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Volkelt-Brief 08/2018

GmbH Kos­ten: Pla­nen SIE ihr Ener­gie-Manage­ment 2018 ff.+ Im Über­blick: Die Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen, die SIE als Unter­neh­mer betref­fen + Geschäfts­füh­rer-Geburts­tag 2018: Hier schaut das Finanz­amt ganz genau hin + Gas­tro-GmbH: Z‑Bon als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er­schät­zung + Form­fra­ge: Die GmbH spen­diert Fuß­ball-Dau­er­kar­ten +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 23. Febru­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wäh­rend der Ex-Han­dels­blatt Her­aus­ge­ber Gabor Stein­gard über den per­fek­ten Mord sin­niert und dar­über auch noch stol­pert, haben enga­gier­te Öko­no­men im All­ge­mei­nen, vie­le der für´s ope­ra­ti­ve Geschäft ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer und unse­re Redak­ti­on im Beson­de­ren ande­re Sor­gen, wenn es um die nächs­ten vier Jah­re geht.

Ist der digi­ta­le Rück­stand über­haupt noch auf­zu­ho­len? Ist eine nach­hal­ti­ge Ener­gie­ver­sor­gung zu inter­na­tio­nal wett­be­werbs­fä­hi­gen Prei­sen sicher gestellt? Würgt deut­sches Arbeits­recht Dyna­mik und Anpas­sung ab? Was tun, wenn die Wachs­tums­ma­schi­ne „Auto” dau­er­haft schwä­chelt? Wie wich­tig z. B. der Fak­tor Ener­gie für die Wirt­schafts­leis­tung ist, zei­gen die Natur­wis­sen­schaf­ten. So rech­net der Phy­si­ker Diet­mar Lin­den­ber­ger  vor, dass 50% des heu­ti­gen Wachs­tums auf Ener­gie basie­ren – für die ande­ren 50% sind Kapi­tal und Arbeit ver­ant­wort­lich. Die Ener­gie­kri­se in den Sieb­zi­ger Jah­ren mit sich ver­viel­fa­chen­den Prei­sen ist ein­drück­li­cher Beleg dafür, wie schnell und sen­si­bel Märk­te reagie­ren, wenn die Rah­men­be­din­gun­gen nicht mit den Anfor­de­run­gen wach­sen. Im Koali­ti­ons­pa­pier (S. 71 – 73) gibt es für eine nach­hal­ti­ge Ener­gie­po­li­tik zwar viel Absicht, aber wenig Kon­kre­tes. Lei­der gilt das auch für die ande­ren ange­spro­che­nen offe­nen Zukunfts­fel­der, die Geschäfts­füh­rer betreffen.

Auch klei­ne­re Unter­neh­men müs­sen sich immer mehr mit Stra­te­gie­fra­gen aus­ein­an­der­set­zen und ihr Geschäfts­mo­dell aktua­li­sie­ren. Wem sage ich das. Hier heißt die Auf­ga­be: Ener­gie­ein­spa­rung, Inves­ti­tio­nen in Ener­gie­ef­fi­zi­enz, Ein­satz ener­gie­spa­ren­der Mate­ria­li­en, Nut­zung von Ener­gie-Bera­tungs-Ange­bo­ten und För­der­mit­teln, eine neue Fuhr­park­stra­te­gie 2020.

 

Im Überblick: Die Koalitionsvereinbarungen, die SIE als Unternehmer betreffen

In den 177 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier sind gera­de 11 dem The­ma Wirtschaft/Unternehmen gewid­met. Die spür­bars­ten Aus­wir­kun­gen wer­den Ent­schei­dun­gen aus den Berei­chen Arbeit/Soziales für Unter­neh­men haben. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te für SIE zusammengestellt:

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung Das bedeu­tet …
Mit­be­stim­mung

 

Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51). Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für den Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51). … mehr Ein­fluss von außen

 

Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen

 

Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52). … weni­ger Flexibilität

 

Arbeits­zeit

 

Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den (S. 53). … zusätz­li­che Dokumentation

 

Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53) … neue Per­so­nal­pla­nung für Unter­neh­men mit mehr als 45 Mitarbeitern

 

Kran­ken­ver­si­che­rung

 

Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101). … zusätz­li­che Personalkosten

 

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt (S. 55). … weni­ger Kosten

 

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69). … mehr Steuern

 

KSV Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167). … Mehr­kos­ten für den Internet-Auftritt

 

Haf­tung Bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kön­nen die Behör­den das Gesamt­un­ter­neh­men leich­ter in die Ver­ant­wor­tung neh­men – Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip (S. 126). … Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten wer­den teurer

