Gegen GmbHs/UG, die die Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 zum 31.12.2019 versäumt haben oder verweigern, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die GmbH/UG wird dann schriftlich aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen die offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung per Einspruch zu begründen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von 2.500 EUR angedroht. Kommt die GmbH/UG der Aufforderung nicht nach, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit wird zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht. Sie sind also gut beraten, die Androhung des BfJ nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern umgehend zu erfüllen. Informieren Sie Ihren Steuerberater, wenn eine entsprechende Abmahnung eingeht
Schlagwort: elektronisches Unternehmensregister
Seit 2007 gibt es das elektronische Unternehmensregister, in dem die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften (AG/GmbH/UG) veröffentlicht werden müssen. Das Verfahren ist unterdessen eingespielt. Im Prinzip hat Jedermann Einblick in die dort veröffentlichen Daten – auch wenn die zeitliche Verzögerung eine ad hoc Beurteilung der veröffentlichten Unternehmensdaten nur bedingt zulässt. Dennoch: Das Interesse an den Unternehmenszahlen ist groß. Hier die offiziellen Zahlen dazu.…
Vorschau Volkelt-Brief 14/2017
Volkelt-Brief 31/2016
Mitarbeiter-Suche: Google´s Fehler sind beste Argumente für kleinere Unternehmen (Recruiting) + Neue Urteile: Rechtsfragen zum elektronischen Unternehmensregister + Elektronische Kassen: Strengere Auflagen kommen erst ab 2020/2022 + Sommerpause: Jetzt darf der Chef auch mal an sich denken + Rechtsform: Firmenverlagerung nach Deutschland + Geschäftsführer privat: Weniger Steuerprüfungen für Reiche + BISS …
Im Jahr 2007 wurde das elektronische Unternehmensregister eingeführt. Seither müssen alle Kapitalgesellschaften (auch: GmbH/UG) den Jahresabschluss dort veröffentlichen. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Nachbesserungen. So wurden kleinste GmbH/UG von der Veröffentlichungs-Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen den Jahresabschluss nur noch hinterlegen. Für kleine GmbH/UG gibt es die Möglichkeit, den Jahresabschluss in einem vereinfachten Verfahren eigenhändig zu veröffentlichen und damit Kosten einzusparen. Wir haben über diese Entwicklungen regelmäßig berichtet. In den letzten Monaten entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das abschließend mit diesen Verfahren befasst ist, zu folgenden Themen: …
Volkelt-Brief 17/2016
Geld/Geschäfts-Ideen: Mit dem richtigen Start-up lässt sich bestens verdienen + Gehalts-Spirale: GmbH-Geschäftsführer profitieren nicht + Mitarbeiter: Dürfen Sie einstellen, wen Sie wollen? + GmbH-Finanzen: Geld 4.0 geht auch ohne Banken + Panama-Papers: Was tun gegen eine schlechte Presse + GmbH-Recht: Kein Zurück beim Ordnungsgeld + BISS …
Wird der Jahresabschluss einer GmbH nach einer ersten Ordnungsgeldandrohung (2.500 EUR) durch einen Fehler des Steuerberaters auch nicht innerhalb der Nachfrist veröffentlicht, ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) berechtigt ein weiteres Ordnungsgeld (hier: 5.000 EUR) festzusetzen und beizutreiben. Und zwar auch dann, wenn die GmbH das Registergericht auf den Fehler des Steuerberaters verweist und deswegen nachträglich eine Aussetzung des Ordnungsgeldes beantragt (OLG Köln, Beschluss vom 2.2.2016, 28 Wx 20/15). …
Volkelt-Brief 05/2016
Nachgetreten: Wie der Fall Hoeneß die Finanzbehörden stark gemacht hat + Risikogeschäfte: Finanzverwaltung muss Verluste verrechnen + Pflichtveröffentlichung: Keine Ausnahme für Unternehmergesellschaften + Zweipersonen-GmbH: Der schnellere Gesellschafter hat die bessere Karten + Geschäfte: Öffentliche Ausschreibungen noch gezielter nutzen + GmbH-Recht: Eingezogener GmbH-Anteil „geht unter” + Geschäftsführer unterwegs: Der Handy-Akku ist leer + GmbH-Finanzen: Überhöhte Gehaltszahlungen an den Senior + BISS …
Anfrage eines Kollegen, der in eine Unternehmergesellschaft (UG) ausgegründet hat: „Gelten die Vorschriften für die Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses auch für die UG?“. Antwort: JA – und zwar uneingeschränkt. Die letzten Zweifel dazu hat soeben das OLG Köln beseitigt (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15). Das gilt auch für Sanktionsvorschriften. Also für die Durchsetzung der Offenlegung im Bußgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Allerdings: Viele Unternehmergesellschaften sind kleine oder kleinste Unternehmen. Für diese gelten Erleichterungen für die Pflichtveröffentlichung. So können kleine Kapitalgesellschaften und damit alle kleineren UG einen verkürzten Jahresabschluss ins Unternehmensregister einstellen. Kleinste Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nicht veröffentlichen, sondern lediglich zur Veröffentlichung hinterlegen. Im Einzelnen beachten Sie dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 2/2015 + 4/2015. …
Auch die GmbHs, für die in den Gremien und in der 2. Management-Ebene die Frauenquote gilt (vgl. dazu Nr. 27/2015) müssen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen, wenn Sie dazu keine oder nur unvollständige Angaben in ihrem Lagebericht veröffentlichen. Der Bundesanzeigerverlag wurde dazu verpflichtet, entsprechende Hinweise an das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu melden. Das betrifft alle mitbestimmten Unternehmen (AG, GmbH, KGaA) mit mehr als 500 Beschäftigten (Sprecher des BfJ auf Handelsblatt-Anfrage).