten
  10. Trans­pa­renz der Pen­si­ons­kas­sen: Offen­le­gung, wie sie gestimmt haben
  11. Sta­tu­ten: Erfolgs- und Betei­li­gungs­plä­ne der VR- und GL-Mitglieder
  12. Sta­tu­ten: Anzahl exter­ner Man­da­te der VR- und GL-Mitglieder
  13. Sta­tu­ten: Höhe der Ren­ten der VR- und GL-Mitglieder
  14. Sta­tu­ten: Höhe der Kre­di­te der VR- und GL-Mitglieder
  15. Sta­tu­ten: Höhe der Dar­le­hen der VR- und GL-Mitglieder
  16. Sta­tu­ten: Dau­er der Arbeits­ver­trä­ge der GL-Mitglieder
  17. Kei­ne Abgangs- oder ande­re Ent­schä­di­gun­gen an VR- und GL-Mit­glie­der beim Austritt
  18. Kei­ne Vor­aus­zah­lun­gen an VR- und GL-Mitglieder
  19. Kei­ne Prä­mi­en bei Fir­men­käu­fen und ‑ver­käu­fen an VR- und GL-Mitglieder
  20. Kei­ne Mehr­fach-Arbeits­ver­trä­ge für VR- und GL-Mitglieder
  21. Kei­ne Dele­ga­ti­on der Gesell­schafts­füh­rung an eine ande­re Firma
  22. Straf­be­stim­mung: Frei­heits­stra­fe (bis 3 Jah­re) und Geld­stra­fe (bis 6 Jahresvergütungen)

Wei­ter­füh­rend: Manage­ment­ge­häl­ter in bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men – Spä­tes­tens seit der Finanz­kri­se ste­hen die Gehalts­be­zü­ge der Top­ma­na­ger von bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men unter star­ker Kri­tik. Trotz der schlech­ten Geschäfts­er­geb­nis­se wer­den die obers­ten Mana­ger über­durch­schnitt­lich hono­riert. Das Ver­gü­tungs­sys­tem die­ser Mana­ger besteht haupt­säch­lich aus varia­blen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­len wie z.B. Jah­res­bo­nus und Akti­en­op­tio­nen. Die­se sind vor­wie­gend auf kurz­fris­ti­ge Erfolgs­zie­le des Unter­neh­mens aus­ge­rich­tet. Die Erfolgs­mess­grö­ßen bei die­sen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­len basie­ren zum größ­ten Teil auf buch­hal­te­ri­schen Kenn­zah­len. Durch das bewuss­te Ein­ge­hen hoher Risi­ken kann der Mana­ger den kurz­fris­ti­gen Erfolg wie z.B. den Umsatz des Unter­neh­mens stei­gern. Durch die posi­ti­ve Bilanz­dar­stel­lung kann die­ser sich eine hohe Bonus­ab­fin­dung sichern, was letzt­end­lich dazu führt, dass die heu­ti­gen Vor­stands­ge­häl­ter in den DAX 30-Unter­neh­men auf das 6,19fache ange­stie­gen sind. Wäh­rend die Vor­stands­ge­häl­ter auch im Zuge der Finanz­kri­se immer wei­ter stei­gen, bleibt das Gehalts­ni­veau der ein­fa­chen Ange­stell­ten kon­stant. In der fol­gen­den Aus­ar­bei­tung soll dar­ge­stellt wer­den, dass varia­ble Ver­gü­tungs­sys­te­me in Form von Boni und Akti­en­op­tio­nen die Lohn­sche­re zwi­schen den Top­ma­na­gern und den Mit­ar­bei­tern immer wei­ter sprei­zen. Durch kurz­fris­ti­ge, am Unter­neh­mens­er­folg aus­ge­rich­te­te Ver­gü­tungs­in­stru­men­te wird das außer­or­dent­li­che Wachs­tum der Vor­stands­be­zü­ge in den gro­ßen bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men ver­stärkt. Letzt­end­lich fin­det die­se exzes­si­ve Ent­wick­lung der Gehalts­be­zü­ge ihren Höhe­punkt in der Finanz­kri­se. Des Wei­te­ren wird im Rah­men die­ser vor­lie­gen­den Arbeit gezeigt, dass eine anreiz­ef­fi­zi­en­te­re Aus­ge­stal­tung der varia­blen Ver­gü­tungs­sys­te­me die­ses Pro­blem behebt. Durch den Ein­satz von Per­for­mance- und Risi­ko­kenn­grö­ßen in den Ver­gü­tungs­sys­te­men las­sen sich stei­gen­de Rekord­hö­hen bei den Gehäl­tern und den Bonus­zah­lun­gen der Top­ma­na­ger ver­mei­den. In die­sem Zusam­men­hang wird der Mana­ger durch eine opti­ma­le Aus­ge­stal­tung der Ver­gü­tungs­in­stru­men­te dazu ver­an­lasst, sich am lang­fris­ti­gen Unter­neh­mens­er­folg zu ori­en­tie­ren. Dadurch erfolgt eine lang­fris­ti­ge Stei­ge­rung des Share­hol­der Value und die­ses ent­spricht der Ziel­set­zung der Aktionäre.

