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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 17/2015

Volkelt-NLIntui­ti­on: Stimmt die Che­mie mit den Gesell­schaf­tern noch? – Wie Sie ein Gespür dafür bekom­men + Büro­kra­tie-Abbau: Der Min­dest­lohn ist nur ein (klei­ner) Bau­stein + Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Pas­sen die Auf­ga­ben und Qua­li­fi­ka­tio­nen noch? + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer kön­nen Lauf­bahn-Ende fle­xi­bler pla­nen + Steu­er: Unter­neh­mens­ver­trag darf nicht nur auf dem Papier ste­hen + Betriebs­prü­fung: Finanz­amts-siche­re Kas­sen­sys­te­me kom­men +  BISS

 

 

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Frei­burg 24. April 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Psy­cho­lo­gie ist gefragt, wenn der Chef zu einem wich­ti­gen Mit­ar­bei­ter kei­ne Basis fin­det. Dann fal­len im Vor­feld der Tren­nung schon ein­mal Sät­ze wie: „Sie haben sich ver­än­dert in letz­ter Zeit“ oder „Ihr Team steht nicht mehr hin­ter ihnen“. Dabei han­delt es sich genau genom­men meist ledig­lich um Spe­ku­la­tio­nen oder Unter­stel­lun­gen, die sich einer sach­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ent­zie­hen. Die­se Art psy­cho­lo­gi­scher Kriegs­füh­rung gegen unbe­lieb­te Mit­ar­bei­ter nimmt zu. Zuletzt hat sich Andre­as Nent­wich, Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Inte­rims Agents GmbH, in sei­nem Buch „Raus­flie­gen mit Erfolg“ mit sol­chen pole­mi­schen Tech­ni­ken auseinandergesetzt.

Aber auf­ge­passt: Auch und gera­de in den Füh­rungs­eta­gen wer­den sol­che Tech­ni­ken beson­ders ger­ne und oft ein­ge­setzt. Also dann, wenn Mana­ger bzw. Geschäfts­füh­rer in Ungna­de fal­len und aus­ge­wech­selt wer­den sol­len – wie zuletzt im Fall Piech/Winterkorn. Aber auch im klei­ne­ren Rah­men – also z. B. in der Fami­li­en-GmbH mit ver­schie­de­nen Gesell­schaf­ter-Stäm­men oder in einer GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­ren – kün­digt sich eine bevor­ste­hen­de Abbe­ru­fung sehr viel frü­her an als es auf den ers­ten Blick erscheint. Sie sind also gut bera­ten, genau hin­zu­hö­ren, wenn unter­schwel­li­ge Pole­mik zunimmt, Gerüch­te über Sie her­um­schwir­ren, Zwei­fel an Ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit geäu­ßert wer­den oder wenn man sich Besorg­nis über Ihre Gesund­heit macht. Dann sind Sie gut bera­ten, die Zei­chen rich­tig zu deuten.

Geschäft­li­cher Erfolg ist der bes­te Weg zur Siche­rung des Arbeits­plat­zes „Geschäfts­füh­rer“. Aber kein Garant. Auch und gera­de in den Füh­rungs-Eta­gen men­schelt es. Ein Erfolgs­re­zept heißt offen­si­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on, z. B. dann wenn sich zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der Geschäfts­füh­rer nur weni­ge Berüh­rungs­punk­te erge­ben oder man sich nur sel­ten per­sön­lich begeg­net, wenn neue Gesell­schaf­ter ein­tre­ten (Erben, Inves­to­ren) oder wenn Ihre GmbH von einem Kon­zern über­nom­men wird. Genau­es Hin­hö­ren hilft Ihnen, den rich­ti­gen Ton für die pas­sen­de Ant­wort zu finden.

