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Volkelt-Briefe

Vorsorge: Geschäftsführer-Altersversorgung wird entlastet

Laut Kabinetts­beschluss wer­den GmbHs, die für Betriebs­ren­ten Rück­stel­lun­gen bil­den, steu­er­lich ent­las­tet wer­den. Dazu wird der Rech­nungs­zins, nach dem die Höhe der Rück­stel­lung berech­net wird, dem all­ge­mein nied­ri­gen Zins­ni­veau ange­passt, indem der Durchschnitts­berechnungszeitraum für die­sen Zins von 7 auf 10 Jah­re ver­län­gert wird. Fol­ge: Die Rück­stel­lun­gen müs­sen in Zukunft nur noch mode­rat erhöht wer­den. Umge­kehrt soll aber der so ent­stan­de­ne zusätz­li­che Bilanz­ge­winn nicht besteu­ert werden. …

Weil die nied­ri­gen Zin­sen seit Jah­ren dazu füh­ren, dass auch die zurück­ge­stell­te Spar­sum­me rein rech­ne­risch nied­ri­ger ver­zinst wird, muss­ten die GmbHs immer höhe­re Rück­stel­lun­gen bil­den, um die ver­ein­bar­te Pen­si­on anspa­ren zu kön­nen. Bei der beschlos­se­nen Anpas­sung han­delt es sich so gese­hen ledig­lich um eine Kor­rek­tur, mit der die durch die Nied­rig­zins­pha­se ent­stan­de­ne Schief­la­ge rech­ne­risch wie­der ins Lot gerückt wird, ohne dass das Finanz­amt zusätz­li­che Steu­ern ver­lan­gen kann.

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