 

Digitales: StarUp-Beteiligungen nur mit kalkuliertem Risiko 

Kei­ne zuver­läs­si­gen Zah­len gibt es bis­lang dazu, wie vie­le Start­Ups in Deutsch­land tat­säch­lich über­le­ben. Aus den von eini­gen Grün­der­zen­tren vor­ge­leg­ten Ana­ly­sen und ver­öf­fent­lich­ten Zah­len lässt sich erah­nen, dass die Erfolgs­quo­te bei 10 bis maxi­mal 25% liegt. Wur­den – so der Grün­der-Nach­rich­ten­dienst deut­sche start­ups – mit Crowd­fun­ding-Finan­zie­run­gen in 2016 ledig­lich 5 Mio. EUR ver­brannt, waren es 2017 bereits 15 Mio. EUR. Dar­un­ter sind auch eupho­risch gestar­te­te Start­Ups wie pro­to­net (3.2 Mio. EUR; Bran­che: IT Cloud-Lösun­gen), pano­no (1,6 Mio. EUR; Bran­che: 360-Grad-Kame­ra) oder Retur­bo (1 Mio. EUR; Bran­che: Retouren-Vermarkter).

Noch grö­ßer erwisch­te es in 2017 das 2012 ins Ren­nen gegan­ge­ne Start­Up Auc­tion­a­ta (Bran­che: Auki­ons­haus und Ver­sand­han­del für Luxus­ar­ti­kel, Kunst und Anti­qui­tä­ten). Sum­ma sum­ma­rum wur­den hier rund 120 Mio. EUR Ven­ture Capi­tal  in den Sand gesetzt. Bevor Sie sich – pri­vat oder mit Ihrer GmbH – an einem Start­Up direkt oder über einen Invest-Fonds betei­li­gen, müs­sen Sie sich ein rea­lis­ti­sches Bild über die Exper­ti­se und das Aus­wahl­ver­fah­ren der in Fra­ge kom­men­den Start­Ups machen. In vor-digi­ta­len Zei­ten beschäf­tig­ten die Invest-Ban­ken gan­ze Abtei­lun­gen, die vor der Kre­dit­ver­ga­be Bran­chen-Gut­ach­ten und Markt-Ana­ly­sen erstell­ten. Die­se Score-Ver­fah­ren sind jetzt dem Markt über­las­sen. Nur offen­sicht­lich untaug­li­che Geschäfts­mo­del­le wer­den vor­ab aus­sor­tiert. Eini­ge Start­Up-Grün­der legen es von vor­ne­her­ein dar­auf an, das Geschäfts­mo­dell auf dem Papier so rund zu machen (Stich­wort: der per­fek­te Busi­ness­plan), dass Inves­to­ren ein­stei­gen. Ein Groß­teil des Gel­des fließt dann als Geschäfts­füh­rer-Gehalt in die Taschen der Grün­der – bis zum nächs­ten Start­Up. Eine gesun­de Skep­sis ist in die­sem Geschäft also von Nöten.

Unter­neh­men, die die eige­ne Digi­ta­li­sie­rung sys­te­ma­tisch mit aus­ge­la­ger­ten Toch­ter­grün­dun­gen oder geziel­ten Betei­li­gun­gen an Start­Ups nach vor­ne brin­gen wol­len, kal­ku­lie­ren, dass sich von 10 Pro­jek­ten ledig­lich eines auf Dau­er erfolg­reich durch­setzt. Auf jeden Fall lohnt es, die Start­Up-Sze­ne der eige­nen Bran­che sys­te­ma­tisch zu ver­fol­gen – in den Grün­der­zen­tren vor Ort (Such­ma­schi­ne > Stich­wort: Grün­der­zen­trum + Ort) oder mit­tels eines Start­Up-Info-Diens­tes (z. B. www.deutsche-startups.de).

 

Geschäftsführer-Geburtstag 2018: Hier schaut das Finanzamt ganz genau hin

Zum Jah­res­be­ginn berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum „Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fei­er­lich­kei­ten anläss­lich des Geburts­ta­ges (oder eines Jubi­lä­ums) des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers“. Fakt ist, dass Steu­er-Sach­be­ar­bei­ter die­sen Pos­ten ger­ne und ganz genau unter die Lupe neh­men. Fakt ist auch, dass unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen des Steu­er­be­ra­ters und des Finanz­amts zur Sache regel­mä­ßig die Finanz­ge­rich­te beschäftigen.

