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GmbH/Finanzen: Vorsicht mit Ratenzahlungsvereinbarungen 

Bei Insol­venz eines Kun­den schrumpft Ihr Zah­lungs­an­spruch auf die Quo­te. Die beträgt meist nur ein Bruch­teil der ursprüng­li­chen Kauf­preis­for­de­rung. Das fällt noch stär­ker ins Gewicht, wenn weder Abschlags­zah­lun­gen noch ein Eigen­tums­vor­be­halt ver­ein­bart sind. Mög­li­che Lösung:  Sie schlie­ßen mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den und damit die bereits ein­ge­tre­te­ne Insol­venz­rei­fe zu ver­mei­den. Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sind Sie dann in Beweis­not: „Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, so muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den tat­säch­lich nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).

Sie müs­sen dann bewei­sen, dass der Kun­de nicht mehr zah­lungs­un­fä­hig war. Dazu genügt es nicht, sich ein­fach auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu beru­fen. Zu Ihren Las­ten wird unter­stellt, dass Sie bei gewerb­lich täti­gen Kun­den damit rech­nen müs­sen, dass noch ande­re For­de­run­gen bestehen die kei­nen ver­gleich­ba­ren Druck zur Ein­trei­bung ihrer offe­nen For­de­run­gen aus­üben. In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie nur dadurch wider­le­gen, in dem Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer ursprüng­li­chen Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur ihm gegen­über, son­dern gegen­über allen Gläu­bi­gern die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht bele­gen, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dann wir­kungs­los. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand doch ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech)

Für Pri­vat­per­so­nen gehört die Kre­dit­su­che bzw. ‑auf­nah­me über das Inter­net schon seit Jah­ren zum All­tag. So ver­mit­telt z. B. die Kre­dit-Platt­form Aux­mo­ney (www.auxmoney.de) Kre­di­te von Pri­vat­per­so­nen an pri­va­te Kre­dit­su­chen­de. Unter­des­sen ist ein unüber­sicht­li­cher Markt an Kre­dit-Platt­for­men für Pri­va­te ent­stan­den. Unter­neh­men tun sich da immer noch um Eini­ges schwe­rer. Hier spie­len Ver­trau­en und per­sön­li­che Bezie­hun­gen erfah­rungs­ge­mäß noch eine grö­ße­re Rol­le. Den­noch: Das Geld- und Finanz­ge­schäft hat sich auch für Unter­neh­men in das Inter­net ver­la­gert. Hier sind inzwi­schen eini­ge Online-Kre­dit­markt­plät­ze eta­bliert, die sich auf unter­neh­me­ri­sche Belan­ge und Beson­der­hei­ten ein­ge­rich­tet haben.

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Digitales: Crowdfunding mit hohen Wachstumsraten

Das Crowd­fun­ding – auch als Schwarm­fi­nan­zie­rung bezeich­net – ist eine Inter­net-gestütz­te Finan­zie­rungs-Platt­form, auf der Kapi­tal suchen­de Unter­neh­men ihre Pro­jek­te (Klein-) Anle­gern vor­stel­len und an denen die­se sich betei­li­gen kön­nen. Das Ver­fah­ren ist unkom­pli­ziert und schnell. Die aktu­el­len Zah­len: Im Jahr 2016 wur­den ins­ge­samt ca. 80 Mio. EUR Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen in die Wirt­schaft (Ener­gie, Immo­bi­li­en, Unter­neh­men) im Crowd­fun­ding ver­ge­ben. 2017 waren es bereits ca. 200 Mio. EUR. Das ent­spricht einer Zunah­me um 250 %. Für 2018 ist ein Finan­zie­rungs­vo­lu­men von rund 500 Mio. EUR zu erwar­ten. Unter­des­sen gibt es eine aus­ge­präg­te Crowd­fun­ding-Sze­ne auch in Deutschland.