Bürokratie-Abbau: Der Mindestlohn ist nur ein (kleiner) Baustein 

Wenn die Min­dest­lohn-Run­de der Bun­des­re­gie­rung heu­te zur Bestands­aug­nah­me zum Min­dest­lohn zusam­men kommt, haben die meis­ten Geschäfts­füh­rer ohne­hin kei­ne grö­ße­ren Erwar­tun­gen. Fakt ist, dass es nur zu einer Kon­trol­le nach Papier kom­men dürf­te – in der Pra­xis wird sich spä­tes­tens nach 2 Wochen kein Arbeit­neh­mer mehr dar­an erin­nern kön­nen, wie er an wel­chem Tag gear­bei­tet hat. Die per­sön­li­che Befra­gung der Mit­ar­bei­ter durch den Zoll wird kaum ver­wert­ba­ren Erkennt­nis­se brin­gen. Dabei geht es den meis­ten Unter­neh­men nicht – wie von der Poli­tik unter­stellt – um das „Füh­ren von Lis­ten“, son­dern um die) Arbeits­zeit für die Doku­men­ta­ti­on und das Geld für das Lohnbüro.

Zusätz­li­che Büro­kra­tie bringt die­ses Jahr auch noch der erwei­ter­te Anspruch auf Bil­dungs­ur­laub für alle Arbeit­neh­mer (Baden-Würt­tem­berg). Immer noch nicht abschlie­ßend fest­gelegt sind die Vor­ga­ben für eine Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 48/2014). Seit 2012 (Basis­wert: 100) wird die Kos­ten­be­las­tung der Unter­neh­men vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt mit dem Büro­kra­tie­kos­ten­in­dex (BKI) ermit­telt. Für März 2015 wird ein Index in Höhe von 100,23 aus­ge­wie­sen. Das ent­spricht seit 2012 einer  Erhö­hung unter 1 %. Das deckt sich aber nicht mit der Pra­xis ins­be­son­de­re klei­ne­rer Unter­neh­men. In ein­zel­nen Bran­chen (Zeit­ar­beit, Gas­tro­no­mie) kam es im Zeit­raum sogar zu deut­li­chen Kos­ten­stei­ge­run­gen für Beratungsleistungen.

Der für Büro­kra­tie­kos­ten zustän­di­ge Nor­men­kon­troll­rat hat die Kos­ten der Ver­wal­tung für den Min­dest­lohn auf 3 Mio. EUR bezif­fert, davon ca. 1 Mio. EUR für die Geschäfts­stelle für die Min­dest­lohn-Kom­mis­si­on. Mit der Zusatz­be­las­tung der Wirt­schaft um 9,6 Mrd. EUR für höhe­re Lohn­kos­ten, zusätz­li­che Bera­tungs­leis­tun­gen und Büro­kra­tie­auf­wand ist das Min­dest­lohn­ge­setz das teu­ers­te Gesetz seit 2011.

Ressort-Geschäftsführer: Passen Aufgaben und Qualifikationen?

In GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern wer­den Res­sorts ein­ge­rich­tet. Ent­we­der nach BWL-Vor­ga­be in ein kauf­män­ni­sches und ein tech­ni­sches Res­sort (oder: Ver­trieb, Mar­ke­ting, Pro­duk­ti­on usw.). Effek­ti­ver in klei­ne­ren Fir­men ist es, die Res­sorts nach den tat­säch­li­chen Abläu­fen im Unter­neh­men und nach der Qua­li­fi­ka­ti­on des Geschäfts­füh­rers aus­zu­rich­ten. Wie Res­sorts gebil­det wer­den, dazu gibt es kei­ne gesetz­li­chen Vorgaben.

Die Res­sort­ver­tei­lung kann im Gesell­schafts­ver­trag, in einer Geschäfts­ord­nung oder allei­ne im Anstel­lungs­ver­trag des jewei­li­gen Geschäfts­füh­rers von den Gesell­schaf­tern vor­ge­ge­ben wer­den. In der Pra­xis bewährt hat sich die Res­sort­auf­tei­lung nach Kom­pe­ten­zen – danach ist es für die GmbH immer die bes­te Lösung, wenn das Res­sort des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers kon­kret an die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Fähig­kei­ten der Per­son des Geschäfts­füh­rers ange­passt wird. Ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine effek­ti­ve Res­sort­auf­tei­lung in der GmbH noch stim­men, muss also regel­mä­ßig über­prüft werden

