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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2019

Alters­vor­sor­ge: Neu­es Sozi­al­ge­richts-Urteil zur Gesell­schaf­ter-Pflicht­ver­si­che­rung + Geschäfts­be­richt: PR-Instru­ment – und das Finanz­amt liest mit + Digi­ta­les: Was tun, wenn Sie als Arbeit­ge­ber schlecht bewer­tet wer­den? + Trü­be Aus­sich­ten: Die Pro­gno­sen der Exper­ten im Über­blick + Juris­ti­sches: Akti­en­recht gilt nicht immer auch für GmbHs BMF: Die neu­en Vor­schrif­ten für nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten + Wirt­schafts­po­li­tik: CDU berät Steu­er­plä­ne noch im Juni + Sitz im Aus­land: Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ent­schei­det über Steu­er­pflicht +
Geschäfts­füh­rer pri­vat:
Kein Umgangs­recht für den gemein­sa­men Hund

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 17. Mai 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in vie­len Fami­li­en-GmbHs – ins­be­son­de­re in der zwei­ten und drit­ten Gene­ra­ti­on –  stre­ben die Kin­der nicht mehr unbe­dingt ein Amt als Geschäftsführer/in der GmbH an. Sie sehen Ihre Auf­ga­be viel­mehr dar­in, in ihrer erlern­ten Pro­fes­si­on als Arbeit­neh­mer für die GmbH tätig zu wer­den – etwa als Inge­nieur, der das Know-How wei­ter­ent­wi­ckelt, oder als Mar­ke­ting-Spe­zia­lis­t/in, der/die dem Unter­neh­men das Pro­fil gibt. Pro­blem: Auch wenn Sie an der GmbH betei­ligt sind, sind sie Arbeit­neh­mer und damit Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Rentenversicherung.

Aus­nah­men: Der beherr­schen­de Arbeit­neh­mer-Gesell­schaf­ter, der mehr als 50 % der GmbH-Antei­le hält. Oder: Der Arbeit­neh­mer als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter, sofern er Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­hin­dern kann. Aller­dings macht die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) hier immer noch Pro­ble­me bei der Aner­ken­nung. Jetzt hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz dazu Klar­text gespro­chen: Ist im Gesell­schafts­ver­trag (oder z. B. in einer – recht­ver­bind­li­chen – Treu­hand­ver­ein­ba­rung über den GmbH-Anteil) für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter ein Veto­recht ver­ein­bart, muss der Gesell­schaf­ter-Arbeit­neh­mer kei­ne Pflicht­bei­trä­ge an die Ren­ten­ver­si­che­rung zah­len – er kann sei­ne Alters­vor­sor­ge selbst in die Hand neh­men (LSG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 6.2.2019, L 4 R 465/16).

In Sachen Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des GmbH-Gesell­schaf­ters kann man (lei­der) nicht sicher sein. Im Ernst­fall geht es nicht ohne gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung. Die Kos­ten vor dem Sozi­al­ge­richt beschrän­ken sich – bei einer Nie­der­la­ge – auf die eige­nen Kos­ten und die für den eige­nen Anwalt.

 

Geschäftsbericht: PR-Instrument – und das Finanzamt liest mit

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss einen Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu haben, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men infor­miert wer­den. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating zu sam­meln. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur „fun­dier­te“ Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. von den Finanz­be­hör­den gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel: Im Geschäfts­be­richt wird berich­tet, dass die Pro­duk­ti­on oder Tei­le der Pro­duk­ti­on ins Aus­land ver­la­gert wur­den. Das Finanz­amt wird dar­auf hin prü­fen, ob es zu steu­er­pflich­ti­gen Vor­gän­gen im Sin­ne der sog. Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung gekom­men ist.

Kei­nen Feh­ler machen Sie, wenn Sie die Anga­ben über­neh­men, die im Jah­res­ab­schluss dar­ge­stellt sind. Das sind Anga­ben aus der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, dem Anhang und dem Lage­be­richt der GmbH. Dabei muss der Lage­be­richt den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird. Außer­dem muss der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind (sofern vorhanden)
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH
  • den Bereich For­schung und Ent­wick­lung (sofern vorhanden)
  • bestehen­de Zweig­nie­der­las­sun­gen der GmbH (sofern vorhanden)

