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Volkelt-Briefe

Recht: Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht

War der Geschäfts­füh­rer vor sei­ner Bestel­lung als Arbeit­neh­mer in der GmbH beschäf­tigt und wur­de nicht expli­zit ein Geschäfts­füh­rer­ver­trag abge­schlos­sen, hat er …

bei einer Kün­di­gung gute Chan­cen, dass sei­ne Sache vor dem Arbeits­ge­richt ver­han­delt wird. Ach­tung: Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kann er bei einer Kün­di­gung des Anstel­lungs­er­tra­ges wegen Insol­venz nur dann vors Arbeits­ge­richt zie­hen, wenn er tat­säch­lich abbe­ru­fen wur­de. In der Insol­venz bleibt der Geschäfts­füh­rer aber solan­ge im Amt, bis ein ord­nungs­ge­mä­ßer Abbe­ru­fungs­be­schluss durch die Gesell­schaf­ter erfolgt. Unab­hän­gig davon kann der Insol­venz­ver­wal­ten den Dienst­ver­trag kün­di­gen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).

Für die Pra­xis: In 1. Instanz hat­te das Arbeits­ge­richt Wup­per­tal die Rechts­sa­che an das Land­ge­richt ver­wie­sen. Nach sofor­ti­ger Beschwer­de des Geschäfts­füh­rers hielt das Lan­des­ar­beits­ge­richt das Arbeits­ge­richt doch für zustän­dig. Jetzt hat das BAG in letz­ter Instanz dazu ent­schie­den. Fol­ge für Geschäfts­füh­rer: Das bedeu­tet eine kla­re Schwä­chung sei­ner Rechts­po­si­ti­on in der Insol­venz. Ergeht kein Abbe­ru­fungs­be­schluss hat er selbst dann kei­nen Zugang zum Arbeits­ge­richt, wenn er „ohne“ Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag tätig wurde.