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Geschäftsführer privat: Neu rechnen bei der Beitragsrückerstattung

Wenn Sie – als pri­vat Ver­si­cher­ter – Krank­heits­kos­ten (Behand­lungs­kos­ten, Mate­ri­al, Rezept­ge­büh­ren) aus der eige­nen zah­len, um in den Genuss der jähr­li­chen Bei­trags­rück­zah­lung zu kom­men, müs­sen Sie ab sofort genau rech­nen. Es gibt kei­nen Steu­er­vor­teil mehr. Sol­che Kos­ten wer­den von Ihrem Finanz­amt nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. Sie müs­sen also brut­to für net­to rech­nen (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) setzt damit sei­ne unter­des­sen sehr restrik­ti­ve Recht­spre­chung zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Krank­heits­kos­ten fort. Nur im beson­de­ren Aus­nah­me­fall – z. B. wenn mit der Über­nah­me der Kos­ten eine nicht zumut­ba­re wirt­schaft­li­che Belas­tung für den Pati­en­ten ein­tritt – könn­te ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Fra­ge kom­men. Z. B., wenn die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung gemäß § 33 Abs. 3 EStG erreicht wird. Laut Tabel­le ist das ein Ein­kom­men bis zu 15.340 EUR im Jahr – als (gut dotier­ter) Geschäfts­füh­rer haben Sie damit in der Regel kei­ne Chan­ce auf den Sonderausgabenabzug.

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Volkelt-Brief 14/2018

Gro­Ko-Ver­ein­ba­rung: Wie­der eine Steu­er­ge­stal­tung weni­ger + Über­for­dert: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (III) + Ach­tung GF-Spe­sen­ab­rech­nung: Was tun, wenn die Zah­len nicht stim­men? + Digi­ta­les: So nut­zen Sie das The­ma für´s Con­tent-Mar­ke­ting + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Nur „aus­nahms­wei­se” kein Pflicht­mit­glied in der RV+ EU-Par­la­ment: Neue Eck­da­ten einer neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + BFH aktu­ell: Umsatz-Schät­zung nur unter stren­gen Auf­la­gen+ Steu­er­vor­teil: Der Fir­men­wa­gen für den Ehe­part­ner mit Minijob

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BFH aktuell: Keine willkürliche Umsatz-Schätzung

Wird eine elek­tro­ni­sche Kas­se geführt, die mit Spe­zi­al­wis­sen mani­pu­liert wer­den kann, muss das Finanz­ge­richt bei der Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit einer Umsatz­schät­zung ins Detail gehen. Die Doku­men­ta­ti­on der Umsät­ze kann dann in Datei­form (hier: Access-Daten­bank) vor­ge­legt wer­den. Die­ser Beweis kann durch Vor­la­ge der Daten­bank, Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder Ver­neh­mung des Kas­sen­her­stel­lers als Zeu­gen erho­ben wer­den (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fri­seur, der Umsät­ze mit einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Soft­ware für die Bran­che auf­ge­zeich­net hat­te. Wich­tig: Allei­ne die Mög­lich­keit, dass in einer Access-Daten­bank Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, genügt nicht, um die Umsät­ze anzu­zwei­feln. Es muss schon fun­diert geprüft wer­den, wie auf­wän­dig Ein­grif­fe in das Sys­tem sind, und – wich­tig – von einem Fach­mann geprüft wer­den, ob es im Sys­tem ganz kon­kret Hin­wei­se auf Mani­pu­la­tio­nen gibt.

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Anzei­ge

Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”

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Volkelt-Brief 12/2018

Mehr-Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter: Anzei­ge­pflicht für Steu­er­ge­stal­tun­gen + Geschäfts-FÜH­RUNG: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (I) + Brexit & Co.: Er(n)ste Vor­sor­ge-Plä­ne sind jetzt schon stra­te­gi­sche Pflicht + Digi­ta­les: Immer im Takt blei­ben – die Schritt-für-Schritt-Her­an­ge­hens­wei­se + GF-ESt: Anschaf­fungs­kos­ten bei Ver­kauf eines GmbH-Anteils + BGH-aktu­ell: Stil­ler Gesell­schaf­ter ersetzt Eigen­ka­pi­tal + GF-Gehalt: „Fes­te” Tan­tie­me ist kei­ne Tantieme

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Volkelt-Brief 08/2018

GmbH Kos­ten: Pla­nen SIE ihr Ener­gie-Manage­ment 2018 ff.+ Im Über­blick: Die Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen, die SIE als Unter­neh­mer betref­fen + Geschäfts­füh­rer-Geburts­tag 2018: Hier schaut das Finanz­amt ganz genau hin + Gas­tro-GmbH: Z‑Bon als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er­schät­zung + Form­fra­ge: Die GmbH spen­diert Fuß­ball-Dau­er­kar­ten +

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Geschäftsführer Geburtstag 2018: Hier schaut der Prüfer ganz genau hin

Zum Jah­res­be­ginn berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum „Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fei­er­lich­kei­ten anläss­lich des Geburts­ta­ges (oder eines Jubi­lä­ums) des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers“. Fakt ist, dass Steu­er-Sach­be­ar­bei­ter die­sen Pos­ten ger­ne und ganz genau unter die Lupe neh­men. Fakt ist auch, dass unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen des Steu­er­be­ra­ters und des Finanz­amts zur Sache regel­mä­ßig die Finanz­ge­rich­te beschäftigen.… 

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Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

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Steuer: Geschäftsführer muss falschen Bescheid monieren

Wird eine Steu­er­for­de­rung gegen eine GmbH wider­spruchs­los zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt, ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH im Ver­fah­ren gegen die Höhe der Steu­er­for­de­rung (gemäß § 166 AO) aus­ge­schlos­sen, wenn er der For­de­rung hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).

Es kommt also auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH ent­schei­dend dar­auf an, dass Sie als Geschäfts­füh­rer jeder­zeit ihre steu­er­li­chen Pflich­ten erfül­len – dazu gehört die Auf­ga­be, For­de­run­gen des Finanz­amts auf Rich­tig­keit zu prü­fen und gegen feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen. Feh­ler gehen dann zu Ihren Las­ten, sie­he oben. Fol­ge: Sie haben dann kei­ne Mög­lich­keit mehr, in das Ver­fah­ren einzugreifen.

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Verbundene Unternehmen: Steuerfallen beim Gewinnabführungsvertrag

Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­li­chen Wirk­sam­keit eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: „Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).

 Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wur­de Ende Okto­ber zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det. Das Regis­ter­ge­richt nahm die Ein­tra­gung aber erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor. Unan­ge­neh­me Fol­ge: Das Finanz­amt erkann­te die Gewinn­ab­füh­rung an die Ober­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht an. Die Unter­ge­sell­schaft muss­te auf den Gewinn Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Zu prü­fen ist in einem sol­chen Fall, ob Ansprü­che gegen das Regis­ter­ge­richt erho­ben und durch­ge­setzt wer­den können.

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Volkelt-Brief 06/2018

  • Zoll­kon­trol­le: Arbeits­zeit-Auf­zeich­nun­gen im Visier + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (I) + vGA-Prü­fung: Jetzt will das Finanz­amt auch noch Schen­kungs­steu­er + GmbH-Finan­zen: EU-För­der­mit­tel und Aus­schrei­bun­gen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Stil­le Betei­li­gung statt Gesell­schaf­ter­dar­le­hen? + Per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für Kar­tell­stra­fen + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Anfor­de­run­gen an eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se +

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