Laut GmbH-Gesetz kann in der GmbH ein zusätzliches Gremium eingerichtet und mit besonderen Aufgaben ausstattet werden (§ 52 GmbHG). Das ist z. B. sinnvoll, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat, die geschäftlich unerfahren sind, wenn die GmbH sehr viele Gesellschafter mit unterschiedlichen Interessen hat oder wenn. die GmbH leichter an Kredite kommen will. Je nachdem, welche Ziele mit der Einrichtung eines Beirats erreicht werden sollen, müssen die Aufgaben und die Rechte und Pflichte des Beirats vorgeben werden.
Man unterscheidet:
- der Beirat mit ausschließlich beratender Funktion oder
- der Beirat mit kontrollierender Funktion.
Wenn die Gesellschafter der GmbH geschäftlich unerfahren sind und nicht in der Lage sind, die Auswirkungen von wirtschaftlichen Entscheidungen richtig einzuschätzen, genügt es in der Regel, einen Beirat mit beratender Funktion einzurichten. In diesem Fall sollten die Beiräte Experten sein, die die Gesellschafter fundiert und sachgerecht in ihrer Entscheidungsfindung beraten. Trauen sich die Gesellschafter nicht zu, wirtschaftliche Entscheidungen und Prozesse selbst verantwortlich zu entscheiden, kann ein Beirat mit echten Kontrollfunktionen und Sanktionsbefugnissen eingesetzt werden. Gibt es einen Beirat in der GmbH gebildet, gelten zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes.
Weiterführende Informationen:
Ausführlich: Der Beirat der GmbH (wird demnächst eingestellt)
Beschluss-Formlar: Bestellung und Einrichtung des Beirats (in Bearbeitung)
Beirats-Ordnung (in Bearbeitung)