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Bund beschließt weniger Haftung für Geschäftsführer/innen

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Wie ange­kün­digt hat der Bun­des­tag eine über­gangs­wei­se Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlos­sen. Wich­tig für die Praxis:

  • Die 3‑Wo­chen-Antrags­pflicht zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags wird bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirt­schaft­lich gesund – also es lagen zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Insol­venz­an­zei­chen vor.
  • Gläu­bi­ger kön­nen nur einen Insol­venz­an­trag stel­len, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insol­venz­an­lass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläu­bi­ger wie­der die Mög­lich­keit wie bis­her einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

ACHTUNG: Für Geschäfts­füh­rer blei­ben Risi­ken. Der Insol­vent­ver­wal­ter Lucas Flö­ther (Abwick­ler der Air­Ber­lin Insol­venz) wird im Han­dels­blatt zitiert: „Geschäfts­füh­rer haf­ten grund­sätz­lich wei­ter für jede Zah­lungs- und Leis­tungv­ser­pflich­tung gegen­über Kun­den und Lie­fe­ran­ten, die sie neu ein­ge­hen”. Und: „Sobald die Aus­set­zungs­frist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müs­sen Unter­neh­mer die­sen Ver­pflich­tun­gen wie­der nach­kom­men”.  Ob dann noch genau nach­voll­zo­gen wer­den kann, wel­che Haf­tungs­grund­sät­ze für wel­chen Vor­gang gel­ten, wird dann wohl in vie­len Fäl­len erst gericht­lich ent­schie­den wer­den. Sie sind also gut bera­ten, defen­siv zu agie­ren und Ihr Zah­len­werk (Liqui­di­täts­sta­tus, Über­schul­dungs­sta­tus) zeit­nah ein­zu­stel­len – ggf. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu lassen.

Die Neu­re­ge­lung im Geset­zes­text > Hier ankli­cken

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