Schließt der Geschäftsführer Verträge ab, zu denen er laut Vertretungsbefugnis nicht berechtigt ist, haftet er persönlich für einen daraus verursachten Schaden. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Dazu heißt es wörtlich im Urteil: „Durch Unterlassen täuscht, wer bei Vertragsverhandlungen Umstände bzw. Tatsachen verschweigt, hinsichtlich derer ihn eine Aufklärungspflicht träfe, wobei diese Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt. Das bedeutet insbesondere, dass Fragen des potentiellen Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten sind und dass ungefragt auf besonders wichtige Umstände hingewiesen werden muss, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind” (OLG München, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).
Wichtig ist der Hinweis, dass Sie auch ungefragt über Ihre (eingeschränkte) Vertretungsbefugnis informieren müssen, wenn dies für den Abschluss des Geschäftes (Volumen) bzw. für den Vertragspartner (Vertrauensverhältnis) von Bedeutung ist – was in den meisten Fällen so ist.