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Volkelt-Brief 13/2017

Steu­er­po­li­tik: Inspi­riert Kich­hof die Kanz­le­rin doch noch mit sei­nen Ideen … + Dienst­leis­ter-GmbHs: EU will elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungs­kar­te + Ter­min­sa­che: Geschäfts­füh­rer müs­sen län­ger arbei­ten + Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit: Weni­ger Kon­trol­len, mehr Geld­bu­ßen + GmbH-Kri­se: Geschäfts­füh­rer muss Steu­er­for­de­run­gen wider­spre­chen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Getrennt leben und zusam­men ver­an­la­gen +  BISS

 

 

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Frei­burg, 31. März 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

alle (4) Jah­re wie­der: Recht­zei­tig zur nächs­ten Bun­des­tags­wahl wer­den wie­der die Stim­men laut, die sich für einen Ver­ein­fa­chung des Steu­er­rechts und für eine Ent­las­tung der Steu­er­bür­ger und Unter­neh­men stark machen. Z. B. Paul Kirch­hof, Ver­fas­sungs­recht­ler und nim­mer müder Strei­ter für ein neu­es Steu­er­recht. Jetzt hat er erneut sei­ne Ideen für eine radi­ka­le Ver­ein­fa­chung des deut­schen Steu­er­rechts im Han­dels­blatt publiziert.

Z. B. Umsatz­steu­er: Die wird nur noch auf der letz­ten Stu­fe – also beim Ver­kauf an den Kon­su­men­ten erho­ben. Umsät­ze zwi­schen den Unter­neh­men blei­ben steu­er­frei – nach­weis­lich einer digi­ta­len Kon­to-Kon­trol­le. Das kom­pli­zier­te Vor­steu­er-Ver­fah­ren ent­fällt. Oder mit der Ein­kom­men­steu­er: Alle zah­len 25 % für alle Ein­kunfts­ar­ten. Die Pro­gres­si­on wird durch stu­fen­wei­se sin­ken­de Frei­be­trä­ge ergänzt und alle Aus­nah­me­tat­be­stän­de wer­den abge­schafft. Oder bei der Unternehmens­steuer: Alle Unter­neh­men zah­len Rechts­form-unab­hän­gig 25 %. Der gan­ze Auf­wand zur Steu­er­ge­stal­tung und Steu­er­ver­mei­dung wäre damit hin­fäl­lig. Kirch­hofs Haupt­ar­gu­ment: Mit der digi­ta­len Steu­er­ab­wick­lung ist das Alles kein Pro­blem mehr.

Wei­ter­füh­rend: Kirch­hofs Steu­er­plä­ne in der Spiegel-Kritik

Fik­ti­on oder rea­li­sier­ba­res poli­ti­sches Ziel – das ist hier die Fra­ge. Sicher ist, dass die Uni­on bis­her (noch) ohne erkenn­ba­res steu­er­po­li­ti­sches Kon­zept in das Wahl­kampf-Ren­nen im Herbst 2017 geht und dass nach der Schulz-Nomi­nie­rung noch pro­gram­ma­ti­scher Hand­lungs­be­darf besteht. Das bes­te Wahl­kampf-Argu­ment dar­an: Das könn­te sogar der Steu­er-Laie ver­ste­hen – und das ist eine Haupt­for­de­rung von Kirch­hof, um die Akzep­tanz eines Steu­er­sys­tems im Beson­de­ren und damit die Zustim­mung zum staat­li­chen Han­deln im All­ge­mei­nen zu erhö­hen. Klingt zumin­dest gut.

Dienstleister-GmbHs: EU will elektronische Dienstleistungskarte

Ob Rechts­an­wäl­te, Archi­tek­ten, Kfz-Meis­ter­be­trie­be oder Elek­tro-Hand­werk: Die EU-Dienst­leis­tungs-Richt­li­nie setzt vie­le klei­ne­re Unter­neh­men in Deutsch­land zuneh­mend unter Druck. Hin­ter­grund: Die in Deutsch­land übli­chen Zugangs­be­schrän­kun­gen und Hono­rar­vor­ga­ben sto­ßen immer mehr auf Kri­tik der EU-Insti­tu­tio­nen. Weg­wei­send ist hier das von der EU ein­ge­lei­te­te Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen die Min­dest­ta­ri­fe der Gebüh­ren­ord­nung der Archi­tek­ten. Zuletzt hat­te die Bun­des­re­gie­rung bei den Steu­er­be­ra­tern ein­gelenkt und deren ver­bind­li­che Hono­rar­sät­ze abgeschafft.

