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Volkelt-Briefe

VOLKELTs Wochen-Briefing 15/2021

Die BILD-Zei­tung titelt heu­te: „Stoppt den Irr­sinn”. Muss man nicht tei­len. Aber der Frust sitzt. Und jetzt wer­den alle Unter­neh­men in die Pflicht genom­men – auf eige­ne Kos­ten. Es ist Wahl­kampf … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Vor-Wahl­kampf: Nicht auf Kos­ten der Unternehmen

Zwei­per­so­nen GmbH/UG: Die Nach­fol­ge recht­zei­tig den­ken, pla­nen und gestalten

Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: E‑Mail für den Chef

Digi­ta­les: Geld sam­meln im Netz

Chef­sa­che: Wann zu viel zu viel ist

GmbH/Steuer: Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge prü­fen und ggf. anpassen

Gewerb­li­cher Miet­ver­trag: Gilt wie ver­ein­bart „ohne münd­li­che Nebenabreden”

Neu­es Gesetz: Ein­rich­tung eines Betriebs­ra­tes wird einfacher

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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag wird gemäß den Vor­ga­ben des § 17 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn der Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in der Bilanz der Organ­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zah­lung des Ver­lust­aus­gleich­be­tra­ges tat­säch­lich erfolg­te (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revi­si­on ein­ge­legt, Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): I R 37/19).

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Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren

Der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, der zugleich Gesell­schaf­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft ist und dar­aus (beruf­lich ver­an­lass­te) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Gewinn­aus­schüt­tun­gen) bezieht, hat das Wahl­recht, ob er sei­ne Gewin­ne mit der Ab­geltungssteuer oder nach dem (im Ein­zel­fall güns­ti­ge­ren) Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ern will. Vor­aus­set­zung: Tätig­keit in der Toch­ter­ge­sell­schaft steht auf­grund beson­de­rer Umstän­de in einem engen Zusam­men­hang zur Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Zu den beson­de­ren Umstän­den führt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus: Das ist gege­ben, wenn zwi­schen der Mut­ter- und der Toch­ter­ge­sell­schaft ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (Organ­schaft) geschlos­sen ist und/oder, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft ledig­lich als Hol­ding tätig ist, die Gewin­ne aus­schließ­lich aus den Akti­vi­tä­ten ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erwirt­schaf­tet. Mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren hat der Gesell­schaf­ter dann Anspruch dar­auf, dass er 60 % sei­ner Kos­ten des unter­neh­me­ri­schen Enga­ge­ments (Dar­le­hens­zin­sen) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kann.

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Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Verbundene Unternehmen: Steuerfallen beim Gewinnabführungsvertrag

Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­li­chen Wirk­sam­keit eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: „Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).

 Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wur­de Ende Okto­ber zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det. Das Regis­ter­ge­richt nahm die Ein­tra­gung aber erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor. Unan­ge­neh­me Fol­ge: Das Finanz­amt erkann­te die Gewinn­ab­füh­rung an die Ober­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht an. Die Unter­ge­sell­schaft muss­te auf den Gewinn Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Zu prü­fen ist in einem sol­chen Fall, ob Ansprü­che gegen das Regis­ter­ge­richt erho­ben und durch­ge­setzt wer­den können.

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Volkelt-Brief 47/2017

Krach in der Fami­li­en-GmbH: Wer darf den Geschäfts­füh­rer bestim­men? + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­men stei­gen auch in den Dienst­leis­ter-GmbHs + ACHTUNG: FA moniert neu­er­dings unver­zins­li­che Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Digi­ta­li­sie­rung: Geschäfts­füh­rer hat die Com­pli­ance-Ver­ant­wor­tung + GmbH-Steu­ern: Aus­gleichs­zah­lun­gen gefähr­den den Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Fuhr­park: Fir­men­wa­gen und Die­sel­ga­te + GmbH-Finan­zen: Neue Platt­form für Fördermittel

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH/Steuern: Ausgleichszahlungen kippen den Gewinnabführungsvertrag

Die Ver­ein­ba­rung von Aus­gleichs­zah­lun­gen des beherr­schen­den Unter­neh­mens an einen außen ste­hen­den Gesell­schaf­ter der beherrsch­ten Gesell­schaft kann der kör­per­schaft­steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags ent­ge­gen­ste­hen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).

Und zwar dann, wenn neben einem bestimm­ten Fest­be­trag ein zusätz­li­cher Aus­gleich gewährt wird, des­sen Höhe sich am Ertrag der ver­meint­li­chen Organ­ge­sell­schaft ori­en­tiert und der zu einer ledig­lich antei­li­gen Gewinn­zu­rech­nung an den ver­meint­li­chen Organ­trä­ger führt.

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Volkelt-Brief 17/2015

Volkelt-NLIntui­ti­on: Stimmt die Che­mie mit den Gesell­schaf­tern noch? – Wie Sie ein Gespür dafür bekom­men + Büro­kra­tie-Abbau: Der Min­dest­lohn ist nur ein (klei­ner) Bau­stein + Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Pas­sen die Auf­ga­ben und Qua­li­fi­ka­tio­nen noch? + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer kön­nen Lauf­bahn-Ende fle­xi­bler pla­nen + Steu­er: Unter­neh­mens­ver­trag darf nicht nur auf dem Papier ste­hen + Betriebs­prü­fung: Finanz­amts-siche­re Kas­sen­sys­te­me kom­men +  BISS

 

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Volkelt-Briefe

Ärger mit dem Finanzamt: Unternehmensvertrag darf nicht nur auf dem Papier stehen

Das Finanz­amt akzep­tiert die Steu­er­wir­kung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nur, wenn alle Vor­ga­ben exakt ein­ge­hal­ten sind. In vie­len Fäl­len wird die vor­ge­schrie­be­ne 5‑Jah­res-Frist nicht ein­ge­hal­ten. Z. B. dann, wenn im Ver­trag eine Lauf­zeit über 5 Wirtschafts­jahre kor­rekt datiert ist (hier: 1.1.2005 bis 31.12.2010). Die Organ­gesellschaft aber erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (hier: mit Ver­trag vom 9.2.2005) ord­nungs­ge­mäß ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.3.2015, 6 K 4332/12 K, F).

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Aktuell Volkelt-Briefe

Steuern: Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages

Stellt ein Unter­neh­men wäh­rend der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen 5‑jährigen Min­dest-Lauf­zeit (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges das Wirt­schafts­jahr so um, dass die Lauf­zeit tat­säch­lich auf 4 ½ Jah­re ver­kürzt wird, ist das Finanz­amt nicht berechtigt, …