Nehmen alle Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teil, handelt es sich nur dann um eine beschlussfähige Vollversammlung im Sinne des GmbH-Gesetzes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschlussgegenstand fristgemäß in der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung angekündigt wurde. Widerspricht auch nur einer der anwesenden Gesellschafter der Beschlussfassung zu einem nicht angekündigten TOP, liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vor (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Will ein Gläubiger, ein Gesellschafter oder die GmbH selbst Ansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer gerichtlich durchsetzen, ist grundsätzlich das Landgericht Abt. Wirtschaftssachen am Sitz der GmbH zuständig. Das Gericht ist nicht oder nur ausnahmsweise – wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. eine Erkrankung, die eine Anreise des beklagten Geschäftsführers unzumutbar macht) – dazu berechtigt, die Sache an einen anderen Gerichtsstand zu verweisen (OLG München, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).
Liefert einer der GmbH-Gesellschafter an diese eigene GmbH Waren aus einer anderen, ebenfalls ihm gehörenden Produktions-GmbH und unterlässt er es über Jahre hinweg die dafür ausstehenden Forderungen gegenüber der GmbH durchzusetzen, kann es sich um eine sog. stehengelassene Gesellschafter-Forderung handeln. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH wird die Forderung wie ein Gesellschafter-Darlehen behandelt – als nachrangige Forderung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).
Der Management-Kolumnist Reinhard K. Sprenger hat pünktlich zur Buchmesse zugeschlagen: Spitzen, Satirisches und Bemerkungen aus der Welt der Führungs-Etagen. Lesenswert mit Unterhaltswert ..
Über Egoisten, Moral-Apostel, Vertrauenskrisen und Donald Trump. In 42 meisterhaften Kolumnen entlarvt Reinhard K. Sprenger Sinn und Irrsinn unserer hype-getriebenen Arbeitswelt. Von Diversity über Fehlerkultur bis zur Transparenz kein Führungstrend kommt an seiner spitzen Feder vorbei. Entstanden ist eine Denk-Zettel-Sammlung voller geistreicher Anmerkungen zum aktuellen Wirtschaftsgeschehen und den handelnden Personen. Mit seinen schonungslos klaren Analysen bietet Sprenger einen höchst unterhaltsamen Wegweiser durch den Führungsalltag.
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Nach dem spektalulären Absturz des US-StartUpsTheranos und deren unterdessen ausgemusterter und mit Berufsverbot belegter Gründerin Elizabeth Holmes hat die Gesundheitsbranche neben den Bluttest-Analyseverfahren (Testamed, Vimeda), ein neues Geschäftsfeld entdeckt. Schätzten die Branchen-Experten von PWC das Marktvolumen für Medizin-Tourismus in 2014 noch auf 48 Mrd. US-Dollar, wächst der Markt unterdessen jährlich mit 15 bis 25 % und dürfte damit derzeit bei rund 100 Mrd. US-Dollar liegen. Tendenz: Weiter beständig hohe Zuwachsraten. Auch in Deutschland wird mit Hochdruck an entsprechenden Plattformen gearbeitet.
Das Geschäftsmodell: …
Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Gerichtszuständigkeit bei Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber „GmbH” und seinem Geschäftsführer ergeben sich für Geschäftsführer im „Auseinandersetzungsfall” gute Möglichkeiten, das Ausscheidensszenario zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Hintergrund: …

Noch immer sitzt einigen Kollegen der Schrecken in den Knochen, als der „Bankberater” Ihnen vor genau 10 Jahren die Lehmann-Pleite offenbarte – mit all den Folgen für das privat Angesparte und für das GmbH-Vermögen, das sie in spekulative Anlagen investiert hatten. Unterdessen hat sich zumindest eine Erkenntnis durchgesetzt: Wie jeder andere Vertriebler steht auch jeder Bankangestellte unter Erfolgsdruck. Unterm Strich zählt, was die Bank verdient. Doch trotz Bankenregulierung – Stichworte: Einlagensicherung, Prospekthaftung und Beratungsprotokoll (vgl. Nr. 33/2018) – sind sich die meisten Experten einig darin, dass es gegen eine vergleichbare neuerliche Lehmann-Pleite keinen wirksamen Schutz gibt.
Sie sind also gut beraten, private und geschäftliche Anlageentscheidungen weiterhin nur unter sicheren Bedingungen zu treffen. Dazu gehört: 1. das Einholen von Zweit-Meinungen und Expertisen (Verbraucherzentralen, BaFin) 2. das „Produkt” verstehen und 3. die Gesellschafter einbeziehen, informieren und an der Entscheidung mitwirken lassen. Alles andere ist und bleibt fahrlässig – und ist damit im Schadensfall (Totalverlust) ein Haftungs-Risiko für jeden Geschäftsführer – geschäftlich und für die private Vorsorge.
Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen gibt es für die Pflichtmitglieds-Kritiker der IHKs wieder Chancen, Beitragsbescheide erfolgreich anzugehen. Danach müssen die IHK Lüneburg/Wolfsburg und Braunschweig die Beiträge für einige zurückliegende Jahre neu berechnen, weil die zugrunde liegende Wirtschaftsplanung der IHKs nicht den handelsrechtlichen Vorgaben entsprach. Dabei ging es um unzulässig hohe Rücklagen, mit denen die IHKs „mögliche wirtschaftliche Schwankungen in der Zukunft” ausgleichen wollten. Wer nicht selbst klagen will, sollte vorsorglich gegen den IHK-Beitragsbescheid Widerspruch einlegen – unter Hinweis auf eine fehlerhafte Wirtschaftsplanung (Quelle: OVG Niedersachsen, Urteile v. 17.9.2018, 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17, Revision zugelassen).
Laut Koalitionsvertrag ist die Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinseinkünfte geplant (vgl. Nr. 33/2018). Bislang gibt es dazu allerdings noch keine gesetzliche Initiative, so dass eine Neuregelung zum 1.1.2019 kaum noch möglich ist. Die Abgrenzung der Einkünfte unter dem Steuerjahr dürfte zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen. Jetzt liegt eine Anfrage der FDP-Fraktion zur Umsetzung der Koalitionsvorgabe vor. Danach wird die Bundesregierung verpflichtet, einen konkreten Zeitplan zur Umsetzung vorzulegen (Quelle: Bundestags-Drucksache 19/4226).
Immer wieder weigern sich deutsche Registergerichte GmbH-Anmeldungen (Gründung, Verschmelzung, Anteilsübertragung) einzutragen, wenn ein ausländischer Notar eingeschaltet wurde. Dabei ist es jahrlang geübte Rechtsprechung, dass gleichwertige ausländische Notariate in Deutschland anzuerkennen sind – das gilt anerkanntermaßen für Notariate in der Schweiz, Österreich, Niederlande usw.. In einem aktuellen Fall hat das Kammergericht Berlin-Brandenburg diese Rechtslage bestätigt (KG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.7.2018, 22 W 2/18).