Schlagwort: § 64 GmbHG
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Wie angekündigt hat der Bundestag eine übergangsweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlossen. Wichtig für die Praxis:
- Die 3‑Wochen-Antragspflicht zur Stellung des Insolvenzantrags wird bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund – also es lagen zu diesem Zeitpunkt keine Insolvenzanzeichen vor.
- Gläubiger können nur einen Insolvenzantrag stellen, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insolvenzanlass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläubiger wieder die Möglichkeit wie bisher einen Insolvenzantrag zu stellen.
ACHTUNG: Für Geschäftsführer bleiben Risiken. Der Insolventverwalter Lucas Flöther (Abwickler der AirBerlin Insolvenz) wird im Handelsblatt zitiert: „Geschäftsführer haften grundsätzlich weiter für jede Zahlungs- und Leistungvserpflichtung gegenüber Kunden und Lieferanten, die sie neu eingehen”. Und: „Sobald die Aussetzungsfrist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müssen Unternehmer diesen Verpflichtungen wieder nachkommen”. Ob dann noch genau nachvollzogen werden kann, welche Haftungsgrundsätze für welchen Vorgang gelten, wird dann wohl in vielen Fällen erst gerichtlich entschieden werden. Sie sind also gut beraten, defensiv zu agieren und Ihr Zahlenwerk (Liquiditätsstatus, Überschuldungsstatus) zeitnah einzustellen – ggf. eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen.
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ACHTUNG: ein ausgesprochen wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer, die sich über ihren Arbeitgeber „GmbH” mit einer D&O – Versicherung (Directors and Officers Insurence) gegen ihre persönlichen Haftungsrisiken aus dem Job versichert haben, kommt soeben vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dort heißt es: „Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16).
Im Klartext: …
Volkelt-Brief 31/2018
NEU Achtung: D&O zahlt nicht für Fehlentscheide in der GmbH-Krise + Geschäftsführer-Risiko: Entscheiden unter Plausibilitäten – nur „mbH” + Digitales: Die neuen Cluster – stimmt der Gegenstand Ihrer GmbH noch? + DRV-Betriebsprüfung aktuell: GmbHs ohne Mitarbeiter im Visier + Mitarbeiter gesucht: Fischen in fremden Gewässern + Arbeitsrecht: Leiter der Betriebsstätte darf Betriebsrat werden + Wirtschaftspolitik: Zukunft des Solidaritätszuschlags im Finanzausschuss + BGH: Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt + Bürokratie: Neues Gesetz wird Whistleblower schützen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 46/2017
Letzter Ausweg: „Hiermit lege ich mein Amt nieder …” + Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Handwerker-GmbHs + D & O gegen Vermögensschaden: Versicherer nutzen Rechtslücke konsequent aus + Digitalisierung: Keine Angst vor dem Nerd! + Geschäftsführer-Finanzen: Anspruch des Geschäftsführers auf Tantieme + Steuer: BFH streicht Vergünstigung für MBO
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 08/2017
Geschäftsführer-Jubiläum: Immer wieder Ärger um die Steuer + Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt + GmbH-Recht: Ein Geschäftsführer fällt aus – was tun? + Leiharbeit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG + Geschäftsführer-Haftung: Insolvenzantragspflicht ist kein Kavaliersdelikt + GmbH-Krise: Anspruch auf Insolvenzgeld für neue Mitarbeiter + BISS …
In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg heißt es dazu: …
Mit Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) in 2007 ist die Zahl der in Deutschland tätigen englischen Limited´s stark zurückgegangen. Offen war bis bisher noch die Rechtsfrage, ob für eine Limited im Insolvenzfall grundsätzlich auch die Rechtsvorschriften für GmbHs gelten. Danach haftet der Geschäftsführer für Zahlungen der GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbH-Gesetz). Dazu der Bundesgerichtshof (BGH): „Die Geschäftsführer einer GmbH sind der Gesellschaft – oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter – zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Zu Recht hat das OLG diese Vorschrift auf den Direktor einer Limited angewandt“ (BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 119/14). …
Volkelt-Brief 14/2016
Wirtschaftspolitik: Staatsquote erreicht Rekorde + Bürokratie: Noch mehr Aufwand für ausländische Betriebsstätten + Achtung: Geschäftsführer-Haftung auch für private KV-Beiträge + Steuerfeste Kassensysteme: Finanzverwaltung gibt Gas + GmbH-Finanzen: Einfacherer Zugang zu den EU-Fördertöpfen + Zeitwertkonto-Modell: Geht nicht für den Geschäftsführer + Mitarbeiter: Parkplatz-Zuschuss kostet Umsatzsteuer + BISS …
Als Geschäftsführer haften Sie für die Sozialbeiträge – also für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung. Und zwar u. U. mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (hier: § 266 StGB). Frage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Gilt das auch für die Beitragszahlung in eine freiwillige oder private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers?“. …