Für die Gestal­tung des Lage­be­richts gibt es kei­ne for­mel­len Vor­ga­ben. Aller­dings muss er klar und über­sicht­lich sein. Es bie­tet sich an, zunächst einen all­ge­mei­nen Über­blick über die His­to­rie der GmbH zu geben, wobei auch die Geschäfts­fel­der der GmbH auf­ge­führt wer­den soll­ten. In die­sen Über­blick kön­nen auch gesamt­wirt­schaft­li­che Rah­men­da­ten des Geschäfts­jah­res mit ein­be­zo­gen wer­den. Anschlie­ßend ist über den kon­kre­ten Ablauf des Geschäfts­jah­res zu infor­mie­ren, wobei es mög­lich ist, sich an der Leis­tungs­er­stel­lung in der GmbH zu ori­en­tie­ren. Die Köl­ner PR-Agen­tur Kam­mann & Kuhn GmbH emp­fiehlt 10 Grund­sät­ze für den Geschäftsbericht:

  1. Kla­re Defi­ni­ti­on der Ziel­grup­pe – Tie­fe statt Breite
  2. Bekennt­nis zu einer kla­ren Leit­idee – Füh­rung statt Informationsdschungel
  3. Offen­si­ve und zukunfts­ori­en­tier­te Bericht­erstat­tung – Visi­on statt Tradition
  4. Wesent­li­ches von Unwe­sent­li­chem tren­nen – Kon­zen­tra­ti­on statt Manipulation
  5. Stär­ken aus­spie­len und Schwä­chen erläu­tern – Selbst­be­wusst­sein statt Resignation
  6. Inter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gung – Trans­pa­renz statt Versteckspiel
  7. Deut­li­che Spra­che – Prä­gnanz statt Arroganz
  8. Über­zeu­gen­des Bild­kon­zept – Kunst­werk statt Stückwerk
  9. Schnell erfass­ba­re Gra­fi­ken und Tabel­len – Über­blick statt Rundblick
  10. Spaß an Pro­dukt und Pro­duk­ti­on ver­mit­teln – Emo­ti­on statt Nüchternheit.
Selbst wenn der Geschäfts­be­richt nur als „Image-Bro­schü­re“ gedacht ist und so ver­wen­det wird, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Geschäfts­be­richt in der Regel öffent­lich ist und damit auch den kri­ti­schen Augen der Öffent­lich­keit und der Finanz­be­hör­den stand­hal­ten muss. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den sämt­li­che öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen über Ihre GmbH zur Kennt­nis neh­men. Zum Bei­spiel im Vor­feld einer ange­kün­dig­ten Betriebs­prü­fung. Der Betriebs­prü­fer wird sich die Web-Sei­ten der GmbH ganz genau anschau­en und even­tu­ell ver­deckt Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren also auch den Geschäfts­be­richt anfor­dern und lesen. Aus  steu­er­li­cher Vor­sicht emp­fiehlt es sich, die ver­wen­de­ten Tex­te vor­ab vom Steu­er­be­ra­ter auf „Unbe­denk­lich­keit“ prü­fen zu lassen.

 

Digitales: Was tun, wenn Sie als Arbeitgeber schlecht bewertet werden?

Die Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern ohne digi­ta­le Stel­len­aus­schrei­bung ist kaum noch vor­stell­bar. Ob Adzu­na, Job­bör­se, Mons­ter, Jobscout24 oder Stepstone: Die meis­ten für´s Per­so­nal-Rekrui­ting Ver­ant­wort­li­chen haben ihre Favo­ri­ten. Umge­kehrt gilt: Fast alle Arbeit­neh­mer nut­zen unter­des­sen bei der Suche nach einem neu­en Arbeit­ge­ber-Bewer­tungs­por­ta­le, um vor­ab hilf­rei­che Infor­ma­tio­nen über ihren zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber in Erfah­rung zu brin­gen. Die Crux: Bewer­t­run­gen sind sub­jek­tiv und es gibt kei­ne Ver­si­che­rung gegen Schön­wet­ter­mel­dun­gen. Umge­kehrt kön­nen sich Arbeit­ge­ber in der Pra­xis gegen schlech­te Bewer­tun­gen nicht oder nur mit gro­ßem juris­ti­schem Auf­wand weh­ren. Es lohnt, zumin­dest in den belieb­tes­ten Arbeit­ge­ber-Bewer­tungs­por­ta­len den Stel­len­wert des eige­nen Unter­neh­mens zu ken­nen. Laut Han­dels­blatt-Ana­ly­se sind das in die­ser Rei­hen­fol­ge: Kun­unu (Bewer­tun­gen zu 877.738 Unter­neh­men), Job­vo­ting, Glass­door oder MeinChef.

