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Volkelt-Briefe

Kündigungsschutz: Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten zählen

Nach EuGH-Recht­spre­chung zäh­len Fremd-Geschäfts­füh­rer und Prak­ti­kan­ten bei der Mit­ar­bei­ter­zahl mit. Bei­spiel: Hat die GmbH 18 fest ange­stell­te Mit­ar­bei­ter, einen Fremd-Geschäfts­füh­rer und 2 Prak­ti­kan­ten, ergibt das 21 Mit­ar­bei­ter. Fol­ge: Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt. Dann muss das Unter­neh­men z. B. bei meh­re­ren Kün­di­gun­gen eine sog. Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge. Unter­las­sen Sie das, sind die Kün­di­gun­gen unwirk­sam (vgl. Nr. 32/2015). Für die Pra­xis ist wichtig: …