Vererbt der Vater auf seinen Sohn ein Grundstück, dass dessen GmbH nutzt, gehört das Grundstück nur dann nicht zum steuerlich relevantem Verwaltungsvermögen, wenn das Grundstück in einer echten Betriebsaufspaltung genutzt wurde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater seinen unternehmerischen Willen in der das Grundstück nutzenden GmbH durchsetzen konnte. Ist der Sohn Alleingesellschafter oder beherrschend an der GmbH beteiligt, gehört das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der Besitz-GbR und muss zur Besteuerung erfasst werden (FG Hessen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).
Schlagwort: Verwaltungsvermögen
Volkelt-Brief 05/2019
Neue Rechtslage: Gesellschafter-Einladung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 + Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung + GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise + GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln + Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer + Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 29/2015
Nachfolge: Wie Sie Ihre GmbH „klein” rechnen + Mindestlohn: Haftung für Drittfirmen gestrichen – Entsende-Haftung bleibt + TÜV/Silikon: Was ist eine Zertifizierung noch wert? + Erbschaftsteuer: Keine Rückwirkung – schnelles Handeln kann noch lohnen + GmbH-Finanzen: Im 4. Quartal wird das Geld wieder teurer + Verfahrensrecht: Gewinn-Hinzuschätzungen können Sie gerichtlich prüfen + GmbH-Steuern: Finanzamt darf nicht Manipulieren + BISS …
„Bedürfnisprüfung“ wird zum Zauberwort für die zukünftige Erbschaftsteuer. Im Klartext: Ab einem Firmenvermögen von 26 Mio. EUR prüft der Fiskus, ob das Privatvermögen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einbezogen wird. Sind im Gesellschaftsvertrag der GmbH Verfügungsbeschränkungen vereinbart, wird eine solche Bedürfnisprüfung erst ab einem Vermögen von 52 Mio. EUR zur Regel. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Vermögen zwischen 26 und 52 Mio. EUR sind gefordert: Sie müss(t)en die freie Veräußerlichkeit der GmbH-Anteile einschränken. Etwa in der Form, dass eine Übertragung nur noch an Familienangehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 AO möglich ist. …
Volkelt-Brief 6/2015
Geschäftsmodell 2015: Wie fit ist Ihre Firma? – machen Sie den Test + Gestaltungsmissbrauch: Cash-GmbHs müssen in die Nachprüfung + GmbH-Finanzen 2015: Mehr Geld für Mittelstandsanleihen + Mindestlohn: Müssen Sie für die Lohnlücke auch noch Lohnsteuer zahlen? + Lohnsteuer: 110-EUR-Lohnsteuer-Freigrenze wird Freibetrag + Gewusst wie: Hilfe für Russland- und Ukraine-geschädigte Unternehmen + Schlechte Karten: Diebstahl der Buchhaltungsunterlagen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Nach dem Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) stellt sich für viele Unternehmens-Erben und Nachfolger die Frage, ob bereits abgeschlossene Übertragungen von Unternehmen (Anteilen) nach einer Gesetzesänderung mit Rückwirkung nachträglich stärker besteuert werden können (vgl. Nr. 3/2105). Nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung …
Volkelt-Brief 3/2015
Mitarbeiter im Gespräch mitnehmen: Die Strategie, die Strategie, die Strategie – was sonst ! + Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen? + Grexit: Nur wenige mittelständische Unternehmen sind betroffen + Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter + Recht: Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf das Arbeitsgericht + GmbH-Anteil: Neuer Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren + Krisen-Szenario: Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH + Whistleblower: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschafts-Besteuerung bei der Übertragung von Unternehmen muss jetzt erst einmal analysiert werden. Dazu: Der Gesetzgeber wird die monierten Regelungen wohl bis 2016 nachbessern müssen. Es geht in erster Linie um das sog. Verwaltungsvermögen – bisher darf das in Höhe von 50 % des gesamten Betriebsvermögens frei gerechnet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Das Urteil im Volltext > Hier anklicken (Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12)
Kommentare zum Erbschafts-Steuer-Urteil:
> Was Firmenerben jetzt tun können (Handelsblatt)
> Eine Steuer nur für Dumme (FAZ)
> Erben verpflichtet (Süddeutsche Zeitung)
> Erbe Enttäuschung (Spiegel)
Volkelt-Brief 34/2014
Themen heute: Nachfolge: „Jetzt Tempo machen …” + NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben nachträgliche „Anschaffungskosten“ + Geld: So bewahren Sie digitale Kontoauszüge richtig auf + Firmenwagen: Finanzamt mauert bei Ferrari-Leasingraten + E‑Mails im Geschäftsverkehr: Immer recht freundlich bleiben + Haftung: So sichern Sie Ihre Mitarbeiter besser gegen Unfälle + Künstlersozialabgabe: Intensivere Kontrollen sind beschlossene Sache + BISS …
Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat im ersten Quartal 2014 gegenüber dem Vorjahres-Zeitraum um 30,5 % zugelegt. Was bedeutet das?