Entgegen der Ansicht des Finanzamts und im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, zur Richtlinie 2006/112/EG) hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt abschließend festgestellt, dass der Aufsichts- oder Beirat nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig ist, wenn er für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).
Schlagwort: Beirat
Wer als Aufsichtsrat (Beirat) für ein Unternehmen kontrollierend tätig wird und dafür eine regelmäßige Vergütung erhält, kann seine Leistungen nicht inkl. Mehrwertsteuer verrechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für den Fall eines niederländischen Aufsichtsrats entschieden. Das gilt auch für Deutschland und für alle Geschäftsführer, die nebenberuflich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unternehmens berufen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).
Volkelt-Brief 18/2018
- Schmaler Grat: Zulässige Kooperation oder schon Kartellvergehen? + GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann? + Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen + GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren + GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weniger Mindestlohn-Vergehen in Brandenburg
BISS … die Wirtschaft-Satire
In einem Grundsatzurteil – mit Auswirkung auch für das deutsche Gesellschaftsrecht – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ein und dieselbe Person nicht in Doppelfunktion als „Geschäftsleitung” und als „Aufsichtsperson” im Unternehmen tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).
Volkelt-Brief 17/2018
- Klein gegen groß: Lieferanten und Zulieferer/VW-Prevent + Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einer Trojaner (II) + Digitales: So optimieren Sie neue Projekte und Ideen + GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern + GF-Amtsniederlegung: Kein Anspruch auf Kündigungsschutz + GmbH/Geld: Renditen für US-Staatsanleihen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung + GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung
BISS … die Wirtschaft-Satire
In der Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich Freundschaften, die sogar den Wechsel des Arbeitgebers überstehen. Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu institutionalisieren – man verständigt sich darauf, gemeinsame Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in den (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. Wird der Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen als (beratender) Beirat oder als kontrollierender Aufsichtsrat tätig, handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die die Belange der GmbH betrifft.
Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: …
In fast allen größeren Städten gibt es unterdessen (geförderte) Gründerzentren. Ziel ist es, junge Menschen mit Start-Up-Ideen vor Ort zu binden, zu fördern und ihren Enthusiasmus in realistische Bahnen zu lenken. Das betrifft insbesondere alle Universitäts-Standorte mit IT- und Informatik-Studiengängen. An der Schnittstelle zwischen Studium, Praktikum und Forschung gibt es zahlreiche Initiativen, die jungen Gründern eine Infrastruktur bereitstellen. In solchen privaten Gründerzentren werden professionell ausgestattete Arbeitsplätze, beste Vernetzung, Beratung und weiterführende Seminar-Themen – BWL, Marketing, Social Media usw. – angeboten.
Zugleich bemüht sich das Management der Gründerzentren um Kontakte zur regionalen Wirtschaft bzw. zu Unternehmen, die potenzielle Verwerter der so geschaffenen StartUp-Ideen sind oder sein könnten. Für kleinere Firmen, die keine eigenen Digital-Initiativen entwickeln können, bieten sich damit gute Möglichkeiten, sich in die regionale Gründerszene einzubringen. Das ist möglich, ..
Enthält der GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel, wonach die Gesellschafter per Mehrheitsbeschluss einen Beirat einsetzen können, müssen Sie aufpassen: Der entsprechende Beschluss muss als Änderung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Kammergericht Berlin, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 67/15).
Volkelt-Brief 32/2017
Geschäftspartnerschaften/Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Gesetz und Kartell + Nachfolge: Auch der Beirat braucht Rundum-Erneuerung + Geschäftsführer-Compliance: Wie Anwälte gegen Unternehmen Front machen + Führungsstil: Ironie und andere ungeeignete Stilmittel + Geschäftsführer privat: Rechnen bei der PKV lohnt nicht mehr
BISS … die Wirtschaft-Satire
Bis vor einigen war der Beirat im Unternehmen in den meisten Fällen als Instrument zur Kontrolle der Geschäftsführung eingesetzt und entsprechend im Gesellschaftsvertrag verankert. Unterdessen …