Ach­tung: Die Ände­rung einer ein­mal ein­ge­tra­ge­nen Bewer­tung ist in der Regel nur vom ange­mel­de­ten User selbst zu ver­an­las­sen. Im Ein­zel­fall kann es also durch­aus loh­nen, mit dem kri­ti­schen Mitarbeiter/Bewerber Kon­takt auf­zu­neh­men und die­sen zu einer Prü­fung sei­nes Ein­trags zu veranlassen.

Bes­tes Gegen­mit­tel gegen schlech­te Noten im Arbeit­ge­ber-Por­tal sind zufrie­de­ne eige­ne Mit­ar­bei­ter. Die­se kön­nen ihren eige­nen Ein­trag ergän­zen und auf kri­ti­sche Anmer­kun­gen und sub­jek­ti­ve Ein­zel­mei­nun­gen ein­ge­hen. Falsch­aus­sa­gen mit juris­ti­schen Mit­teln anzu­ge­hen, ist dage­gen aus­ge­spro­chen auf­wän­dig und erfah­rungs­ge­mäß nur dann durch­zu­set­zen, wenn es sich um offen­sicht­li­che Falschaussagen/Verleumdungen han­delt – was in der juris­ti­schen Pra­xis sel­ten gelingt.

 

Trübe Aussichten: Die Prognosen der Experten im Überblick

Was da auf uns bzw. die Wirt­schaft zukommt, lässt sich aus der neu­es­ten Steu­er­schät­zung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ansatz­wei­se erah­nen: Danach rech­net die Ber­li­ner Exper­ti­se bis zum Jahr 2023 mit ca. 53 Mrd. EUR weni­ger Steu­er­ein­nah­men für den Bund als bis­her geplant. Dar­aus lässt sich ein Wachs­tums­de­fi­zit im drei­stel­li­gen Mil­li­ar­den­be­reich pro­gnos­ti­zie­ren. Ob es sich dabei um opti­mis­tisch oder pes­si­mis­tisch ange­setz­te Zah­len han­delt, bleibt offen.

Auch die Ein­schät­zun­gen ande­rer renom­mier­ter Exper­ten und die Anzei­chen der meis­ten  wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten Indi­zes bestä­ti­gen die trü­ben Aus­sich­ten. Der IfO-Geschäfts­kli­ma­in­dex (vgl. zuletzt Nr. 14/2019) zeigt seit Mona­ten kon­ti­nu­ier­lich nach unten und hat mit 99,2 Punk­ten einen erneu­ten Tiefst­stand seit 2017 erreicht. Zwar basiert der Index auf den sub­jek­ti­ven Erwar­tun­gen von rund 9.000 Unter­neh­mern. Den­noch: Der ste­ti­ge Abwärts­trend belegt, dass neben den Zah­len Unsi­cher­hei­ten und Ängs­te um sich grei­fen – was in der Regel zu einer Ver­stär­kung des Trends führt. Auch der Ein­kaufs­ma­na­ger-Index zeigt für die deut­sche Wirt­schaft stei­tig nach unten. Im Mai lag er bei ledig­lich 44,4 Pro­zent­punk­ten. Damit notiert der Index bereits seit drei Mona­ten unter der  Mar­ke von 50 Pro­zent­punk­ten, ab der Wachs­tum ange­zeigt wird.

Ganz schlech­te Zah­len zeig­ten zuletzt auch die Auf­trags­ein­gän­ge in der Indus­trie (hier: VDMA Maschi­nen­bau). Im März ver­feh­len die Bestel­lun­gen bereits zum vier­ten Mal nach­ein­an­der das Vor­jah­res­ni­veau. Sie gin­gen um 10 % zurück. Beson­ders stark sind die Ein­bu­ßen im Inland (- 15 %). Doch auch die Aus­lands­or­der ver­fehl­ten das Vor­jah­res­er­geb­nis deut­lich (- 8 %). Ande­re Signa­le kom­men ledig­lich aus der Bau­wirt­schaft und von der Gesell­schaft für Kon­sum­for­schung (GfK). Im Bau­haupt­ge­wer­be erwar­tet man für 2019 wei­ter­hin ein Umsatz­plus von 6 %. Die GfK rech­net auch in 2019 mit wei­ter stei­gen­den Ein­kom­men und hoher Kon­sum­be­reit­schaft. Hier wird eine Delle/Rezession frü­hes­tens ab Früh­jahr 2020 erwar­tet. Die aktu­el­le Finanz­markt­stu­die des Zen­trums für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung (ZEW) kommt zu dem Fazit: „Es herrscht eine Stim­mung, wie sie kurz vor einer Rezes­si­on auftritt”.