  • beim Wech­sel eines Geschäfts­füh­rers (Aus­schei­den oder bei Ein­stel­lung eines zusätz­li­chen Geschäftsführers),
  • bei der Ein­füh­rung von neu­en Pro­jek­ten, Pro­duk­ten und Verfahren,
  • aber z. B. auch bei zusätz­lich erwor­be­nen Fähig­kei­ten und Qua­li­fi­ka­tio­nen durch einen der akti­ven Geschäftsführer.
Neben der Res­sort­ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers blei­ben eini­ge Pflich­ten in der Gesamt­ver­ant­wor­tung aller Geschäfts­füh­rer (Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Publi­zi­täts­pflich­ten, Steu­er­pflich­ten, Bei­trags­pflicht). Auch wenn die­se Tätig­kei­ten einem Geschäfts­füh­rer laut Res­sort­ver­tei­lung zuge­wie­sen sind, müs­sen sich die ande­ren Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig und gewis­sen­haft dar­über infor­mie­ren und sich dar­über berich­ten las­sen, ob und inwie­weit die­se Pflich­ten ord­nungs­ge­mäß erfüllt wer­den (Infor­ma­ti­ons­pflicht, Berichts­pflicht). Das gilt auch für den Fall außer­or­dent­li­cher Vor­fäl­le in jedem ein­zel­nen Geschäfts­be­reich. Dann muss der Geschäfts­füh­rer von sich aus die ande­ren Geschäfts­füh­rer infor­mie­ren (z. B. Kün­di­gung eines A‑Kunden, Umwelt­schä­den, Pro­duk­ti­ons­aus­fall, Lie­fer­pro­ble­me usw.). Das Geschäfts­füh­rer-Gre­mi­um zusam­men soll­te ein­mal im Geschäfts­jahr prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Res­sort­auf­tei­lung den prak­ti­schen Anfor­de­run­gen genü­gen und sich mit den Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten der Amts­in­ha­ber decken (TOP zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Aus­spra­che der Geschäfts­füh­rer über die bestehen­de Ressortverteilung).

Neues Urteil: Geschäftsführer können Laufbahn-Ende flexibler planen

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben zur Alters­si­che­rung eine Pen­si­ons­zu­sa­ge mit der GmbH ver­ein­bart. Pro­blem bis­her: Wer­den nicht alle steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, dro­hen bei einer Betriebs­prü­fung saf­ti­ge Nach­zah­lun­gen. Z. B., wenn eine sog. Über­ver­sor­gung vor­liegt. Das ist nach Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den immer dann der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer nach dem Aus­schei­den mehr als 75 % sei­nes letz­ten Brut­to­ver­diens­tes aus sei­ner Alters­ver­sor­gung erhält. So monie­ren die Finanz­äm­ter, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf 75% des letz­ten Aktiv­be­zugs ver­ein­bart wird, für den Geschäfts­füh­rer aber zusätz­lich eine Direkt­ver­si­che­rung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebs­prü­fung, dann muss­te die über­höh­te Pen­si­ons­rück­stel­lung auf­ge­löst wer­den und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.

Die Steu­er­be­hör­den ver­wei­sen auf einen Ver­wal­tungs­er­lass, in dem die­se 75%-Versorgungs­grenze (mehr oder weni­ger will­kür­lich) fest­ge­legt wur­de. Zu Unrecht, wie das FG Ber­lin-Bran­den­burg fest­stell­te. Für eine sol­che Ober­gren­ze gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge. Im Urteil heißt es: „Die Grund­la­gen der Berech­nung der Über­ver­sor­gung (75%-Grenze) sind unklar und führ­ten ins­be­son­de­re bei der Inan­spruch­nah­me von Alters­teil­zeit zu unge­rech­ten Ergeb­nis­sen, da sich die Berech­nungs­grund­la­ge wegen des redu­zier­ten Gehalts zuun­guns­ten des Ver­sor­gungs­emp­fän­gers ver­schie­be. Dies kon­ter­ka­rie­re die vom Gesetz­ge­ber gewoll­te und arbeits­mark­po­li­tisch sinn­vol­le För­de­rung der Alters­teil­zeit“ (FG Ber­lin Bran­den­burg, Urteil vom Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).