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Abberufen und gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen

Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kann auch der (Min­der­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zur Zuläs­sig­keit einer Kün­di­gung das Arbeits­ge­richt anru­fen (vgl. Nr. 48/2012, Akten­zei­chen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm nachgelegt: …

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Volkelt-Brief 48/2012

The­men heu­te: Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Er muss sei­ne Unschuld bewei­sen – Was tun, wenn die Unter­la­gen weg sind? + Kri­sen-Manage­ment: Der tie­fe Fall der Ale­man­nia – Wie der Staats­an­walt gegen den Geschäfts­fü­her der Fuss­ball-GmbH ermit­telt + Arbeits­recht: Geschäfts­füh­rer darf Arbeits­ge­richt ein­schal­ten + Steu­ern: Kei­ne Chan­cen für Gewer­be­steu­er-Ent­las­tung + Arbeits­recht: 3 Befris­tun­gen über 11 Jah­re mit Sach­grund sind zuläs­sig + Per­so­nal: Unzu­läs­si­ge Bewer­ber-Befra­gung + Gesell­schafts­recht: Nach der Amts­nie­der­le­gung ist der (Mit-) Gesell­schaf­ter in der Pflicht + BISS

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Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer – so nutzen GFs die neue Rechtslage – so schützen sich die GmbH-Gesellschafter vor Trittbrettfahrern

Für eini­gen Wir­bel sogar in der Tages­pres­se sorgt jetzt das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Gel­tung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für Geschäfts­füh­rer. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht.

Die­se BGH-Ent­schei­dung hat zwar grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Den­noch han­delt es sich um eine sog. Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Die Rechts­grund­sät­ze (Anspruch auf Ent­schä­di­gung) gel­ten nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Jeder Ein­zel­fall kann vor Gericht anders aus­ge­hen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie sich ein­fach auf die Anwend­bar­keit des AGG ver­las­sen und ggf. auf eine Ent­schä­di­gung pokern wol­len. Was müs­sen Sie dazu in der Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis beachten: … 

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Pflichtversicherung kassiert bei GmbH-Nachfolgern zu schnell ab

Wenn der/die Junio­rIn in die Fir­ma ein­stei­gen soll, soll­ten Sie ein neu­es Urteil des LSG Saar­land ken­nen (Urteil vom 15.2.2012, L 2 KR 73/11). Und zwar dann, …

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Volkelt-Brief 41/2012

The­men heu­te: Nach­fol­ger haben Ansprü­che – neue Stu­die + Ren­ten­de­bat­te: Was Geschäfts­füh­rer noch für die Vor­sor­ge tun kön­nen + Bilanz­ge­stal­tung: Finanz­be­hör­den rech­nen Abschrei­bun­gen klein – so weh­ren Sie sich + Steu­ern: Vor­sicht bei Dar­le­hens-Finan­zie­run­gen zwi­schen GmbHs + Wett­be­werbs­recht: Anbie­ter von gesund­heits­pro­duk­ten könen schnel­ler abge­mahnt wer­den + EU-Kom­mis­si­on befragt klei­ne­re Unter­neh­men zum Büro­kra­tie­ab­bau + BISSEner­gie­wen­de