Nicht nur die Auto­mo­bil­in­dus­trie und die von der Aus­lands­nach­fra­ge beson­ders betrof­fe­nen Bran­chen (Maschi­nen­bau, Indus­trie­an­la­gen) haben sich auf die zu erwar­ten­de kon­junk­tu­rel­le Ent­wick­lung ein­ge­stellt und im ers­ten Schritt mit Ein­stel­lungs­stopps reagiert. Auch vie­le klei­ne­re und mitt­le­re Betrie­be hal­ten sich unter­des­sen zurück. Umge­kehrt: Wer (jetzt noch) bereit ist, neue Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len, des­sen Chan­cen stei­gen, in Sachen Per­so­nal­pro­ble­me die Wei­chen für die nächs­ten Jah­re zu stel­len und zusätz­li­che, gut qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len und an den Betrieb zu bin­den. Auch der Arbeits­markt kommt jetzt in Bewe­gung und bie­tet neue Chancen.

 

Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.

 

BMF: Die neuen Vorschriften für nachträgliche Anschaffungskosten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetz­li­che Grund­la­ge für sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len ist (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Das BMF hat nun die Vor­schrif­ten zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten an die aktu­el­le BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chend ange­passt (BMF-Schrei­ben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001).

 

Wirtschaftspolitik: CDU berät Steuerpläne noch im Juni

Auf der CDU-Klau­sur­ta­gung am 2. und 3. Juni wird der Vor­stand Vor­schlä­ge zur zukünf­ti­gen Steu­er­po­li­tik machen. CDU-Gene­ral­se­kre­tär Paul Zie­mi­ak nann­te vor­ab den voll­stän­di­gen Abbau des Soli­da­ri­täts­zu­schlags, die Ein­füh­rung eines digi­ta­len Unter­neh­mens­kon­tos, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung und die Befrei­ung von Grün­dern von unnö­ti­ger Büro­kra­tie als Schwer­punk­te der neu­en CDU-Steu­er­po­li­tik. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht

Ist der Geschäfts­füh­rer einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft (AG, SE) über­wie­gend in Deutsch­land tätig, führt das zu einer beschränk­ten Steu­er­pflicht auch des Unter­neh­mens in Deutsch­land. Im Steu­er­recht kön­nen grund­sätz­lich auch sol­che Per­so­nen stän­di­ge Ver­tre­ter sein, die im Zivil­recht als Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft anzu­se­hen sind. Der Geschäfts­füh­rer  gilt danach als stän­di­ger Ver­tre­ter. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen  für eine Besteue­rung in Deutsch­land gege­ben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).

Der Geschäfts­füh­rer einer luxem­bur­gi­schen Akti­en­ge­sell­schaft hielt sich zur Abwick­lung von Geschäf­ten (hier: Gold­ein­käu­fe) über­wie­gend in Deutsch­land auf. Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den wer­den die­ses Urteil zum Anlass neh­men, sol­che Akti­vi­tä­ten ver­stärkt unter die Lupe zu neh­men – z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer in Deutsch­land resi­diert und die Geschäf­te einer im Aus­land ansäs­si­gen AG/SE führt. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht, um Zusatz­steu­ern zu vermeiden.

 

Geschäftsführer privat: Kein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund

Eine Ent­schei­dung zum Schmun­zeln in Sachen Trennung/Scheidung von unter­neh­me­risch täti­gen Ehe­leu­ten kommt jetzt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart. Danach gilt: Gibt es in der Ehe einen gemein­sa­men Hund und wird die Ehe geschie­den, dann gibt es kei­nen Anspruch auf ein Umgangs­recht mit dem Hund. Die Zuwei­sung von Tie­ren ist nach den Vor­schrif­ten über Haus­halts­ge­gen­stän­de zu beur­tei­len. Das gilt auch für den Hund, der von einem der Part­ner vor der Ehe ange­schafft und vom Ehe­part­ner wie ein Kind betreut wur­de (OLG Stutt­gart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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