Betrof­fen davon sind auch Frei­be­ruf­ler- und Hand­wer­ker-GmbHs. Hier kön­nen die Geschäfts­füh­rer bis­lang noch davon aus­ge­hen, dass sie kei­ne Bil­lig-Anbie­ter aus dem EU-Aus­land fürch­ten müs­sen. Im Fokus steht auch der deut­sche Meis­ter­brief. Von ehe­mals 94 Meis­ter­be­ru­fen besteht unter­des­sen nur noch für 41 Beru­fe Meis­ter­pflicht. Die EU-Kom­mis­si­on plant die Ein­füh­rung einer (ein­heit­li­chen) elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tungs­kar­temit der der Dienst­lei­ser sei­ne Zulas­sung zum gesam­ten Bin­nen­markt nach­wei­sen kann. Im Klar­text: Damit kann er in Zukunft eine Betä­ti­gung auch auf dem deut­schen Markt gericht­lich durch­set­zen. Im ers­ten Schritt soll eine sol­che Kar­te zunächst für die Bau­wirt­schaft und für Unter­neh­mens-Dienst­lei­tun­gen (IT, Inge­nieu­re) ein­ge­führt werden.

Als Geschäfts­füh­rer einer Dienst­leis­ter-GmbH (Frei­be­ruf­ler, Hand­wer­ker) müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die EU-Kom­mis­si­on die Zugangs­be­rech­ti­gun­gen zu den Beru­fen und die Betä­ti­gungs­mög­lich­kei­ten in Euro­pa wei­ter ver­ein­heit­li­chen wird. Die elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungs­kar­te ist ein ers­ter Schritt dahin, dass aus­län­di­sche Fir­men ihren Betä­ti­gungs­nach­weis erbrin­gen, ohne dass die deut­schen Behör­den Qua­li­täts­kon­trol­len nach unse­ren Zugangs­prü­fun­gen durch­set­zen können.

Terminsache: Geschäftsführer müssen länger arbeiten

Seit Jah­res­be­ginn müs­sen alle Beschäf­tig­ten über das 65. Lebens­jahr hin­aus arbei­ten. Die­se Ver­län­ge­rung der Lebens­ar­beits­zei­ten hat Aus­wir­kun­gen auf die Alters­ver­sor­gung von GmbH-Geschäfts­füh­rern. Für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des GmbH-Geschäfts­füh­rers galt bis­lang: Die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den steu­er­lich nur dann als Gewinn min­dern­der Bilanz­pos­ten aner­kannt, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge zumin­dest auf das 60. Lebens­jahr und spä­ter abge­schlossen wird, eine Erdie­nenszeit von min­des­tens 10 Jah­ren vor­ge­se­hen ist und der Anspruch auf Alters­be­zü­ge auf maxi­mal 75% der zuletzt bezo­ge­nen Fest­be­zü­ge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Hand­lungs­be­darf, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nicht gefähr­det wer­den soll (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Ein­zel­fall müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen: …

