War es noch bis vor einigen Jahren Ziel zumindest des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ein zweites oder drittes sicheres Standbein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situation in den letzten Jahren völlig verändert. Die Beitragshöhe steht in keinem Verhältnis mehr zu den zu erwartenden Leistungen, der Leistungskatalog der Krankenkassen ist drastisch reduziert worden und auch die bis zuletzt attraktiven Leistungen der Unfallversicherung sind unterdessen so eingeschränkt, dass die gesetzliche Sozialversicherung – sei es als Pflicht- oder Freiwillige Versicherung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zunehmenden rechtlichen Unsicherheiten, die für den Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen, führen zu einer immer breiteren Abkehr von dieser Form der Zukunftssicherung.
Waren die Gesetzlichen Sozialversicherer und Ersatzkassen lange bemüht, auch Gesellschafter-Geschäftsführer in den Kreis der Versicherten (zwangsweise) einzubeziehen, so hat sich dieser Trend unterdessen deutlich umgekehrt. Zwar wird kein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegrenzt. Aber: Will er im Ernstfall Leistungen z. B. Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, muss er damit rechnen, dass die Rechtsgrundlagen seiner Mitgliedschaft erneut geprüft werden und – schon bei geringer Beteiligung an der GmbH – ein Rechtsanspruch auf Leistungen nachträglich abgesprochen wird.
Das ist besonders ärgerlich, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bis dahin meistens schon jahrelange Beiträge gezahlt hat. Der Rückzahlungsanspruch für diese Beiträge besteht aber nur für vier Jahre. Das zuviel gezahlte Geld ist verschenkt, weil der Beitragszahlung keine Leistung gegenübersteht.
Für den nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wie auch für den Fremd-Geschäftsführer gilt es damit, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihn als nicht abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungsfrei einstufen.
TIPP: Als abhängig beschäftigter Fremd-Geschäftsführer und als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, der Sie in erster Linie die operativen Geschäfte führen, aber kaum Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke der GmbH haben, können Sie zumindest von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung profitieren. Ist der Job risikobehaftet und wird ein Gehalt gezahlt, das deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann rechnet sich dies – Mindestbeitragsleistung: insgesamt 60 Monate – bei einem Arbeitslosengeld für ½ bis 1 Jahr durchaus.