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Volkelt-Briefe

Pflichtversicherung kassiert bei GmbH-Nachfolgern zu schnell ab

Wenn der/die Junio­rIn in die Fir­ma ein­stei­gen soll, soll­ten Sie ein neu­es Urteil des LSG Saar­land ken­nen (Urteil vom 15.2.2012, L 2 KR 73/11). Und zwar dann, …

wenn der/die Senio­rIn sich zunächst die letz­te Ent­schei­dung vor­be­hal­ten will und er nur einen klei­ne­ren Anteil an der GmbH über­trägt. Eini­ge Kran­ken­kas­sen stu­fen den Nach­fol­ger auto­ma­tisch als „ver­si­che­rungs­pflich­tig“ ein und kas­sie­ren die Pflicht­bei­trä­ge für den Renten‑, Kran­ken- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein. So ganz auto­ma­tisch geht das aber nicht. Sie kön­nen ver­lan­gen, dass Ihr Ein­zel­fall genau geprüft wird. Und zwar nach fol­gen­den Kriterien:

  1. Hält der Juni­or mehr als 50 % der Antei­le ist der Fall klar. Es besteht kei­ne Versicherungspflicht.
  2. Hält der Juni­or genau 50 % oder eine Min­der­heits­be­tei­li­gung ist zu prü­fen: Unter­liegt er einem Wei­sungs­recht? Kann er Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se unter­bin­den? (Sperr­mi­no­ri­tät). Ist das nicht der Fall, ist er versicherungspflichtig.

Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten: Will der Juni­or als Mit­glied der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung Ansprü­che auf Ren­te (Min­dest­bei­trags­zah­lung: 60 Mona­te) und Arbeits­lo­sen­geld erwer­ben, soll­te die vor­ab über­tra­ge­ne Betei­li­gung an der GmbH auf jeden Fall unter 50 % lie­gen. Will der Juni­or aber schnellst­mög­lich aus dem (teu­ren) Sys­tem der Pflicht­ver­si­che­rung her­aus, soll­ten mög­lichst zügig mehr als 50 % der Antei­le über­tra­gen wer­den. Bean­tra­gen Sie dann umge­hend eine Prü­fung des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus des Juni­or-Geschäfts­füh­rers von der Krankenkasse.

Für die Pra­xis: Wider­spruch gegen eine uner­wünsch­te Ein­stu­fung des Geschäfts­füh­rers zur Pflicht­ver­si­che­rung ist inner­halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt­ga­be des Beschei­des schrift­lich oder zu Pro­to­koll bei der Stel­le ein­zu­rei­chen, die den Ver­wal­tungs­akt erlas­sen hat. Ohne Rechts­be­helfs­be­leh­rung ver­län­gert sich die Wider­spruchs­frist auf ein Jahr. Nach Ein­gang des Wider­spruchs wird erneut geprüft. Ist der Wider­spruch begrün­det, hebt die Wider­spruchs­stel­le den Bescheid auf und trifft selbst eine Ent­schei­dung. Die Kos­ten für die Ver­än­de­rung des Ver­wal­tungs­ak­tes trägt die Wider­spruchs­stel­le. Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Anwalts oder sons­ti­gen Bevoll­mäch­tig­ten sind erstat­tungs­fä­hig. Für das Vor­ver­fah­ren ist grund­sätz­lich ein ermä­ßig­ter Gebüh­ren­rah­men von 30 bis 350 € zugrun­de zu legen. Der Wider­spruchs­be­scheid muss schrift­lich erge­hen. In den Bescheid ist die getrof­fe­ne Ent­schei­dung, deren Begrün­dung sowie eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung auf­zu­neh­men. Gegen einen ableh­nen­den Wider­spruchs­be­scheid kön­nen Sie Kla­ge erhe­ben. Die Kla­ge ist bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des Wider­spruchs­be­scheids zu erheben.

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