  • In der Regel legt Finanz­amt das Pen­si­ons­al­ter zugrun­de, das in der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge fest­ge­schrie­ben wur­de. Das gilt zumin­dest für Fremd-Geschäfts­füh­rer und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung < 50%) und für Pen­si­ons­an­sprü­che ab dem 60 Lebensjahr.
  • Wird in der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge auf die Regel­al­ters­gren­ze der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­wie­sen, ist die am jewei­li­gen Bilanz­stich­ta­ge gel­ten­de Alters­gren­ze maßgebend.
  • (Beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, in deren Pen­si­ons­zu­sa­ge die bis­her von den Finanz­be­hör­den gefor­der­te Min­dest-Alters­gren­ze fest­ge­schrie­ben war (Jahr­gän­ge bis 1952 min­des­tens 65 Jah­re, Jahr­gän­ge 1953 bis 1961 min­des­tens 66 Jah­re, Jahr­gän­ge ab 1962 min­des­tens 67 Jah­re) kön­nen jetzt davon abwei­chen­de Rege­lun­gen ver­ein­ba­ren – Min­dest­al­ter: 65 Jah­re, Höchst­al­ter: offen. Wich­tig: Die­ses Wahl­recht muss spä­tes­tens in der Bilanz des Wirt­schafts­jah­res 2017 aus­ge­übt wer­den. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die das nut­zen wol­len, soll­ten also – mit dem Steu­er­be­ra­ter – die ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen (Beschluss über die Ände­rung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge) und das ent­spre­chend in der Bilanz aus­wei­sen bzw. im Anhang vermerken.
  • Ach­tung bei bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­gen für Fremd-Geschäfts­füh­rer und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Im oben genann­ten BMF-Schrei­ben ist vor­ge­ge­ben, dass bei Pen­si­ons­zu­sa­gen für Fremd-Geschäfts­füh­rer und nicht beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die vor dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wur­den und in denen ein Ein­tritts­al­ter unter 60 Jah­ren ver­ein­bart ist, grund­sätz­lich steu­er­lich nicht mehr aner­kannt wer­den. Geschäfts­füh­rer, die schon län­ger im Dienst sind und eine sol­chen Pen­si­ons­an­spruch haben, soll­ten danach prü­fen, ob das Pen­si­ons­al­ter auf min­des­tens 62 Jah­re ange­ho­ben wer­den kann (sie­he unten).
  • Ach­tung bei bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­gen für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Pen­si­ons­zu­sa­gen, die vor dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wur­den und in denen ein Ein­tritts­al­ter unter 65 Jah­ren ver­ein­bart ist, wer­den grund­sätz­lich steu­er­lich nicht mehr aner­kannt. Geschäfts­füh­rer, die schon län­ger im Dienst sind und ihr Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter nach hin­ten ver­schie­ben kön­nen und wol­len, soll­ten danach prü­fen, ob das Pen­si­ons­al­ter auf 65 Jah­re ange­ho­ben wer­den kann.
  • Ach­tung bei Neu-Zusa­gen: Für Fremd-Geschäfts­füh­rer und nicht beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer wird eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die nach dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wird, steu­er­lich nur noch dann aner­kannt, wenn ein Min­dest-Ein­tritt­al­ter von 62 Jah­ren ver­ein­bart ist. Für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss ein Min­dest-Ein­tritts­al­ter von 67 Jah­ren ver­ein­bart werden.

Arbeits­hil­fe: Was bringt eine Pen­si­ons­zu­sa­ge für den GmbH-Geschäftsführer

Das klingt ist kom­pli­ziert, da jeder Ein­zel­fall geprüft wer­den muss und es dabei auf die kon­kre­te Ver­sor­gungs­zu­sa­ge, das Alter des Geschäfts­füh­rers und die Höhe sei­ner Betei­li­gung an der GmbH ankommt. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge bringt nur dann für die GmbH und den Geschäfts­füh­rer eine ange­mes­se­ne Ren­di­te, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung gesi­chert ist. Beauf­tra­gen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter mit der Prü­fung Ihrer Pen­si­ons­zu­sa­ge (schrift­lich) und doku­men­tie­ren Sie des­sen Hand­lungs­emp­feh­lung – damit Sie bei Aner­ken­nungs­pro­ble­men durch den Steu­er­prü­fer zumin­dest schad­los bleiben.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen 