Die­ses Urteil ermög­licht allen (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern bes­se­re Mög­lich­kei­ten, zum Ende der beruf­li­chen Kar­rie­re das Aus­schei­den zu pla­nen, ohne dass das Finanz­amt zusätz­li­che Steu­ern aus der Auf­lö­sung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen gegen die GmbH durch­set­zen kann. So war es bis­her steu­er­schäd­lich, wenn der Gesell­schaf­ter-Ge­­schäfts­füh­rer – z. B. auf­grund der Alters­be­las­tung – eini­ge Jah­re vor Errei­chen des laut Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bar­ten Aus­schei­dens­al­ters (in der Regel 65 bis 67) kür­zer tre­ten woll­te. Etwa, indem er sei­ne Arbeits­zeit suk­zes­si­ve redu­ziert (Alters­teilzeit). Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den das Ver­fah­ren bis vor den BFH  brin­gen wer­den. Bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung kann es also noch dau­ern. Den­noch: Die Argu­men­te des Finanz­ge­richts sind u. E. sehr stich­hal­tig. Die 75 % – Gren­ze der Finanz­ver­wal­tung ist so nicht halt­bar. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Geschäfts­füh­rer, die Alters­teil­zeit bean­spru­chen wol­len (müs­sen), kön­nen nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend gestalten.

Steuer: Unternehmensvertrag darf nicht nur auf dem Papier stehen

Das Finanz­amt akzep­tiert die Steu­er­wir­kung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nur, wenn alle Vor­ga­ben exakt ein­ge­hal­ten sind. In vie­len Fäl­len wird die vor­ge­schrie­be­ne 5‑Jah­res-Frist nicht ein­ge­hal­ten. Z. B. dann, wenn im Ver­trag eine Lauf­zeit über 5 Wirtschafts­jahre kor­rekt datiert ist (hier: 1.1.2005 bis 31.12.2010). Die Organ­gesellschaft aber erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (hier: mit Ver­trag vom 9.2.2005) ord­nungs­ge­mäß ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.3.2015, 6 K 4332/12 K, F).

Gera­de bei der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Unter­neh­mens­ver­trä­gen (Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­gen) schau­en die Finanz­be­hör­den ganz genau hin. Selbst wenn der Gewinn bei der ers­ten Ver­an­la­gung kor­rekt ver­rech­net wird, heißt das nichts. Stellt der Betriebs­prü­fer bei genaue­rem Hin­se­hen Jah­re spä­ter fest, dass es hier Unge­nau­ig­kei­ten gibt, setzt das Finanz­amt auch noch nach­träg­lich die Ände­rung des Steu­er­be­scheids durch.

Betriebsprüfung: Finanzamts-sichere Kassensysteme kommen

Um sicher­zu­stel­len, dass in Zukunft nur noch Kas­sen­sys­te­me in der Pra­xis ein­ge­setzt wer­den dür­fen, die gegen jede Art von Mani­pu­la­tio­nen geschützt sind, prü­fen die Grü­nen der­zeit, wel­cher Scha­den durch feh­ler­haf­te Kas­sen­sys­te­me ver­ur­sacht wird und wel­chen Auf­wand es ver­ur­sa­chen wür­de, neue Kas­sen-Sys­te­me ein­zu­füh­ren (Quel­le: Klei­ne Anfra­ge der Frak­ti­on Die Grü­nen an die Bun­des­re­gie­rung vom 14.4.2015).

In NRW wird mit der Finanz­amts-Soft­ware Smart-Card bereits ein Sys­tem ange­wandt, mit dem sämt­li­che Mani­pu­la­tio­nen an Regis­trier­kas­sen auf­ge­deckt wer­den kön­nen (vgl. Nr. 19/2014). Die­ses könn­te Vor­bild für den Grü­nen-Vor­stoß sein, um ein ein­heit­li­ches Kas­sen-Sys­tem bun­des­weit auf den Weg zu brin­gen. Wer jetzt umrüs­ten will, soll­te noch abwar­ten bis die Stan­dards für das neue Sys­tem bekannt sind.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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