Einen guten Überblick … 

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GmbH-Finanzen: Neue Finanzpartner für das runderneuerte Geschäftsmodell

Es gibt und ich ken­ne vie­le Unter­neh­mer-Kol­le­gen, die wis­sen, dass Sie eigent­lich viel mehr in die Digi­ta­li­sie­rung Ihrer Pro­duk­te oder Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se inves­tie­ren müss­ten, sich aber nicht gut bei der Finan­zie­rung durch die Haus­bank füh­len. Die zei­gen sich sehr zurück­hal­tend und ste­hen einer Erweiterung/Veränderung des bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dells grund­sätz­lich skep­tisch gegen­über. Moti­vie­ren­der Zuspruch ist eher sel­ten. Oft fehlt auch … 

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Volkelt-Brief 29/2017

Null-Zins: Risi­ko-Geschäf­te gehen (fast) immer zu Ihren Las­ten + GmbH-Finan­zen: Das müs­sen Sie bei der Anla­ge von GmbH-Geld unbe­dingt beach­ten + Gesell­schaft­er­lis­te: Neh­men Sie die Gesell­schaf­ter mit ins Boot + Treu­hand am GmbH-Anteil: schrift­lich, voll­stän­dig und steu­er­fest + Geschäfts­füh­rer Alters­ver­sor­gung: Ach­tung – Neue Vor­ga­ben für Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge + Steu­ern: Wer­bungs­kos­ten-Abzug nur für den akti­ven Geschäftsführer

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH-Finanzen: Das müssen Sie bei der Anlage von GmbH-Geld unbedingt beachten

Für den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH geht die Anla­ge von liqui­den Mit­teln der GmbH auf eige­nes Risi­ko. Inso­weit haben Sie Hand­lungs­frei­heit. Anders zu bewer­ten ist die Situa­ti­on in einer GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern. Hier kön­nen Risi­ko-Geschäf­te dazu füh­ren, dass … 

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GmbH-Finanzen: Einfacherer Zugang zu den EU-Fördertöpfen

Es gibt unter­des­sen zwar vie­le Web­sites mit EU-För­der­mit­teln und ‑Pro­gram­men. Die meis­ten sind aber unüber­sicht­lich und meist nur in eng­li­scher (busi­ness) Spra­che. So dass Vie­les schwer ver­ständ­lich ist. Jetzt gibt es eine neue EU-Web­site spe­zi­ell für den deutsch­spra­chi­gen Raum. Das erleichtert … 

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GmbH-Vermögen: Die Bank muss richtig beraten

Ban­ken haf­ten für Ver­mö­gens­ver­lus­te aus Wert­pa­pie­ren, wenn sie gegen ihre gesetz­li­chen Bera­tungs­pflich­ten ver­sto­ßen. Das betrifft auch die Anla­ge in Wert­pa­pie­ren aus dem GmbH-Ver­mö­gen. Zuletzt hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu ent­schie­den, dass selbst eine unter­neh­me­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on des Man­dan­ten – z. B. als Pro­ku­rist oder Geschäfts­füh­rer einer GmbH – den Ver­mö­gens­be­ra­ter der Bank nicht von sei­ner Bera­tungs­pflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). …

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GmbH-Finanzen: Bank darf bei fehlenden Unterlagen Kredite kündigen

Gewährt die Bank Kre­di­te von mehr als 750.000 €, ist sie ver­pflich­tet, sich vom Kre­dit­neh­mer die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se offen legen zu las­sen. Z. B. durch die Vor­la­ge des voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schlus­ses. Die Bank ist dazu sogar gesetz­lich ver­pflich­tet (§ 18 Kre­dit­we­sen­ge­setz). Ein Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge aus Hes­sen ließ es jetzt dar­auf ankom­men. Er ver­wei­ger­te der Bank kon­ti­nu­ier­lich die Vor­la­ge ent­spre­chen­der wirt­schaft­li­cher Nachweise. … 

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Volkelt-Brief 13/2015

Volkelt-NLWirt­schaft und Poli­tik: Stu­di­en über die Arbeits­welt haben Hoch­kon­junk­tur – wie viel Schuld haben die Arbeit­ge­ber tat­säch­lich? + Füh­ren mit Stil: Ein paar klei­ne Tipps für den bes­se­ren Auf­tritt + GmbH-Finan­zen: Liqui­di­tät in 48 Stun­den statt in 60 Tagen BAV: Nah­les-Ren­te wird alle klei­ne­ren Fir­men zusätz­lich belas­ten + Haf­tung (1)Geschäfts­füh­rer haf­tet nur aus­nahms­wei­se für Risi­ko­ge­schäf­te + Haf­tung (2): Kon­zern-Vor­stand haf­tet  für Cash-Pool-Zah­lun­gen + Steu­er: GmbH-Immo­bi­lie zu Kos­ten­mie­te oder Ver­gleichs­mie­te? +  BISS