Die von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrunde gelegten statistischen Werte zur Berechnung der angemessenen Höhe der Pensionsrückstellungen wurden jetzt überarbeitet. In den sog. Heubeckschen Versicherungstafeln mit Datum vom 20.87.2018 wurden jetzt die neuesten statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes eingearbeitet. In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 % und 1,5 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 % bis 2,5 % deutlich höher.
Schlagwort: Pensionsrückstellung
Volkelt-Brief 43/2017
Der Fall Schlecker: Was Geschäftsführer daraus lernen + Terminsache: Jahresabschluss 2016 der kleinen GmbH + Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Was bringt der Verweis auf BAT? + Kalkulation/Preise: Neues von der Kartell-Front + Digitalisierung: Nur nicht die Bodenhaftung verlieren + Steuerprobleme: Bonuszahlungen an den GF + Nachgeprüft: Ist der Zinsfuß für Pensionsrückstellung zu hoch?
BISS … die Wirtschaft-Satire
Auf Vorlage des FG Köln wird das BVerfG prüfen, ob der Rechnungszinsfuß nach § 6a EStG in Höhe von 6 % verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Die Richter des FG Köln halten den jetzigen Wert im derzeitigen Zinsumfeld für „realitätsfremd“ hoch (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).
Volkelt-Brief 13/2017
Steuerpolitik: Inspiriert Kichhof die Kanzlerin doch noch mit seinen Ideen … + Dienstleister-GmbHs: EU will elektronische Dienstleistungskarte + Terminsache: Geschäftsführer müssen länger arbeiten + Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen + GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerforderungen widersprechen + Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen + BISS …
Seit Jahresbeginn müssen alle Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Diese Verlängerung der Lebensarbeitszeiten hat Auswirkungen auf die Altersversorgung von GmbH-Geschäftsführern. Für die Pensionszusage des GmbH-Geschäftsführers galt bislang: Die Pensionsrückstellungen wurden steuerlich nur dann als Gewinn mindernder Bilanzposten anerkannt, wenn die Pensionszusage zumindest auf das 60. Lebensjahr und später abgeschlossen wird, eine Erdienenszeit von mindestens 10 Jahren vorgesehen ist und der Anspruch auf Altersbezüge auf maximal 75% der zuletzt bezogenen Festbezüge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Handlungsbedarf, wenn die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen nicht gefährdet werden soll (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Einzelfall müssen Sie die folgenden Vorgaben berücksichtigen: …
Geschäftsführer-Kollegen vor allem kleinerer GmbHs nutzen die Pensionsrückstellung in erster Linie dazu, den Gewinn der GmbH zu drücken. Für ihre Altersversorgung setzen Sie aber eher auf Immobilien, private Vermögensbildung oder eine private Rente. ACHTUNG: Wer dennoch …
Volkelt-Brief 07/2016
Geschäftsführung: Kein Job für Angsthasen + GmbH-Steuern: Neue Urteile der Finanzgerichte + Geschäftsführer-Gehalt: Tantieme-Anteil sinkt auf Tiefststand + E‑Mail vom Chef: Neue Methoden im Internet-Betrug + Vorsorge: Geschäftsführer-Altersversorgung wird entlastet + Steuer: Geschäftsführer-Firmenwagen ist keine Lizenz zur Steuerbefreiung + Arbeitskosten: Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen + BISS …
Laut Kabinettsbeschluss werden GmbHs, die für Betriebsrenten Rückstellungen bilden, steuerlich entlastet werden. Dazu wird der Rechnungszins, nach dem die Höhe der Rückstellung berechnet wird, dem allgemein niedrigen Zinsniveau angepasst, indem der Durchschnittsberechnungszeitraum für diesen Zins von 7 auf 10 Jahre verlängert wird. Folge: Die Rückstellungen müssen in Zukunft nur noch moderat erhöht werden. Umgekehrt soll aber der so entstandene zusätzliche Bilanzgewinn nicht besteuert werden. …
Volkelt-Brief 04/2016
Mittelstandspolitik Fehlanzeige: Wir haben ein paar Ideen und zeigen, wo es lang gehen kann + Steuern 4.0: Warten auf die neue Erbschaftsteuer + Abberufung des Geschäftsführers: Vorwürfe alleine genügen nicht + Netzwerken: Nehmen Sie Ihre Geschäftspartner in die Pflicht + Gehaltsverzicht: Finanzämter kassieren bei der Geschäftsführer-Altersversorgung + GmbH-Recht: Insolvenzantragspflicht gilt für den Geschäftsführer einer Limited + Teldafax-Geschäftsführer kommen mit einem blauen Auge davon + Gestaltung: Geschäftsführer kann sich nicht selbst verleihen + BISS …
Achtung: Wenn das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers – aus welchen Gründen auch immer – gekürzt wird und für den Geschäftsführer eine Pensionsrückstellung gebildet wird, dann muss diese entsprechend gekürzt werden. Die steuerlich zulässige Höhe der Pensionszusage muss sich nach der Höhe des tatsächlich gezahlten Gehalts ausrichten (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K). Ganz praktische Auswirkungen hat das, wenn das Finanzamt z. B. nach einer längeren wirtschaftlichen Krise der GmbH eine Gehaltskürzung durchsetzt, indem die Überbezahlung einfach als verdeckt Gewinnausschüttung nachträglich versteuert wird. Nach diesem Urteil müssen diese Geschäftsführer jetzt auch damit rechnen, dass zusätzlich auch die dann überhöhten Zuführungen zur Pensionsrückstellung auch noch nachträglich aufgelöst werden – ebenfalls mit zusätzlichen Steuern für die GmbH.…