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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Strategie: Vorbereitungen auf die angekündigte Krise

Der wirt­schaft­li­che Abschwung nimmt Kon­tu­ren an und nimmt in eini­gen Bran­chen bereits Fahrt auf. Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 20/2019). In eini­gen Bran­chen hat man bereits reagiert und setzt die Pla­nun­gen für die Redu­zie­rung der Kapa­zi­tä­ten um. In der Auto­mo­bil- und Zulie­fe­rer-Indus­trie stellt man sich auf brei­ter Front auf sin­ken­de Absatz­zah­len ein und hat die Pro­duk­ti­ons­plä­ne nach unten kor­ri­giert. Vie­le Unter­neh­men haben ihre Per­so­nal­pla­nun­gen in den letz­ten Mona­ten ange­passt, über­ar­bei­tet und (punk­tu­el­le) Ein­stel­lungs­stopps ver­ord­net (Daim­ler, VW, Han­dels­blatt Grup­pe) oder sogar (brei­ten) Per­so­nal­ab­bau ange­kün­digt (zuletzt: Mah­le, Automobilzulieferer).

Vor­aus­schau­en­de Geschäfts­füh­rung heißt in die­sem Fall, die rich­ti­gen Instrumente …

in der rich­ti­gen Dosie­rung anzu­wen­den. Pro­blem: Nach wie vor feh­len in vie­len Bran­chen Fach­kräf­te, in eini­gen Bran­chen (Pfle­ge, Gas­tro­no­mie) feh­len sogar weni­ger qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter. Hier kann selbst ein gerin­ge­res Auf­trags­vo­lu­men mit den vor­han­de­nen Arbeits­kräf­ten nicht rich­tig bedient wer­den. Kapa­zi­täts­kür­zun­gen sind hier kein geeig­ne­tes Mit­tel. Hier geht es nur mit geziel­ten Kos­ten­sen­kun­gen, wenn in den nächs­ten Jah­ren eine eini­ger­ma­ßen aus­kömm­li­che Ren­di­te erzielt wer­den soll. Unter­des­sen haben die ers­ten gro­ßen Indus­trie­be­trie­be Kurz­ar­beit ange­kün­digt (Opel, VW). Kurz­ar­beit ist seit der Finanz­kri­se 2007 nicht mehr nur ein Instru­ment der gro­ßen Unter­neh­men. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) legt unter­des­sen Wert dar­auf, dass auch klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men in den Genuss die­ser Über­brü­ckungs­hil­fe kom­men. Wer hat Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug)?

  • Erheb­li­cher Arbeits­aus­fall: Ein Arbeits­aus­fall ist erheb­lich, wenn er auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beruht, er vor­über­ge­hend ist, er nicht ver­meid­bar ist und im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat (Anspruchs­zeit­raum) min­des­tens ein Drit­tel der in dem Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer von einem Ent­gelt­aus­fall von jeweils mehr als zehn Pro­zent ihres monat­li­chen Brut­to­ent­gelts betrof­fen ist.
  • Betrieb­li­che Vor­aus­set­zung: Die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld ist nur in Betrie­ben zuläs­sig, in denen regel­mä­ßig min­des­tens ein Arbeit­neh­mer (Arbei­ter oder Ange­stell­ter, auch Aus­zu­bil­den­der) beschäf­tigt ist. Betrieb im Sin­ne der Vor­schrif­ten über das Kurz­ar­bei­ter­geld ist auch eine Betriebsabteilung.
  • Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers: Die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt, wenn der Arbeit­neh­mer nach Beginn des Arbeits­aus­falls eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung fort­setzt, aus zwin­gen­den Grün­den auf­nimmt oder im Anschluss an die Been­di­gung sei­nes Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses auf­nimmt, das Arbeits­ver­hält­nis nicht gekün­digt oder durch Auf­he­bungs­ver­trag auf­ge­löst ist und der Arbeit­neh­mer nicht vom Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zug aus­ge­schlos­sen ist.
  • Antrag­stel­lung: Die Anzei­ge über den Arbeits­aus­fall ist schrift­lich bei der Agen­tur für Arbeit zu erstat­ten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzei­gen­vor­dru­cke stellt Ihnen die Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung. Die Stel­lung­nah­me der Betriebs­ver­tre­tung ist der Anzei­ge bei­zu­fü­gen. Die Anzei­ge kann auch von der Betriebs­ver­tre­tung erstat­tet wer­den. Eine (fern-)mündliche Anzei­ge erfüllt die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Form nicht. Dage­gen genügt ein Tele­fax bzw. eine per E‑Mail über­sand­te Anzei­ge (ein­ge­scannt mit Unterschrift(en)) den gesetz­li­chen Erfordernissen.
  • Unter­la­gen: Der Arbeit­ge­ber hat der Agen­tur für Arbeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld glaub­haft zu machen, alle sons­ti­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen aber nach­zu­wei­sen. Zur Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind die not­wen­di­gen Unter­la­gen vor­zu­le­gen (z. B. Ankün­di­gung über Kurz­ar­beit, Ver­ein­ba­rung über die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit mit dem Betriebs­rat oder den Arbeit­neh­mern, Änderungskündigungen).
Deut­lich schwe­rer ist es erfah­rungs­ge­mäß in der Rezes­si­ons­pha­se, an der Preis­schrau­be zu dre­hen, um die stei­gen­den Kos­ten mit höhe­ren Umsät­ze auf­zu­fan­gen. Für vie­le (Stamm-) Kun­den ist das ein gefun­de­nes Argu­ment, um zur Kon­kur­renz zu wech­seln, neue Ver­fah­ren zu tes­ten oder bestehen­de Ver­trä­ge zu auf­zu­kün­di­gen. Wie inten­siv und wie lan­ge sich die rezes­si­ve Pha­se hin­zie­hen wird, dazu gibt es von Exper­ten­sei­te noch kei­ner­lei Ein­schät­zun­gen – u. E. Sie soll­ten sich auf jedoch auf eine län­ge­re Abschwung­pha­se – im Bereich bis zu 2 Jah­ren – ein­stel­len, Auf­trä­ge stre­cken und zurück­hal­tend investieren.

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