Das wohl folgenschwerste Urteil für Geschäftsführer kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der rückt den Geschäftsführer weiter in Richtung Arbeitnehmer – mit Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. Laut EuGH muss der Geschäftsführer bei der Ermittlung des Personalstandes mitgezählt werden. Sie müssen davon ausgehen, dass auch die deutschen Arbeitsgerichte diese Sichtweise aufnehmen und in zukünftigen Kündigungschutz-Verfahren umsetzen. Hier unsere Kurz-Übersicht: …
Schlagwort: Kündigungsschutz
Volkelt-Brief 40/2015
Führungskultur/Risiko-Entscheidungen: Wie viel „VW” dürfen SIE? + GmbH-Marketing: Die Unternehmens-PK im Livestream + Kündigungsschutz: Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten zählen + Steuer-Strafverfahren: Wieder ein strittiger Fall aus der Praxis + Mitarbeiter: Abwerben gehört zum Geschäft + Wettbewerbsrecht: Prämien für Einhaltung der Preisbindung sind unzulässig + Mitarbeiter: Haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen + Bürokratie: Neue Umsatzgrenzen für die GmbH-Größenklassen + BISS …
Nach EuGH-Rechtsprechung zählen Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten bei der Mitarbeiterzahl mit. Beispiel: Hat die GmbH 18 fest angestellte Mitarbeiter, einen Fremd-Geschäftsführer und 2 Praktikanten, ergibt das 21 Mitarbeiter. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dann muss das Unternehmen z. B. bei mehreren Kündigungen eine sog. Massenentlassungsanzeige. Unterlassen Sie das, sind die Kündigungen unwirksam (vgl. Nr. 32/2015). Für die Praxis ist wichtig: …
Bei der Beschäftigtenzahl – z. B. zur Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung – müssen Geschäftsführer und Praktikanten mitgezählt werden. Hat der Betrieb 19 Angestellte und 1 (Fremd-) Geschäftsführer und 1 Praktikanten, ergibt das 21 Beschäftigte. Folge: Werden die Mitarbeiter entlassen, besteht Anzeigepflicht. Unterlässt der Geschäftsführer das, sind die Kündigungen unwirksam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14). …
Nach Elternzeit und Gleichbezahlung (vgl. Nr. 8/2013) sind die Eckdaten zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) festgezurrt. Danach müssen Sie sich darauf einstellen, …
War der Geschäftsführer vor seiner Bestellung als Arbeitnehmer in der GmbH beschäftigt und wurde nicht explizit ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, hat er …
bei einer Kündigung gute Chancen, dass seine Sache vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Achtung: Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann er bei einer Kündigung des Anstellungsertrages wegen Insolvenz nur dann vors Arbeitsgericht ziehen, wenn er tatsächlich abberufen wurde. In der Insolvenz bleibt der Geschäftsführer aber solange im Amt, bis ein ordnungsgemäßer Abberufungsbeschluss durch die Gesellschafter erfolgt. Unabhängig davon kann der Insolvenzverwalten den Dienstvertrag kündigen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).
Für die Praxis: In 1. Instanz hatte das Arbeitsgericht Wuppertal die Rechtssache an das Landgericht verwiesen. Nach sofortiger Beschwerde des Geschäftsführers hielt das Landesarbeitsgericht das Arbeitsgericht doch für zuständig. Jetzt hat das BAG in letzter Instanz dazu entschieden. Folge für Geschäftsführer: Das bedeutet eine klare Schwächung seiner Rechtsposition in der Insolvenz. Ergeht kein Abberufungsbeschluss hat er selbst dann keinen Zugang zum Arbeitsgericht, wenn er „ohne“ Geschäftsführer-Anstellungsvertrag tätig wurde.