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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag wird gemäß den Vor­ga­ben des § 17 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn der Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in der Bilanz der Organ­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zah­lung des Ver­lust­aus­gleich­be­tra­ges tat­säch­lich erfolg­te (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revi­si­on ein­ge­legt, Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): I R 37/19).

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2019

GF-Job: Die neu­en Her­aus­for­de­run­gen + GmbH-Pla­nung 2020: End­spurt um die GF-Alters­vor­sor­ge Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um soll­te es Start­Ups bes­ser gehen? + Trends im Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als GF ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Mit dem Fir­men­wa­gen in die Stadt ACHTUNG: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter aus­ge­trickst – was tun? + GmbH/Steuer: Feh­ler bei der Umset­zung eines Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges + BFH-aktu­ell: Steu­er­li­che Behand­lung einer Kar­tell­stra­fe GmbH-Ver­trag: Prü­fen Sie die Nach­fol­ge­klau­seln in alten GmbH-Ver­trä­gen + GF-Auf­ga­be: Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung für die GmbH

 

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GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages

Der zwi­schen einer Organ­ge­sell­schaft und einer Organ­trä­ge­rin abge­schlos­se­ne Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag wird nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn die Organ­ge­sell­schaft den ihr gegen­über der Organ­trä­ge­rin zuste­hen­den Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in ihrer Bilanz nicht aus­weist. Das gilt auch dann, wenn die Organ­trä­ge­rin der Organ­ge­sell­schaft den Ver­lust tat­säch­lich erstat­tet (Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).

Beson­ders ärger­lich war im Ent­schei­dungs­fall, dass der Bilanz­feh­ler erst im fünf­ten Jahr der Durch­füh­rung des Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges von den Finanz­be­hör­den moniert und die steu­er­li­che Aner­ken­nung über die gesam­te Lauf­zeit nach­träg­lich aberkannt wur­de. Damit war es nicht mehr mög­lich, den Feh­ler (wäh­rend der Lauf­zeit) nach­zu­bes­sern, um die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu sichern.