Die Gerich­te prü­fen dann auch die Ein­la­dungs­lis­te. Ste­hen dort aus­schließ­lich Mit­ar­bei­ter, Mit-Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter der GmbH ist in der Regel eine beruf­li­che Ver­an­las­sung anzu­neh­men. Kom­men Geschäfts­freun­de, soll­ten Sie zumin­dest objek­tiv nach­voll­zieh­ba­re Kri­te­ri­en anle­gen, wen Sie ein­la­den. Selbst Lokal­po­li­ti­ker, Ver­bands­ver­tre­ter oder Pro­mi­nen­te sind unter­des­sen zuge­las­sen (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). Gut ist, wenn die Kos­ten im betrieb­li­chen Rah­men blei­ben (35 €), wenn Sie dazu Räum­lich­kei­ten der GmbH nut­zen und wäh­rend der Dienst­zei­ten fei­ern (anfan­gen!).

Ach­tung: Wenn Sie nur weni­ge Mit­ar­bei­ter ein­la­den wol­len, soll­ten das nicht nur Ihre Ver­trau­ten, son­dern nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ter sein (Hier­ar­chie, Abtei­lun­gen, Pro­jek­te) (BFH, Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16). Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie Ihre Fami­li­en-Mit­glie­der teil­neh­men las­sen wol­len. Bes­ser ist es, wenn Sie eine getrenn­te Fei­er für die Fami­lie nach­wei­sen kön­nen. Aus­nah­me: Sie bele­gen detail­liert, wer Fami­lie ist und wel­che Teil­neh­mer berufs­be­dingt ein­ge­la­den waren (BFH, Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14).

Es lohnt sich, die von den Finanz­be­hör­den gefor­der­ten Kri­te­ri­en zu berück­sich­ti­gen. Schlag­kräf­tigs­tes Beweis­mit­tel ist das Ein­la­dungs­schrei­ben an die Mit­ar­bei­ter. Dar­in soll­te ste­hen: Anlass: Dan­ke­schön des Geschäfts­füh­rers an die Mitarbeiter/Belegschaft. Teil­neh­mer­kreis: Alle oder nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en aus­ge­wähl­te Geschäfts­freun­de, Reprä­sen­tan­ten. Umfang: Bewir­tung im Rah­men des geschäfts­üb­li­chen Umfangs. Ort: Kan­ti­ne, Sit­zungs­raum oder die geschmück­te Werkhalle.

 

Gastro-GmbH: Z‑Bon als Bemessungsgrundlage für die Steuerschätzung

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn das Finanz­amt einen zufäl­lig im Alt­pa­pier gefun­de­nen Z‑Bon (sum­mier­te Tages­auf­zeich­nun­gen) als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Schät­zung der Jah­res­um­sät­ze zugrun­de legt. Ein sol­cher Ver­gleich ist aus­sa­ge­kräf­ti­ger als z. B. ein exter­ner Betriebs­ver­gleich (FG Düs­sel­dorf, Urteil v.  24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U).

Die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof ist aus­drück­lich zuge­las­sen. Aller­dings soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der BFH die­se Rechts­auf­fas­sung bestä­ti­gen wird. Beson­ders nach­tei­lig ist das aller­dings, wenn der zugrun­de geleg­te Z‑Bon sich auf einen außer­ge­wöhn­lich guten Tages­um­satz bezieht – etwa ein lau­war­mer Som­mer­abend im Bier­gar­ten und das noch an einem lan­gen Brü­cken­tag-Wochen­en­de. Das soll­ten Sie im Nach­hin­ein prü­fen und ggf. beanstanden.

 

Formfrage: Die GmbH spendiert Fußball-Dauerkarten

Laut Finanz­ge­richt (FG) Bre­men stellt „die Ver­schaf­fung der Gele­gen­hei­ten zum Besuch eines Spiels erlang­te Vor­teil bei den betref­fen­den Arbeit­neh­mern der Klä­ge­rin Arbeits­lohn dar”. Aber: Das Finanz­amt darf die Auf­wen­dun­gen für die Ein­tritts­kar­ten nach § 37b EStG in vol­lem Umfang der Pau­schal­steu­er unter­wer­fen  (FG Bre­men, Urteil v. 21.9.2017, 1 K 20/17).

Das gilt für alle Leis­tun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung einer Dau­er­kar­te ver­bun­den sind – also z. B. den Besuch und die Bewir­tung in der VIP-Lounge, Vor­kaufs­rech­te für Son­der­spie­le, die Bereit­stel­lung des Park­plat­zes und eines Hos­tes­sen-Begleit­ser­vice. Höchst­gren­ze für die Pau­schal­steu­er (30%) ist ein Betrag von jähr­lich 10.000 EUR.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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