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Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit: Keine Umsatzsteuer auf Unternehmerlohn

Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts und im Ein­ver­neh­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, zur Richt­li­nie 2006/112/EG) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt abschlie­ßend fest­ge­stellt, dass der Auf­sichts- oder Bei­rat nicht als  umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer tätig ist, wenn er für sei­ne Tätig­keit eine Fest­ver­gü­tung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).

Nach die­ser Recht­spre­chung müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den ent­spre­chen­de Ver­gü­tun­gen immer dann als umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer­lohn ein­stu­fen wer­den, wenn eine – oder zusätz­lich eine – erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung für die Auf­sichts­rats- bzw. Bei­rats-Tätig­keit gezahlt wird. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, wel­che Gestal­tung ziel­füh­rend ist bzw. ob die Ver­gü­tungs­re­ge­lung ange­passt wer­den muss.
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Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen

Wer als Auf­sichts­rat (Bei­rat) für ein Unter­neh­men kon­trol­lie­rend tätig wird und dafür eine regel­mä­ßi­ge Ver­gü­tung erhält, kann sei­ne Leis­tun­gen nicht inkl. Mehr­wert­steu­er ver­rech­nen. Das hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt für den Fall eines nie­der­län­di­schen Auf­sichts­rats ent­schie­den. Das gilt  auch für Deutsch­land und für alle Geschäfts­füh­rer, die neben­be­ruf­lich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unter­neh­mens beru­fen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).

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Volkelt-Brief 18/2018

  1. Schma­ler Grat: Zuläs­si­ge Koope­ra­ti­on oder schon Kar­tell­ver­ge­hen? + Gro­Ko: Aus­wir­kun­gen für Wirt­schaft und Unter­neh­men – was kommt wann? + Digi­ta­les: Mit Psy­cho­lo­gie und Sach­lich­keit nach vor­ne schau­en + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer kann nicht zugleich kon­trol­lie­ren + GmbH/Recht: Kapi­tal­erhö­hung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weni­ger Min­dest­lohn-Ver­ge­hen in Brandenburg

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GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren

In einem Grund­satz­ur­teil – mit Aus­wir­kung auch für das deut­sche Gesell­schafts­recht – hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) fest­ge­stellt, dass ein und die­sel­be Per­son nicht in Dop­pel­funk­ti­on als „Geschäfts­lei­tung” und als „Auf­sichts­per­son” im Unter­neh­men tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).

Das gilt zumin­dest auch dann für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, wenn in der GmbH ein Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funk­ti­on ein­ge­rich­tet wird. Dazu das Gericht: „Es muss grund­sätz­lich eine Tren­nung zwi­schen der Aus­übung von Lei­tungs- und Auf­sichts­funk­tio­nen inner­halb eines Lei­tungs­or­gans geben. Die Wirk­sam­keit einer wirk­sa­men Kon­trol­le ist gefähr­det, wenn der Vor­sit­zen­de des Lei­tungs­or­gans in sei­ner Kon­troll­funk­ti­on zugleich für die tat­säch­li­che Geschäfts­lei­tung des Unter­neh­mens zustän­dig ist”. Das gilt auch dann, wenn es kei­ne Vor­ga­ben aus der Geschäfts­ord­nung des Bei­rats gibt. Hat der Bei­rat ledig­lich bera­ten­de Funk­ti­on, ist eine Mit­wir­kung des akti­ven Geschäfts­füh­rers unproblematisch.

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Volkelt-Brief 17/2018

  • Klein gegen groß: Lie­fe­ran­ten und Zulie­fe­rer/VW-Pre­vent + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­keh­run­gen gegen einer Tro­ja­ner (II) + Digi­ta­les: So opti­mie­ren Sie neue Pro­jek­te und Ideen + GF-Netz­wer­ke: Der Geschäfts­füh­rer als Bei­rat von Geschäfts­part­nern + GF-Amts­nie­der­le­gung: Kein Anspruch auf Kün­di­gungs­schutz + GmbH/Geld: Ren­di­ten für US-Staats­an­lei­hen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fung + GmbH/Geld: Zah­lungs­ver­zug kos­tet Vorfälligkeitsentschädigung

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GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern

In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich Freund­schaf­ten, die sogar den Wech­sel des Arbeit­ge­bers über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu insti­tu­tio­na­li­sie­ren – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in den (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Wird der Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft.

Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: … 

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Digital: So nutzen SIE StartUp-Vorteile für Ihre Firma

In fast allen grö­ße­ren Städ­ten gibt es unter­des­sen (geför­der­te) Grün­der­zen­tren. Ziel ist es, jun­ge Men­schen mit Start-Up-Ideen vor Ort zu bin­den, zu för­dern und ihren Enthu­si­as­mus in rea­lis­ti­sche Bah­nen zu len­ken. Das betrifft ins­be­son­de­re alle Uni­ver­si­täts-Stand­or­te mit IT- und Infor­ma­tik-Stu­di­en­gän­gen. An der Schnitt­stel­le zwi­schen Stu­di­um, Prak­ti­kum und For­schung gibt es zahl­rei­che Initia­ti­ven, die jun­gen Grün­dern eine Infra­struk­tur bereit­stel­len. In sol­chen pri­va­ten Grün­der­zen­tren wer­den pro­fes­sio­nell aus­ge­stat­te­te Arbeits­plät­ze, bes­te Ver­net­zung, Bera­tung und wei­ter­füh­ren­de Semi­nar-The­men – BWL, Mar­ke­ting, Social Media usw. – angeboten.

Zugleich bemüht sich das Manage­ment der Grün­der­zen­tren um Kon­tak­te zur regio­na­len Wirt­schaft bzw. zu Unter­neh­men, die poten­zi­el­le Ver­wer­ter der so geschaf­fe­nen Start­Up-Ideen sind oder sein könn­ten. Für klei­ne­re Fir­men, die kei­ne eige­nen Digi­tal-Initia­ti­ven ent­wi­ckeln kön­nen, bie­ten sich damit gute Mög­lich­kei­ten, sich in die regio­na­le Grün­der­sze­ne ein­zu­brin­gen. Das ist möglich, .. 

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GmbH-Recht: Formvorschriften für die Bestellung eines Beirats

Ent­hält der GmbH-Gesell­schafts­ver­trag eine Öff­nungs­klau­sel, wonach die Gesell­schaf­ter per Mehr­heits­be­schluss einen Bei­rat ein­set­zen kön­nen, müs­sen Sie auf­pas­sen: Der ent­spre­chen­de Beschluss muss als Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges nota­ri­ell beur­kun­det und ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 67/15).

Nur wenn der Bei­rat der GmbH ledig­lich bera­ten­de – also kei­ne kon­trol­lie­ren­de – Funk­ti­on hat, kann aus­nahms­wei­se auf eine Ein­tra­gung zum Han­dels­re­gis­ter ver­zich­tet wer­den. Sobald der Bei­rat „Organ­pflich­ten” hat, soll­ten Sie die oben genann­te Rechts­la­ge aber berücksichtigen.

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Volkelt-Brief 32/2017

Geschäftspartnerschaften/Kooperationen: Draht­seil­akt zwi­schen Gesetz und Kar­tell + Nach­fol­ge: Auch der Bei­rat braucht Rund­um-Erneue­rung + Geschäfts­füh­rer-Com­pli­ance: Wie Anwäl­te gegen Unter­neh­men Front machen + Füh­rungs­stil: Iro­nie und ande­re unge­eig­ne­te Stil­mit­tel + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Rech­nen bei der PKV lohnt nicht mehr

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GmbH-Nachfolge: Auch der Beirat braucht Rund-Erneuerung

Bis vor eini­gen war der Bei­rat im Unter­neh­men in den meis­ten Fäl­len als Instru­ment zur Kon­trol­le der Geschäfts­füh­rung ein­ge­setzt und ent­spre­chend im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert. Unterdessen …