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) hat in 2016 weni­ger Unter­neh­men wegen Ver­stö­ßen gegen die Min­dest­lohn- und ande­re Vor­schrif­ten kon­trol­liert aber ins­ge­samt höhe­re Geld­bu­ßen fest­ge­setzt. Die Zahl der von der FKS geprüf­ten Arbeit­ge­ber ging von 43.637 im Jah­re 2015 auf 40.374 zurück (- 7,5 %). Stark rück­läu­fig war die Zahl der geprüf­ten Unter­neh­men im Bau­ge­wer­be von 16.681 auf 13.473 (- 19,5 %). Auch im Gast­stät­ten-/Be­her­ber­gungs­ge­wer­be war die Zahl rück­läu­fig, von 7.287 auf 6.030 in 2016 (- 17,5 %). Ins­ge­samt lei­te­te die FKS 2016 126.315 Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein, 1.651 wegen Ver­stoß gegen die Min­dest­lohn­vor­schrif­ten, 1.782 wegen Nicht­ge­wäh­rung bran­chen­spe­zi­fi­scher Min­dest­löh­ne und 113 wegen Ver­sto­ßes gegen die Lohn­un­ter­gren­ze. Ins­ge­samt 122.769 Fäl­le betra­fen Leistungs­missbrauch, Vor­ent­hal­ten von Arbeits­ent­gelt, uner­laub­te Ausländer­beschäftigung oder Ver­stö­ße gegen Auf­zeich­nungs- und Mel­de­pflich­ten. Die Sum­me der Geld­bu­ßen stieg von 43,4 Mio. EUR auf 48,7 Mil­lio­nen EUR in 2016.

Pres­se­kon­fe­renz: offi­zi­el­le Vor­stel­lung der Jah­res­zah­len 2016

Das bedeu­tet aber kei­ne Ent­war­nung für die betrof­fe­nen Bran­chen. Die Zah­len spre­chen dafür, dass die Behör­den geziel­ter vor­ge­hen und ver­stärkt anlass­be­zo­gen prü­fen. Im Klar­text: Sobald es Auf­fäl­lig­kei­ten gibt (Anzei­gen, bereits auf­fäl­lig gewor­de­ne Unter­neh­men, Beschäf­ti­gung von vie­len Aus­hil­fen und/oder Mini-Job­bern), ist der Prü­fer nicht weit. Und – auch das zei­gen die Zah­len – wenn es schluss­end­lich zur Anzei­ge kommt, wird es teurer.

GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerforderungen widersprechen

Nur wenn der Geschäfts­füh­rer den im Insol­venz­ver­fah­ren vom FA ange­mel­de­ten Steu­er­for­de­run­gen wider­spricht, kann er spä­ter dage­gen gericht­lich vor­ge­hen, z. B. wenn er für die­se Steu­er­schul­den per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wird (FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14).

Das ist wich­tig für alle Geschäfts­füh­rer von GmbHs im Insol­venz­ver­fah­ren. Hat der näm­lich zu spät (hier: es gilt die Drei­wo­chen­frist) Insol­venz ange­mel­det, haf­tet er für die Steu­er­schul­den u. U. per­sön­lich. Es emp­fiehlt sich also, Steu­er­for­de­run­gen des Finanz­amts im Insol­venz­ver­fah­ren umge­hend und umfas­send zu wider­spre­chen. Nur dann ist sicher gestellt, dass Sie spä­ter dage­gen noch Rechts­mit­tel ein­le­gen kön­nen. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten auf dem Laufenden.

Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen

Nur weil Ehe­gat­ten in getrenn­ten Woh­nun­gen leben, darf das Finanz­amt eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung nicht ver­wei­gern. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen und die vor­ge­tra­ge­nen Grün­de wür­di­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).

Im Urteil konn­ten die getrennt leben­den Ehe­part­ner bele­gen, dass die Bezie­hung noch gelebt wird, es kei­ne neu­en Part­ner gibt und dass es Grün­de für das getrenn­te Woh­nen gab und gibt (hier: schwie­ri­ge Pfle­ge eines Eltern­teils). U. U. lässt sich eine Zusam­men­ver­an­la­gung auch dann noch durch­set­zen, wenn die Ehe­part­ner nach einer Tren­nung noch nicht neu liiert sind und die Kin­der – getrennt lebend – aber gemein­sam versorgen.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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