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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Insolvenzantragspflicht kein Kavaliersdelikt

In einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Ham­burg heißt es dazu: … „Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist grund­sätz­lich zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den“ (§ 64 GmbH-Gesetz). Dies gilt nicht für Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind (LG Ham­burg, Urteil vom 23.9.2016, 328 O 87/15).

Im Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer noch Zah­lun­gen über ins­ge­samt rund 320.000,00 € ange­wie­sen, obwohl die GmbH bereits seit Wochen über­schul­det war. In der Pra­xis haben Geschäfts­füh­rer oft erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten, die­sen Zeit­punkt fest­zu­stel­len – z. B. weil noch Liqui­di­tät vor­han­den ist oder die Bank kurz­fris­tig neue Finan­zie­run­gen gewährt. ACHTUNG: Besteht Unsi­cher­heit über den finan­zi­el­len bzw. bilan­zi­el­len Sta­tus der GmbH, ist der Steu­er­be­ra­ter gefor­dert. Las­sen Sie eine Zwi­schen­bi­lanz (Sta­tus) erstel­len, u. U., erspart Ihnen das die anschlie­ßen­de Haf­tung für dann von Ihnen ange­wie­se­ne Zah­lun­gen der GmbH.

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