Die von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrunde gelegten statistischen Werte zur Berechnung der angemessenen Höhe der Pensionsrückstellungen werden ab sofort angepasst. In den sog. Heubeckschen Versicherungstafeln mit Datum vom 20.7.2018 wurden die neuesten statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes eingearbeitet (RT 2018 G). In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 % und 1,5 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 % bis 2,5 % deutlich höher (Quelle: PM Heubeck).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Bisher gibt es zwar zahlreiche (unterinstanzliche) Urteile in Sachen Gewährleistungs- oder Rücknahmeverpflichtungen der Hersteller und/oder Händler für Diesel-Pkw, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen bzw. den Herstellerangaben entsprechen (hier: Skoda mit Abschaltvorrichtung nach Software-Update). Wir haben dazu berichtet (vgl. dazu zuletzt Nr. 25/2018). Dazu gibt es aber immer noch keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung, die die Frage der Rückabwicklung bzw. der (vollen) Kaufpreiserstattung betrifft. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt festgelegt. Der BGH wird in der Sache abschließend im Januar 2019 urteilen. Der Verhandlungstermin wurde jetzt auf den 9. Januar 2018 angesetzt. Das wird spannend. Wir halten Sie auf dem Laufenden (BGH, Pressemitteilung 166/2018 vom 9.10.2018).
Nach der Sachverständigenanhörung zur Frage der Einbeziehung aller Selbstständigen in die Pflichtmitglied zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ist absehbar, dass es eine Gesetzesinitiative der GroKo noch in dieser Legislaturperiode geben wird. Damit dürfte die Pflichtversicherung für alle kleineren Selbstständigen ab 2020/21 kommen. Wer privat versichert bleiben will und/oder eine Alterssicherung auf eigene Rechnung anstrebt, sollte prüfen, inwieweit die geschäftlichen Aktivitäten in Zukunft über eine Unternehmergesellschaft/kleine GmbH (UG) abgewickelt werden können. Zu prüfen ist insbesondere: Bilanzierungspflicht, Offenlegung und die Einbeziehung in die Gewerbesteuerpflicht.
Als alleinverantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Ihrer eigenen GmbH – das betrifft in Deutschaland immerhin rund 400.000 Einpersonen-GmbHs – können die Grenzen zwischen privaten Vermögensinteressen und dem GmbH-Vermögen schon einmal verschwimmen. Viele Kollegen arbeiten mit Gesellschafter-Darlehen – um Finanzierungsengpässe zu überbrücken und die Zinsen steuergünstig zu vereinnahmen. Oder: Den Traumwagen auf GmbH-Rechnung eine Nummer größer fahren als wirtschaftlich vertretbar. Oder die privat bewohnte Immobilie mit Einlieger-Büro auf Kosten der GmbH. Vieles ist möglich – aber …
Immer öfter werden Geschäftsführer mittelständischer GmbHs für (vermeintliche) Management-Fehler verantwortlich gemacht und für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten. Das ist z. B. der Fall in Familien-GmbHs mit zerstrittenen Familienzweigen, aber auch in GmbHs mit wenigen, sogar ehemals gut befreundeten Gesellschaftern und selbst in GmbHs mit mehreren mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der BGH verlangt in Schadensersatzprozessen seit einigen Jahren oft eine sog. abgestufte Beweislast. Danach müssen Sie Ihre Unschuld beweisen können (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Einzelfall fast nicht zu leisten, wenn Sie keine entsprechende Vorsorge treffen.
Auch in der neueren Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass der Geschäftsführer in der Pflicht ist. Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern. Das Gericht verlangt außerdem, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Was tun?
Am besten vermeiden Sie Fehler und damit mögliche Angriffsflächen. Hier eine Übersicht der Fehlerquellen, die GmbH-Geschäftsführer in der Praxis Probleme machen und die Schadensansprüche der GmbH, der GmbH-Gesellschafter oder Dritter auslösen. Das sind: ..
Disruption – wörtlich: Unterbrechung/Störung/Spaltung – ist einer der Kernbegriffe, mit denen die Wirkungsweise und die Folgen der Digitalisierung martialisch aber durchaus treffend beschrieben werden. Christoph Keese – Springer-Manager und Buchautor – beschreibt diesen Prozess in seinem Digital-Bestseller Silicon Valley so: „Disruption ist das Motto für die richtige Methode, Märkte zu attackieren und Marktführer zu verdrängen”. Amazon statt Karstadt. Uber statt Sixt. Airb&b und Booking.com statt Neckermann & TUI. Mit weit reichenden Auswirkungen für die dort beschäftigten Mitarbeiter – auch für die betroffenen, verantwortlichen Letztentscheider.
Fakt ist, dass …
Wer einen Nachfolger sucht, muss frühzeitig tätig werden. In der Praxis dauert es vom Beschluss über eine Nachfolge-Regelung bis zur Umsetzung zwei Jahre und mehr. Gerade für kleinere GmbHs ist es nicht ganz einfach, den geeigneten und investitionsbereiten Nachfolger zu finden. Sei es, einen jüngeren Branchen-Kollegen, der endlich sein eigener Herr sein möchte oder ein Unternehmen, dass gezielt expandieren möchte. Dagegen steht: Wer seine GmbH verkaufen will, möchte das nicht in aller Öffentlichkeit bekannt machen – um die GmbH zu schützen und den Kaufpreis einigermaßen in Eigenregie kontrollieren zu können. Was tun?
Ein Kollege aus der IT-Branche hat gute Erfahrungen mit diesem Vorgehen gemacht: Zunächst …
Nehmen alle Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teil, handelt es sich nur dann um eine beschlussfähige Vollversammlung im Sinne des GmbH-Gesetzes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschlussgegenstand fristgemäß in der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung angekündigt wurde. Widerspricht auch nur einer der anwesenden Gesellschafter der Beschlussfassung zu einem nicht angekündigten TOP, liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vor (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).
Will ein Gläubiger, ein Gesellschafter oder die GmbH selbst Ansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer gerichtlich durchsetzen, ist grundsätzlich das Landgericht Abt. Wirtschaftssachen am Sitz der GmbH zuständig. Das Gericht ist nicht oder nur ausnahmsweise – wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. eine Erkrankung, die eine Anreise des beklagten Geschäftsführers unzumutbar macht) – dazu berechtigt, die Sache an einen anderen Gerichtsstand zu verweisen (OLG München, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).
Liefert einer der GmbH-Gesellschafter an diese eigene GmbH Waren aus einer anderen, ebenfalls ihm gehörenden Produktions-GmbH und unterlässt er es über Jahre hinweg die dafür ausstehenden Forderungen gegenüber der GmbH durchzusetzen, kann es sich um eine sog. stehengelassene Gesellschafter-Forderung handeln. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH wird die Forderung wie ein Gesellschafter-Darlehen behandelt – als nachrangige Forderung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).