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Steuerprüfung: Finanzamt darf Umsätze nicht einfach schätzen

Gibt es kei­ne Anhalts­punk­te für nicht ver­buch­te Ein­nah­men, ist ein Zeit­rei­hen­ver­gleich in der Regel nur bei erheb­li­chen for­mel­len Män­geln als Schät­zungs­me­tho­de geeig­net. Und dass auch nur dann, wenn es nach ande­ren Schät­zungs­me­tho­den (z. B. nach der Geld­ver­kehrs­rech­nung) Hin­wei­se auf unver­buch­te Ein­nah­men gibt (BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13). …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2015

Volkelt-NLNach­fol­ge: Wie Sie Ihre GmbH „klein” rech­nen + Min­dest­lohn: Haf­tung für Dritt­fir­men gestri­chen – Ent­sen­de-Haf­tung bleibt TÜV/Silikon: Was ist eine Zer­ti­fi­zie­rung noch wert? + Erb­schaft­steu­er: Kei­ne Rück­wir­kung – schnel­les Han­deln kann noch loh­nen + GmbH-Finan­zen: Im 4. Quar­tal wird das Geld wie­der teu­rer + Ver­fah­rens­recht: Gewinn-Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie gericht­lich prü­fen + GmbH-Steu­ern: Finanz­amt darf nicht Mani­pu­lie­ren +  BISS